Die Physio Company in Tegel sucht
umgehend eine/n neue/n
Ergotherapeuten/in vorzugsweise in
Vollzeit. Sie finden bei uns ein
junges, freundliches und
hochmotiviertes Team und gute
Möglichkeiten Ihr fachliches
Können bei uns auszuleben. Sie
arbeiten Hand in Hand mit der
Physiotherapie und der
medizinischen Fitness. Faire
Bezahlung und diverse
Weiterbildungsmöglichkeiten sind
selbstverständlich. Wir würden
uns über Ihre Bewerbung freuen.
Entweder schriftlich an Physio
Company Tegel, Berline...
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Auch wenn Corona jetzt etwas dazwischen funkt habe ich bezüglich eines anderen Themas ein paar Fragen und ich hoffe ihr könnt sie mir beantworten, wenn nicht aber zumindest etwas Input geben.
Ich spiele schon länger mit dem Gedanken meine Stunden zu reduzieren (33 Stunden/Woche, so meine Vorstellung).
Muss bzw kann mein Arbeitergeber das annehmen oder kann er dieses auch ablehnen?
Und wird das Gehalt bzw mein aktueller Stundenlohn dann einfach auf die neue Stundenanzahl ausgerechnet oder gibt es da noch etwas anderes zu beachten?
Falls euch noch was anderes wichtiges einfällt, was ich vielleicht nicht bedacht habe, immer her mit den Infos.
Vielen Dank euch schonmal im Voraus!
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Problem beschreiben
PTante schrieb:
Guten Morgen an alle!
Auch wenn Corona jetzt etwas dazwischen funkt habe ich bezüglich eines anderen Themas ein paar Fragen und ich hoffe ihr könnt sie mir beantworten, wenn nicht aber zumindest etwas Input geben.
Ich spiele schon länger mit dem Gedanken meine Stunden zu reduzieren (33 Stunden/Woche, so meine Vorstellung).
Muss bzw kann mein Arbeitergeber das annehmen oder kann er dieses auch ablehnen?
Und wird das Gehalt bzw mein aktueller Stundenlohn dann einfach auf die neue Stundenanzahl ausgerechnet oder gibt es da noch etwas anderes zu beachten?
Falls euch noch was anderes wichtiges einfällt, was ich vielleicht nicht bedacht habe, immer her mit den Infos.
Vielen Dank euch schonmal im Voraus!
Was sagt dein Vertrag dazu?
Eigentlich sollte das per Gespräch geklärt werden können. Je nach AG kann es auch sein, dass der Betrieb nur 30 od 35 Std anbietet und nun genau nicht die gewünschten 33 Std. Das musst du dann selber wissen, wie flexibel du bist.
Wenn dein AG dir keine Teilzeitstelle anbieten kann od will, bleibt dir die (Änderungs)kündigung.
Das Gehalt wird entsprechend der Stundenzahl oder prozentual heruntergerechnet. Du bleibst sozialversichert.
Urlaubsanspruch bleibt gleich.
(Bei mir würde sich der Fobizuschuss verringern, da dieser bei mir von der Wochenstundenzahl abhing.)
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Tarifgebunden bin ich nicht und mein aktueller Vertrag läuft über 40 Stunden die Woche.
Selbstverständlich wird das von mir in einem persönlichen Gespräch mit dem Chef geklärt. Wollte nur etwas vorbereiteter an die Sache rangehen. Nicht, dass ich etwas wichtiges nicht bedacht habe (man kann ja nie zu 100% alles wissen).
Also verstehe ich das richtig, dass, wenn es betrieblich möglich ist, mein AG mich mit den Stunden heruntersetzen kann, ansonsten müsste ich mir eine neue Arbeitsstelle suchen!?
Fobizuschuss bekomme ich nicht. Von daher erstmal für mich irrelevant.
Für mich stand erstmal die Frage im Vordergrund, ob ich überhaupt die Stunden reduzieren kann, wenn vom AG aus nichts dagegen spricht und was ich ggf dabei noch beachten müsste.
Aber du hast mir für das Erste schonmal gut weitergeholfen.
Vielen Dank dafür!
Was genau wäre denn aber eine Änderungskündigung?
Verstehe ich das richtig, dass der alte Vertrag für 40 Stunden gekündigt wird und der Neue mit x Stunden dann einfach neu aufgesetzt wird und dann gültig ist?
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PTante schrieb:
Erstmal Danke für die Antwort.
Tarifgebunden bin ich nicht und mein aktueller Vertrag läuft über 40 Stunden die Woche.
Selbstverständlich wird das von mir in einem persönlichen Gespräch mit dem Chef geklärt. Wollte nur etwas vorbereiteter an die Sache rangehen. Nicht, dass ich etwas wichtiges nicht bedacht habe (man kann ja nie zu 100% alles wissen).
Also verstehe ich das richtig, dass, wenn es betrieblich möglich ist, mein AG mich mit den Stunden heruntersetzen kann, ansonsten müsste ich mir eine neue Arbeitsstelle suchen!?
