Sie bringen mit: Teamfähigkeit,
möglichst Berufserfahrung mit
neurologischen Patienten ,
Ausbildung in Bobath wünschenswert
bzw. Bereitschaft zur Fortbildung.
Mobilität für Hausbesuche ist
Voraussetzung.
Wir bieten Ihnen ein
anspruchsvolles Aufgabenfeld in
einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis, Gehalt
analog TVÖD Bund 9a, 13
Monatsgehalt analog TVÖD,
Gehaltssteigerungen analog TVÖD,
30 Tage Urlaub, zusätzliche
Altersversorgung, Fort- und
Weiterbildung, fachlichen
Austausch...
möglichst Berufserfahrung mit
neurologischen Patienten ,
Ausbildung in Bobath wünschenswert
bzw. Bereitschaft zur Fortbildung.
Mobilität für Hausbesuche ist
Voraussetzung.
Wir bieten Ihnen ein
anspruchsvolles Aufgabenfeld in
einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis, Gehalt
analog TVÖD Bund 9a, 13
Monatsgehalt analog TVÖD,
Gehaltssteigerungen analog TVÖD,
30 Tage Urlaub, zusätzliche
Altersversorgung, Fort- und
Weiterbildung, fachlichen
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ist Urlaubszeit in der Praxis irgendwie tariflich gebunden oder reine Verhandlungssache?
Physiotherapeut, 50 Jahre, > 20 Jahre Berufserfahrung, diverse Fobis.
..war immer in der Klinik und da war Urlaub tariflich gebunden..
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Morgen Kollegen,
ist Urlaubszeit in der Praxis irgendwie tariflich gebunden oder reine Verhandlungssache?
Physiotherapeut, 50 Jahre, > 20 Jahre Berufserfahrung, diverse Fobis.
..war immer in der Klinik und da war Urlaub tariflich gebunden..
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MeFe89 schrieb:
Darüber hinaus gibt es vlt betriebliche Regelungen bzw Verhandlungssache ;)
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C. DBO schrieb:
In der Praxis ist nichts tarifgebunden. In allen Fragen liegt die gesetzliche Regelung zugrunde und ggfs. innerbetriebliche Vereinbarungen.
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RoFo schrieb:
Gesetzlich: vier Wochen pro Jahr, unabhängig vom Alter.
Ich glaube 24 Tage sind mind. vorgeschrieben ..!
Aber darauf wird sich ja wohl keiner einlassen !
So wenig !
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tom1350 schrieb:
Aufgrund von Antidiskriminierung darf niemand aufgrund Alters besser gestellt werden, aber auch keine großen Abweichungen unter den Angestellten. Gilt auch bei Minijobs.
Hallo !
Ich glaube 24 Tage sind mind. vorgeschrieben ..!
Aber darauf wird sich ja wohl keiner einlassen !
So wenig !
BUrlG §3: Dauer des Urlaubs - (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
...du hast nun also die Wahl, 6 von 7 Wochentagen zu arbeiten und dafür 24 Werktage Erholungsurlaub zu bekommen oder für an 5 von 7 Tagen zu arbeiten und dafür 20 Werktage Erholungsurlaub zu bekommen. Tipp: Das Jahr hat im Schnitt 52 Samstage, d.h. unter Verzicht auf 4 Tage Erholungsurlaub bekommst du auf's Jahr gesehen 48 freie Tage mehr. Fällt die Entscheidung schwer? ;)
24 Werktage Erholungsurlaub sind Minimalvorschrift, wer sich darauf nicht einlassen möchte darf bei der nächsten Bundestagswahl die Linke oder noch weiter links wählen; dann wird's evt. was mit einer Stärkung der Arbeitnehmerrechte; mittig-rechts davon wird das vermutlich nicht kommen. Verlasst euch bitte nicht auf das traditionelle linke Halbjahr der SPD, danach kommen dreieinhalb Jahre Umsetzung realer politischer Agenden...
Aufgrund von Antidiskriminierung darf niemand aufgrund Alters besser gestellt werden, aber auch keine großen Abweichungen unter den Angestellten. Gilt auch bei Minijobs.
AGG §1 Ziel des Gesetzes: (...) ist, Benachteiligungen aus Gründen [...] des Alters [...] zu verhindern oder zu beseitigen. [...] §2 Anwendungsbereich: (1) Benachteiligungen aus einem in §1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: [...] 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, [...] §5 Positive Maßnahmen: Ungeachtet der in den §§8 bis 10 sowie in §20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in §1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Sprich: Wegen Alters besserstellen ist erlaubt, z.B. weil manche Behandlungen erhöhte Ansprüche an die körperliche Leistungsfähigkeit stellen die jemanden mit 66 Jahren unter Umständen mehr schlauchen als jemanden mit 24 Jahren. Mit der verminderten Leistungsfähigkeit darf aber keine Lohneinbuße o.ä. einhergehen...
...und dann gibt's noch die AGG §§10 und 20 die ausdrückliche Besserstellung wegen Alters Alters vorsehen :)
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Papa Alpaka schrieb:
Danny 07 schrieb am 14.3.17 12:00:
tom1350 schrieb am 14.3.17 12:04:
Hallo !
Ich glaube 24 Tage sind mind. vorgeschrieben ..!
Aber darauf wird sich ja wohl keiner einlassen !
So wenig !
