Wir suchen aufgeweckte, innovative
und interessierte
Physiotherapeut:in zur Ergänzung
unseres Teams. Stellenantritt per
sofort oder nach Vereinbarung.
Wir sind ein dynamisches Team von
sechs Physiotherapeutinnen mit
verschiedenen Backgrounds von
Sportphysiotherapie,
Manualtherapie, DryNeedling,
CRAFTA, bis zu Beckenbodentraining
... wir sind immer offen für
Neues.
Fortschrittliche, aktive und
evidenzbasierte Physiotherapie
stehen für uns im Vordergrund.
Wir bieten die Möglichkeit a...
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bei folgender - an anderer Stelle ausgetragener - Diskussion will mein gesunder Menschenverstand nicht mit:
Arbeitnehmer, Vollzeit, 5-Tage-Woche
Arbeitgeber 1: Tätigkeit von Januar bis April, 10 Tage Urlaubsanspruch, davon 5 genommen
Arbeitgeber 2: Tätigkeit von Mai bis Dezember (geplant), 25 Tage Jahresurlaub.
Arbeitgeber 1 sagte jetzt, er stellt eine Bescheinigung aus, daß vom Jahresurlaub bisher 5 Tage genommen wurden. Da beim 2. Arbeitgeber aufgrund der 8-monatelangen Tätigkeit VOLLER Jahresurlaubsanspruch besteht, sind von ihm noch 20 Tage zu gewähren.
Arbeitgeber 2 sagt: Nee, geht´s noch? Resturlaub bei AG 1 abgelten lassen, von mir gibt es noch 16 Tage.
Im Bundesurlaubsgesetz liest sich das nicht sooooo genau. Einerseits heißt es abgelten, aber es gibt auch diesen Jahresanspruch bei mehr als 6 Monaten Arbeitsverhältnis. Das kann aber nur gelten, wenn es vorher keinen AG gab, oder wie - oder was ??? Ich kann doch AG 2 nicht die Lohnfortzahlungsverpflichtung von AG 1 aufdrücken?
:tired_face:
Gruß eska
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eska schrieb:
Liebe Kollegen,
bei folgender - an anderer Stelle ausgetragener - Diskussion will mein gesunder Menschenverstand nicht mit:
Arbeitnehmer, Vollzeit, 5-Tage-Woche
Arbeitgeber 1: Tätigkeit von Januar bis April, 10 Tage Urlaubsanspruch, davon 5 genommen
Arbeitgeber 2: Tätigkeit von Mai bis Dezember (geplant), 25 Tage Jahresurlaub.
Arbeitgeber 1 sagte jetzt, er stellt eine Bescheinigung aus, daß vom Jahresurlaub bisher 5 Tage genommen wurden. Da beim 2. Arbeitgeber aufgrund der 8-monatelangen Tätigkeit VOLLER Jahresurlaubsanspruch besteht, sind von ihm noch 20 Tage zu gewähren.
Arbeitgeber 2 sagt: Nee, geht´s noch? Resturlaub bei AG 1 abgelten lassen, von mir gibt es noch 16 Tage.
Im Bundesurlaubsgesetz liest sich das nicht sooooo genau. Einerseits heißt es abgelten, aber es gibt auch diesen Jahresanspruch bei mehr als 6 Monaten Arbeitsverhältnis. Das kann aber nur gelten, wenn es vorher keinen AG gab, oder wie - oder was ??? Ich kann doch AG 2 nicht die Lohnfortzahlungsverpflichtung von AG 1 aufdrücken?
:tired_face:
Gruß eska
Die Bescheinigung ist eigentlich dafür da, damit Du nicht mehr als den Dir eigentlich zustehenden Urlaub nehmen könntest. Damit ist sichergestellt, dass du nicht doppelt Urlaub nimmst.
Beispiel:
Du wechselst den AG im August. Weil Du mehr als ein halbes Jahr beim ersten AG bist, hast Du ab dem 2. Halbjahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Wenn Du diesen nehmen würdest, dann könntest Du diesen teilweise auch beim zweiten AG nehmen. Dafür die Bescheinigung. (§6 BUrlG)
Wenn Du noch nicht so viel Urlaub genommen hast, dann muss Du diesen eigentlich bis zu Deinem Ausscheiden nehmen, weil Du Dir diesen Anspruch erarbeitet hast (§5 BUrlG)
Wenn das nicht möglich ist, dann bekommst Du Geld. (§7 BUrlG)
[bearbeitet am 25.03.14 11:23]
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Aber ... Zitat:
Auch für den neuen Arbeitgeber gibt es Regelungen. Die finden sich in § 5 Bundesurlaubsgesetz. Danach haben Sie einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate besteht. Falls es 6 Monate besteht, haben Sie sogar den vollen Jahresurlaubsanspruch. Beginnt Ihr Arbeitsverhältnis also am 01. Juli, haben Sie einen Anspruch auf die Hälfte Ihres Jahresurlaubs, begann es bereits am 30. Juni, haben Sie den vollen Urlaubsanspruch!
Gruß eska
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eska schrieb:
So sehe ich das auch und ao habe auch argumentiert. Danke.
Aber ... Zitat:
Auch für den neuen Arbeitgeber gibt es Regelungen. Die finden sich in § 5 Bundesurlaubsgesetz. Danach haben Sie einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate besteht. Falls es 6 Monate besteht, haben Sie sogar den vollen Jahresurlaubsanspruch. Beginnt Ihr Arbeitsverhältnis also am 01. Juli, haben Sie einen Anspruch auf die Hälfte Ihres Jahresurlaubs, begann es bereits am 30. Juni, haben Sie den vollen Urlaubsanspruch!
Gruß eska
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Wonderwoman schrieb:
Naja so geht das in der Tat nicht...
Die Bescheinigung ist eigentlich dafür da, damit Du nicht mehr als den Dir eigentlich zustehenden Urlaub nehmen könntest. Damit ist sichergestellt, dass du nicht doppelt Urlaub nimmst.
Beispiel:
Du wechselst den AG im August. Weil Du mehr als ein halbes Jahr beim ersten AG bist, hast Du ab dem 2. Halbjahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Wenn Du diesen nehmen würdest, dann könntest Du diesen teilweise auch beim zweiten AG nehmen. Dafür die Bescheinigung. (§6 BUrlG)
Wenn Du noch nicht so viel Urlaub genommen hast, dann muss Du diesen eigentlich bis zu Deinem Ausscheiden nehmen, weil Du Dir diesen Anspruch erarbeitet hast (§5 BUrlG)
Wenn das nicht möglich ist, dann bekommst Du Geld. (§7 BUrlG)
[bearbeitet am 25.03.14 11:23]
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