Fobizuschuss bekomme ich nicht. Von daher erstmal für mich irrelevant.
Für mich stand erstmal die Frage im Vordergrund, ob ich überhaupt die Stunden reduzieren kann, wenn vom AG aus nichts dagegen spricht und was ich ggf dabei noch beachten müsste.
Aber du hast mir für das Erste schonmal gut weitergeholfen.
Vielen Dank dafür!
Was genau wäre denn aber eine Änderungskündigung?
Verstehe ich das richtig, dass der alte Vertrag für 40 Stunden gekündigt wird und der Neue mit x Stunden dann einfach neu aufgesetzt wird und dann gültig ist?
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Inche schrieb:
Überleg dir wie du deine Stunden sinvoll einteilen kannst zb 32 Stunden wären eine 4 Tage Woche a 8 Stunden oder möchtest du lieber nur 3 Tage zb a 10 Stunden arbeiten oder weiter eine 5 Tage a 6 oder 7 Stunden.Dein Urlaub zb orientiert sich an den Tagen die du Arbeitest.Dein Lohn wird an die Stundenanzahl angepsst.Rede mit deinem Ag und schlag im ein für euch beide passende Stundeneinteilung vor Du kennst die Öffnungszeiten und die Wunschtermine deiner Patienten.
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Inche schrieb:
Eine Änderrungskündigung besagt das die beedingungen des Alten Arbeitsvertrags Ihre gültigkeit verlieren und gegen die vereinbarten bedingungen ausgetaucht werden.Das könnt Ihr gemeinsam festlegen und Ausformulieren und muss von beiden seiten angenommen werden.Wird dann deinem Altenvertrag beigefügt.
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PTante schrieb:
Danke Inche!
Eine Änderungskündigung ist eine "wenn nicht, dann" Variante und sollte nur zum Einsatz kommen, wenn das Gespräch nicht den gewünschten Erfolg hatte.
Das heißt, der bestehende Vertrag mit 40 Std soll auf 33 Std geändert oder gekündigt werden.
Wenn sich AN und AG mündlich einig werden, z. B. ab Juni 2020 wird die Std Zahl auf 33 gesetzt und auf xx Tage verteilt, dann wird das einfach schriftlich fixiert und als Anlage zum Vertrag genommen.
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RoFo schrieb:
Nicht ganz.
Eine Änderungskündigung ist eine "wenn nicht, dann" Variante und sollte nur zum Einsatz kommen, wenn das Gespräch nicht den gewünschten Erfolg hatte.
Das heißt, der bestehende Vertrag mit 40 Std soll auf 33 Std geändert oder gekündigt werden.
Wenn sich AN und AG mündlich einig werden, z. B. ab Juni 2020 wird die Std Zahl auf 33 gesetzt und auf xx Tage verteilt, dann wird das einfach schriftlich fixiert und als Anlage zum Vertrag genommen.
Jetzt habe ich das verstanden:)
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PTante schrieb:
Danke RoFo!
Jetzt habe ich das verstanden:)
Wieso orientiert sich mein Urlaub nach meinen Arbeitstagen? Mache vielleicht einen Denkfehler und stehe auf dem Schlauch. :unamused:
Danke fürs erläutern
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Logo1983 schrieb:
Dazu hätte ich eine Frage:
Wieso orientiert sich mein Urlaub nach meinen Arbeitstagen? Mache vielleicht einen Denkfehler und stehe auf dem Schlauch. :unamused:
Danke fürs erläutern
Dazu hätte ich eine Frage:
Wieso orientiert sich mein Urlaub nach meinen Arbeitstagen? Mache vielleicht einen Denkfehler und stehe auf dem Schlauch. :unamused:
Danke fürs erläutern
Urlaub berechnet sich eigentlich nach Wochen.
Wenn du grundsätzlich 3 Tage pro Wo arbeitest, sind das drei Urlaubstage für eine Woche frei.
Bei einer 5 Tage Wo, eben 5 Tage Url.
Es bleibt in beiden Fällen bei einer Woche Urlaub.
Völlig unabhängig davon ist die Stundenzahl.
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RoFo schrieb:
Logo1983 schrieb am 11.5.20 12:06:
Dazu hätte ich eine Frage:
Wieso orientiert sich mein Urlaub nach meinen Arbeitstagen? Mache vielleicht einen Denkfehler und stehe auf dem Schlauch. :unamused:
Danke fürs erläutern
Urlaub berechnet sich eigentlich nach Wochen.
Wenn du grundsätzlich 3 Tage pro Wo arbeitest, sind das drei Urlaubstage für eine Woche frei.
Bei einer 5 Tage Wo, eben 5 Tage Url.
Es bleibt in beiden Fällen bei einer Woche Urlaub.
Völlig unabhängig davon ist die Stundenzahl.
Und viele Grüße
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Logo1983 schrieb:
Danke für die Nachhilfe, so dachte ich das auch: eine Woche bleibt eine Woche.
