Über uns:
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
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Kann der AG bei einer Kündigung seitens des AN verweigern, dass der AN seine vorhandenen Überstd. und seinen anteiligen Resturlaub frei nimmt und darauf bestehen, diese auszubezahlen, z.B. aus betrieblichen Gründen (hohes Arbeitsaufkommen, Kollege krank oder in Urlaub etc....). Der AN müsste dann also bis zum "bitteren Ende" arbeiten?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Kennt sich jemand aus?
Kann der AG bei einer Kündigung seitens des AN verweigern, dass der AN seine vorhandenen Überstd. und seinen anteiligen Resturlaub frei nimmt und darauf bestehen, diese auszubezahlen, z.B. aus betrieblichen Gründen (hohes Arbeitsaufkommen, Kollege krank oder in Urlaub etc....). Der AN müsste dann also bis zum "bitteren Ende" arbeiten?
Ansonsten aber mal im BGB nachlesen .
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eim schrieb:
Soweit mir bekannt ist dient der Urlaub der Erholung des AN und ist zu gewähren.
Ansonsten aber mal im BGB nachlesen .
Obwohl rechtlich der Urlaub Vorrang vor dem finanziellen Ausgleich hätte, kann dein AG mit den Begründungen des erhöhten Arbeitsaufwandes, wenig Personal und vollem Terminplan wiederum seinen Anspruch vor deinem geltend machen.
Wenn aus betrieblichen Gründen kein Urlaub gewährt werden kann und nach deinem Austritt aus dem Betrieb noch Restanspruch besteht, bleibt ja nur ein finanzieller Ausgleich.
Gruß eska
[bearbeitet am 15.04.13 08:15]
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eska schrieb:
Die Überstunden auf jeden Fall, den Resturlaub unter Umständen auch.
Obwohl rechtlich der Urlaub Vorrang vor dem finanziellen Ausgleich hätte, kann dein AG mit den Begründungen des erhöhten Arbeitsaufwandes, wenig Personal und vollem Terminplan wiederum seinen Anspruch vor deinem geltend machen.
Wenn aus betrieblichen Gründen kein Urlaub gewährt werden kann und nach deinem Austritt aus dem Betrieb noch Restanspruch besteht, bleibt ja nur ein finanzieller Ausgleich.
Gruß eska
[bearbeitet am 15.04.13 08:15]
Es ist also ein bisschen Auslegungssache ob so eine Anweisung rechtens ist oder nicht. Besonders schlau ist es aber nicht, wenn sich der Arbeitgeber hier nicht um Einvernehmen mit seinem Mitarbeiter bemüht... Gruß S.
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ILP schrieb:
Wie sind die rechtlicen Grundlagen zur Berrechnung der rest Urlaubstage, die einen AN noch zustehen nach der Kündigung? (BSP. AN kündigt zum 31.5. ... hat jährlich 24 tage urlaub?)
Grüße
Yo
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Yo schrieb:
In deinem Beispiel hat der AN pro Monat 2 Tage Urlaub ( 24 Tage durch 12 Monate) -> Bei Kündigung zum 31.5. also 10 Tage Urlaubsanspruch.
Grüße
Yo
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Shakespeare schrieb:
Yo hat es beschrieben, die Formel ist also: pro gearbeiteten Monat, Anspruch auf 1/12 des vereinbarten Jahres Urlaubes. Geht das nicht so glatt zu rechnen wie in deinem Beispiel, kommt also eine X,X Zahl heraus, wird auf volle Tage aufgerundet. Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
In betrieblichen Ausnahmefällen d.h. wenn hier existenzieller Schaden für den Betrieb droht, kann der Arbeitgeber hier tatsächlich den Freizeitausgleich von Überstunden und den Resturlaub verweigern und finanziell ausgleichen.
Es ist also ein bisschen Auslegungssache ob so eine Anweisung rechtens ist oder nicht. Besonders schlau ist es aber nicht, wenn sich der Arbeitgeber hier nicht um Einvernehmen mit seinem Mitarbeiter bemüht... Gruß S.
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