physio.dephysio.de
  • Jobs
  • Kleinanzeigen
  • Ausbildung
    • Ausbildung
    • Schulen
    • Studium
    • Skripte
  • Selbstständig
    • Preislisten
    • Fortbildungen
    • Terminplan
    • Firmen und Produkte
    • Praxisbörse
  • Infothek
    • Infothek
    • Datenschutz (DSGVO)
    • News
    • Heilmittelrichtlinie
    • Skripte
    • Bücher
    • Praxisverzeichnis
  • Foren
    • Neue Beiträge
    • Physiotherapie
    • Blankoverordnung
    • Heilmittelrichtlinie
    • Selbstständig
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Arbeit
    • Schüler
    • Therapiemethoden
    • Freie Mitarbeit
    • Recht & Steuern
    • Sonstiges
  • Anmelden

Bad Wildungen

ASKLEPIOS Als einer der größten
privaten Klinikbetreiber in
Deutschland verstehen wir uns als
Begleiter unserer Patient:innen –
und als Partner unserer
Mitarbeitenden. Wir bringen
zusammen, was zusammengehört:
Nähe und Fortschritt, Herzlichkeit
und hohe Ansprüche, Teamwork und
Wertschätzung, Menschen und
Innovationen.

Die Asklepios Helenenklinik in Bad
Wildungen sucht dich als

Physiotherapeut (w/m/d) in Voll-
oder Teilzeit

Werde Teil unseres Teams – wir
freuen uns darauf, dich...
0
  1. Neue Beiträge Alle Foren Arbeit Resturlaub u. Üstd. bei Kündigung

Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
Resturlaub u. Üstd. bei Kündigung
Es gibt 7 Beiträge
abonnieren
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Anonymer Teilnehmer
14.04.2013 19:55
Kennt sich jemand aus?
Kann der AG bei einer Kündigung seitens des AN verweigern, dass der AN seine vorhandenen Überstd. und seinen anteiligen Resturlaub frei nimmt und darauf bestehen, diese auszubezahlen, z.B. aus betrieblichen Gründen (hohes Arbeitsaufkommen, Kollege krank oder in Urlaub etc....). Der AN müsste dann also bis zum "bitteren Ende" arbeiten?
1

Gefällt mir

Kennt sich jemand aus? Kann der AG bei einer Kündigung seitens des AN verweigern, dass der AN seine vorhandenen Überstd. und seinen anteiligen Resturlaub frei nimmt und darauf bestehen, diese auszubezahlen, z.B. aus betrieblichen Gründen (hohes Arbeitsaufkommen, Kollege krank oder in Urlaub etc....). Der AN müsste dann also bis zum "bitteren Ende" arbeiten?
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Anonymer Teilnehmer schrieb:

Kennt sich jemand aus?
Kann der AG bei einer Kündigung seitens des AN verweigern, dass der AN seine vorhandenen Überstd. und seinen anteiligen Resturlaub frei nimmt und darauf bestehen, diese auszubezahlen, z.B. aus betrieblichen Gründen (hohes Arbeitsaufkommen, Kollege krank oder in Urlaub etc....). Der AN müsste dann also bis zum "bitteren Ende" arbeiten?

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
eim
14.04.2013 21:04
Soweit mir bekannt ist dient der Urlaub der Erholung des AN und ist zu gewähren.
Ansonsten aber mal im BGB nachlesen .
1

Gefällt mir

Soweit mir bekannt ist dient der Urlaub der Erholung des AN und ist zu gewähren. Ansonsten aber mal im BGB nachlesen .
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

eim schrieb:

Soweit mir bekannt ist dient der Urlaub der Erholung des AN und ist zu gewähren.
Ansonsten aber mal im BGB nachlesen .

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
eska
15.04.2013 07:19
Die Überstunden auf jeden Fall, den Resturlaub unter Umständen auch.

Obwohl rechtlich der Urlaub Vorrang vor dem finanziellen Ausgleich hätte, kann dein AG mit den Begründungen des erhöhten Arbeitsaufwandes, wenig Personal und vollem Terminplan wiederum seinen Anspruch vor deinem geltend machen.
Wenn aus betrieblichen Gründen kein Urlaub gewährt werden kann und nach deinem Austritt aus dem Betrieb noch Restanspruch besteht, bleibt ja nur ein finanzieller Ausgleich.

Gruß eska



[bearbeitet am 15.04.13 08:15]
1

Gefällt mir

Die Überstunden auf jeden Fall, den Resturlaub unter Umständen auch. Obwohl rechtlich der Urlaub Vorrang vor dem finanziellen Ausgleich hätte, kann dein AG mit den Begründungen des erhöhten Arbeitsaufwandes, wenig Personal und vollem Terminplan wiederum seinen Anspruch vor deinem geltend machen. Wenn aus betrieblichen Gründen kein Urlaub gewährt werden kann und nach deinem Austritt aus dem Betrieb noch Restanspruch besteht, bleibt ja nur ein finanzieller Ausgleich. Gruß eska [bearbeitet am 15.04.13 08:15]
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

eska schrieb:

Die Überstunden auf jeden Fall, den Resturlaub unter Umständen auch.