Und viele Grüße
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karin-maria schrieb:
ja, "eigentlich nach Wochen". Und wenn der MA nun nur 2 Tage Urlaub möchte und das sind genau die Tage, an denen er 10 Stunden arbeitet, an den übrigen Tagen arbeitet er nur 5 Stunden?
ja, "eigentlich nach Wochen". Und wenn der MA nun nur 2 Tage Urlaub möchte und das sind genau die Tage, an denen er 10 Stunden arbeitet, an den übrigen Tagen arbeitet er nur 5 Stunden?
Dann ist das so.
Die Stunden sind bei Urlaub irrelevant!
Sowohl der AG als auch der AN haben das ja so vereinbart.
Nachschlag:
Während Urlaub kann ein AN weder Überstd noch Minusstd machen.
Hier haben, so glaube ich, viele ein Verständnis- und falsches Ungerechtigkeitsproblem.
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RoFo schrieb:
karin-maria schrieb am 11.5.20 15:02:
ja, "eigentlich nach Wochen". Und wenn der MA nun nur 2 Tage Urlaub möchte und das sind genau die Tage, an denen er 10 Stunden arbeitet, an den übrigen Tagen arbeitet er nur 5 Stunden?
Dann ist das so.
Die Stunden sind bei Urlaub irrelevant!
Sowohl der AG als auch der AN haben das ja so vereinbart.
Nachschlag:
Während Urlaub kann ein AN weder Überstd noch Minusstd machen.
Hier haben, so glaube ich, viele ein Verständnis- und falsches Ungerechtigkeitsproblem.
Die Stunden sind bei Urlaub irrelevant!
Sowohl der AG als auch der AN haben das ja so vereinbart.
Nachschlag:
Während Urlaub kann ein AN weder Überstd noch Minusstd machen.
Hier haben, so glaube ich, viele ein Verständnis- und falsches Ungerechtigkeitsproblem.
... gleiches gilt für Krankheits- und Feiertage.
LG ergonosis
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ergonosis schrieb:
Die Stunden sind bei Urlaub irrelevant!
Sowohl der AG als auch der AN haben das ja so vereinbart.
Nachschlag:
Während Urlaub kann ein AN weder Überstd noch Minusstd machen.
Hier haben, so glaube ich, viele ein Verständnis- und falsches Ungerechtigkeitsproblem.
... gleiches gilt für Krankheits- und Feiertage.
LG ergonosis
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Problem beschreiben
RoFo schrieb:
Bist du tarifgebunden?
Was sagt dein Vertrag dazu?
Eigentlich sollte das per Gespräch geklärt werden können. Je nach AG kann es auch sein, dass der Betrieb nur 30 od 35 Std anbietet und nun genau nicht die gewünschten 33 Std. Das musst du dann selber wissen, wie flexibel du bist.
Wenn dein AG dir keine Teilzeitstelle anbieten kann od will, bleibt dir die (Änderungs)kündigung.
Das Gehalt wird entsprechend der Stundenzahl oder prozentual heruntergerechnet. Du bleibst sozialversichert.
Urlaubsanspruch bleibt gleich.
(Bei mir würde sich der Fobizuschuss verringern, da dieser bei mir von der Wochenstundenzahl abhing.)
Relevant ist hier der § 8: Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. [...]
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. [...]
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen [...].
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Gruß
Nora
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Soweit wusste ich von diesem Gesetz auch schon.
Nur, du hast es ja selber fett hervorgehoben, habe ich zwei Probleme dabei:
Wir sind leider keine 15 Beschäftige und, ein noch wesentlicher Punkt, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Unsere Pläne sind immer restlos voll mit Wartezeit. Ich kann mir kaum vorstellen, dass mein Chef mich dann gerne weniger Stunden lassen machen würde.
Also muss ich einen guten Moment (ja, ich habe es noch nicht angesprochen) abpassen und letztendlich darauf hoffen, dass er sich darauf einlässt und mich weniger Stunden machen lässt.
Aber trotzdem Danke für deine Antwort
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PTante schrieb:
Hallo Nora!
Soweit wusste ich von diesem Gesetz auch schon.
Nur, du hast es ja selber fett hervorgehoben, habe ich zwei Probleme dabei:
Wir sind leider keine 15 Beschäftige und, ein noch wesentlicher Punkt, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Unsere Pläne sind immer restlos voll mit Wartezeit. Ich kann mir kaum vorstellen, dass mein Chef mich dann gerne weniger Stunden lassen machen würde.
Also muss ich einen guten Moment (ja, ich habe es noch nicht angesprochen) abpassen und letztendlich darauf hoffen, dass er sich darauf einlässt und mich weniger Stunden machen lässt.
Aber trotzdem Danke für deine Antwort
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Nora Weber schrieb:
Eventuell greift bei dir ja auch das "Teilzeit- und Befristungsgesetz", wo das gesetzliche Recht darauf verankert ist, Teilzeitarbeit machen zu dürfen. Allerdings gilt dies nur mit einigen Einschränkungen.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Relevant ist hier der § 8: Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. [...]
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. [...]
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen [...].
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Gruß
Nora
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