BUrlG §3: Dauer des Urlaubs - (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
...du hast nun also die Wahl, 6 von 7 Wochentagen zu arbeiten und dafür 24 Werktage Erholungsurlaub zu bekommen oder für an 5 von 7 Tagen zu arbeiten und dafür 20 Werktage Erholungsurlaub zu bekommen. Tipp: Das Jahr hat im Schnitt 52 Samstage, d.h. unter Verzicht auf 4 Tage Erholungsurlaub bekommst du auf's Jahr gesehen 48 freie Tage mehr. Fällt die Entscheidung schwer? ;)
24 Werktage Erholungsurlaub sind Minimalvorschrift, wer sich darauf nicht einlassen möchte darf bei der nächsten Bundestagswahl die Linke oder noch weiter links wählen; dann wird's evt. was mit einer Stärkung der Arbeitnehmerrechte; mittig-rechts davon wird das vermutlich nicht kommen. Verlasst euch bitte nicht auf das traditionelle linke Halbjahr der SPD, danach kommen dreieinhalb Jahre Umsetzung realer politischer Agenden...
Aufgrund von Antidiskriminierung darf niemand aufgrund Alters besser gestellt werden, aber auch keine großen Abweichungen unter den Angestellten. Gilt auch bei Minijobs.
AGG §1 Ziel des Gesetzes: (...) ist, Benachteiligungen aus Gründen [...] des Alters [...] zu verhindern oder zu beseitigen. [...] §2 Anwendungsbereich: (1) Benachteiligungen aus einem in §1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: [...] 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, [...] §5 Positive Maßnahmen: Ungeachtet der in den §§8 bis 10 sowie in §20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in §1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Sprich: Wegen Alters besserstellen ist erlaubt, z.B. weil manche Behandlungen erhöhte Ansprüche an die körperliche Leistungsfähigkeit stellen die jemanden mit 66 Jahren unter Umständen mehr schlauchen als jemanden mit 24 Jahren. Mit der verminderten Leistungsfähigkeit darf aber keine Lohneinbuße o.ä. einhergehen...
...und dann gibt's noch die AGG §§10 und 20 die ausdrückliche Besserstellung wegen Alters Alters vorsehen :)
Hallo !
Ich glaube 24 Tage sind mind. vorgeschrieben ..!
Aber darauf wird sich ja wohl keiner einlassen !
So wenig !
24 Tage beträgt der gesetzliche Mindesturlaub nur dann, wenn du regelmäßig an 6 Tagen in der Woche arbeitest.
Gruß Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
Danny 07 schrieb am 14.3.17 12:00:
Hallo !
Ich glaube 24 Tage sind mind. vorgeschrieben ..!
Aber darauf wird sich ja wohl keiner einlassen !
So wenig !
24 Tage beträgt der gesetzliche Mindesturlaub nur dann, wenn du regelmäßig an 6 Tagen in der Woche arbeitest.
Gruß Evi
Aufgrund von Antidiskriminierung darf niemand aufgrund Alters besser gestellt werden, aber auch keine großen Abweichungen unter den Angestellten. Gilt auch bei Minijobs.
Im Ansatz eine korrekte Ausführung - muss man ja auch ´mal loben... :yum:
Allerdings passt der Satz "keine größeren Abweichungen unter den Angestellten" nicht - beispielsweise, wenn sachliche Rechtfertigungen für unterschiedliche Besserstellungen vorliegen - "Papa Alpaka" hat ja auch bereits dazu korrekt Stellung bezogen.
Das Ganze ist im "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz" (AAG) zu finden, womit "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" verhindert oder beseitigt werden sollen.
Aber dort sind durchaus in den Paragraphen 8 ("Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen") bis 10 ("Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters") explizit Ausnahmen definiert, "sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist" bzw. sofern diese "objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt" sind.
Darüber hinaus sind unterschiedliche Urlaubsregelungen - genau wie unterschiedliche Gehälter - durchaus legitim, sofern eben keine Benachteiligung wegen der aufgeführten Gründe erfolgt (also z.B. alle Männer mehr Urlaub als Frauen).
Zur eigentlichen Ausgangsfrage: in der "normalen" Praxis gibt es keinen Tarifvertrag und damit keine über den 4-wöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Regelungen. Alles weitere ist Verhandlungssache.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
tom1350 schrieb am 14.3.17 12:04:
Aufgrund von Antidiskriminierung darf niemand aufgrund Alters besser gestellt werden, aber auch keine großen Abweichungen unter den Angestellten. Gilt auch bei Minijobs.
Im Ansatz eine korrekte Ausführung - muss man ja auch ´mal loben... :yum:
Allerdings passt der Satz "keine größeren Abweichungen unter den Angestellten" nicht - beispielsweise, wenn sachliche Rechtfertigungen für unterschiedliche Besserstellungen vorliegen - "Papa Alpaka" hat ja auch bereits dazu korrekt Stellung bezogen.
Das Ganze ist im "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz" (AAG) zu finden, womit "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" verhindert oder beseitigt werden sollen.
Aber dort sind durchaus in den Paragraphen 8 ("Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen") bis 10 ("Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters") explizit Ausnahmen definiert, "sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist" bzw. sofern diese "objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt" sind.
Darüber hinaus sind unterschiedliche Urlaubsregelungen - genau wie unterschiedliche Gehälter - durchaus legitim, sofern eben keine Benachteiligung wegen der aufgeführten Gründe erfolgt (also z.B. alle Männer mehr Urlaub als Frauen).
Zur eigentlichen Ausgangsfrage: in der "normalen" Praxis gibt es keinen Tarifvertrag und damit keine über den 4-wöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Regelungen. Alles weitere ist Verhandlungssache.
Gruß
Nora
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Danny 07 schrieb:
Hallo !
Ich glaube 24 Tage sind mind. vorgeschrieben ..!
Aber darauf wird sich ja wohl keiner einlassen !
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