Obwohl rechtlich der Urlaub Vorrang vor dem finanziellen Ausgleich hätte, kann dein AG mit den Begründungen des erhöhten Arbeitsaufwandes, wenig Personal und vollem Terminplan wiederum seinen Anspruch vor deinem geltend machen.
Wenn aus betrieblichen Gründen kein Urlaub gewährt werden kann und nach deinem Austritt aus dem Betrieb noch Restanspruch besteht, bleibt ja nur ein finanzieller Ausgleich.

Gruß eska



[bearbeitet am 15.04.13 08:15]

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
profilbild
Shakespeare
15.04.2013 09:58
In betrieblichen Ausnahmefällen d.h. wenn hier existenzieller Schaden für den Betrieb droht, kann der Arbeitgeber hier tatsächlich den Freizeitausgleich von Überstunden und den Resturlaub verweigern und finanziell ausgleichen.
Es ist also ein bisschen Auslegungssache ob so eine Anweisung rechtens ist oder nicht. Besonders schlau ist es aber nicht, wenn sich der Arbeitgeber hier nicht um Einvernehmen mit seinem Mitarbeiter bemüht... Gruß S.

1

Gefällt mir

In betrieblichen Ausnahmefällen d.h. wenn hier existenzieller Schaden für den Betrieb droht, kann der Arbeitgeber hier tatsächlich den Freizeitausgleich von Überstunden und den Resturlaub verweigern und finanziell ausgleichen. Es ist also ein bisschen Auslegungssache ob so eine Anweisung rechtens ist oder nicht. Besonders schlau ist es aber nicht, wenn sich der Arbeitgeber hier nicht um Einvernehmen mit seinem Mitarbeiter bemüht... Gruß S.
Gefällt mir
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
ILP
29.04.2013 10:18
Wie sind die rechtlicen Grundlagen zur Berrechnung der rest Urlaubstage, die einen AN noch zustehen nach der Kündigung? (BSP. AN kündigt zum 31.5. ... hat jährlich 24 tage urlaub?)
1

Gefällt mir

Wie sind die rechtlicen Grundlagen zur Berrechnung der rest Urlaubstage, die einen AN noch zustehen nach der Kündigung? (BSP. AN kündigt zum 31.5. ... hat jährlich 24 tage urlaub?)
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



ILP schrieb:

Wie sind die rechtlicen Grundlagen zur Berrechnung der rest Urlaubstage, die einen AN noch zustehen nach der Kündigung? (BSP. AN kündigt zum 31.5. ... hat jährlich 24 tage urlaub?)

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Yo
29.04.2013 13:50
In deinem Beispiel hat der AN pro Monat 2 Tage Urlaub ( 24 Tage durch 12 Monate) -> Bei Kündigung zum 31.5. also 10 Tage Urlaubsanspruch.

Grüße
Yo
1

Gefällt mir

• ILP
In deinem Beispiel hat der AN pro Monat 2 Tage Urlaub ( 24 Tage durch 12 Monate) -> Bei Kündigung zum 31.5. also 10 Tage Urlaubsanspruch. Grüße Yo
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Yo schrieb:

In deinem Beispiel hat der AN pro Monat 2 Tage Urlaub ( 24 Tage durch 12 Monate) -> Bei Kündigung zum 31.5. also 10 Tage Urlaubsanspruch.

Grüße
Yo

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Shakespeare
07.05.2013 18:51
Yo hat es beschrieben, die Formel ist also: pro gearbeiteten Monat, Anspruch auf 1/12 des vereinbarten Jahres Urlaubes. Geht das nicht so glatt zu rechnen wie in deinem Beispiel, kommt also eine X,X Zahl heraus, wird auf volle Tage aufgerundet. Gruß S.

1

Gefällt mir

Yo hat es beschrieben, die Formel ist also: pro gearbeiteten Monat, Anspruch auf 1/12 des vereinbarten Jahres Urlaubes. Geht das nicht so glatt zu rechnen wie in deinem Beispiel, kommt also eine X,X Zahl heraus, wird auf volle Tage aufgerundet. Gruß S.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Shakespeare schrieb:

Yo hat es beschrieben, die Formel ist also: pro gearbeiteten Monat, Anspruch auf 1/12 des vereinbarten Jahres Urlaubes. Geht das nicht so glatt zu rechnen wie in deinem Beispiel, kommt also eine X,X Zahl heraus, wird auf volle Tage aufgerundet. Gruß S.

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Shakespeare schrieb:

In betrieblichen Ausnahmefällen d.h. wenn hier existenzieller Schaden für den Betrieb droht, kann der Arbeitgeber hier tatsächlich den Freizeitausgleich von Überstunden und den Resturlaub verweigern und finanziell ausgleichen.
Es ist also ein bisschen Auslegungssache ob so eine Anweisung rechtens ist oder nicht. Besonders schlau ist es aber nicht, wenn sich der Arbeitgeber hier nicht um Einvernehmen mit seinem Mitarbeiter bemüht... Gruß S.



    Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.

  1. Neue Beiträge Alle Foren Arbeit Resturlaub u. Üstd. bei Kündigung

Mein Profilbild bearbeiten

© 2026 physio.de - Physiotherapie in Deutschland  Impressum - Datenschutz - AGB - Diese Seite weiter empfehlen - Ihre E-Mail an uns