Du bist Physiotherapeut:in, liebst
Deine Arbeit und hast Lust auf eine
Neuorientierung oder bist bald mit
dem Staatsexamen fertig?
Dann bist Du hier genau richtig!
Zur Erweiterung des
Physiotherapeuten-Teams und suchen
wir für unsere Praxis in
Fellbach-Oeffingen ab sofort oder
später zwei bis drei
Physiotherapeutinnen oder
Physiotherapeuten in Voll- oder
Teilzeit.
Die Praxis bietet:
- einen schönen Arbeitsplatz
- großzügige und
lichtdurchflutete Behandlungsräume
- e...
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ich bin Angestellter in einer Physiotherapiepraxis und möchte gerne nebenbei (am Wochenende oder ab und an abends) Privatpatienten und Selbstzahler behandeln.
Ich würde mich später gerne einmal selbstständig machen und möchte auf diesem Wege gerne mehr Erfahrung im Bereich Abrechnung, Rechnung schreiben, etc. sammeln.
Was genau muss ich hier im Vorfeld für Vorkehrungen treffen bzw. wie geht man da am besten vor? Könnt ihr mir ggf. Artikel, Videos, Seminare empfehlen?
LG und vielen Dank!
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holger302 schrieb:
Das darfst Du als AN NICHT!
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Problem beschreiben
Julius1902 schrieb:
Hallo,
ich bin Angestellter in einer Physiotherapiepraxis und möchte gerne nebenbei (am Wochenende oder ab und an abends) Privatpatienten und Selbstzahler behandeln.
Ich würde mich später gerne einmal selbstständig machen und möchte auf diesem Wege gerne mehr Erfahrung im Bereich Abrechnung, Rechnung schreiben, etc. sammeln.
Was genau muss ich hier im Vorfeld für Vorkehrungen treffen bzw. wie geht man da am besten vor? Könnt ihr mir ggf. Artikel, Videos, Seminare empfehlen?
LG und vielen Dank!
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Julius1902 schrieb:
Warum nicht? Vielleicht stöbert ja nicht jeder jede Kategorie durch 😬
Das macht man nicht!
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Bernie schrieb:
@Julius1902
Das macht man nicht!
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Minza schrieb:
Du brauchst dazu die Genehmigung deines AG (meist steht so was im Arbeitsvertrag) Ansonsten siehe oben. Wenn du ohne Genehmigung deines AG handelst und es fliegt auf, bist du deinen Job los.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Doppelpost https://www.physio.de/community/selbststaendig/privatpatienten-und-selbstzahler/16/546249/1#anchor546250 ist nicht sinnvoll. 🙄 Lektion #2
Grundrechtseinschränkungen der Kollegen offenbaren...
So wenig Vertrauen in die eigen Praxis und Fertigkeiten?
Natürlich darfst du dass, es ist dein Grundrecht Paragraph12, und natürlich kann ein AG dich auch nicht nur für sich beanspruchen, auch nicht vertraglich, was sind das für diktatorische Phantasien der Kollegen entgegen Grundrechten.
Du hast lediglich eine Anzeigepflicht ggü. dem AG. Konkurrenz ist hier nicht automatisch perse Vetboten, sondern muss gut begründet sein und wird gerichtlich grosszügig zugunsten des AN (Grundrecht) ausgelegt.
Z.b. darf einem DHL Mitarbeiter keine Nebentätigkeit für andere Zusteller verboten werden.
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Vertraglich vereinbarte Nebentätigkeitsverbote oder Genehmigungserfordernisse sind wegen der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) nicht pauschal zulässig. Sie sind so auszulegen, dass nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, die gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch des Arbeitgebers darauf, dass Arbeitnehmer nur für ihn tätig sind. Solange keine berechtigten Einwände bestehen, muss der Arbeitgeber Nebentätigkeiten genehmigen.
Welche Nebentätigkeiten sind erlaubt?
Arbeitnehmer dürfen ihrem Arbeitgeber nicht in dessen Geschäftsbereich Konkurrenz machen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Wettbewerbsverbot, geregelt in § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Hierbei kommt es grundsätzlich nicht auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers sondern die Wettbewerbssituation des Arbeitgebers an. So kann zum Beispiel auch die Buchhalterin eines Einzelhandelsunternehmens Konkurrenz dadurch ausüben, dass sie einen Nebenjob als Reinigungskraft in einem anderen Supermarkt antritt.
Wettbewerbsverbot: Maßstab der Rechtssprechung
Die Rechtsprechung hat hierbei bislang einen großzügigen Maßstab angesetzt, wenn es sich lediglich um einfache Tätigkeiten handelt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können, und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berührt werden (BAG, Urteil vom 24.03.2010, Az: 10 AZR 66/09).
Eine selbständige Nebentätigkeit als Physiotherapeut berührt in diesem Casus sehr wohl den Geschäftsbereich des AG (Konkurenz/Wettbewerb) und kann auch nicht als "einfache Tätigkeit" deklariert werden. Ein Verbot ist demnach zulässig.
Im Übrigen kann ich als AG ggf. sogar verpflichtet sein, eine zulässige Nebentätigkeit zu untersagen und zwar dann und insoweit dadurch die arbeitsrechtlich zulässigen wöchentlichen Gesamt-Arbeitszeit überschritten wird.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Gert Winsa Nicht ganz so allgemein, wie du das hier beschreibst. Eine Nebentätigkeit kann im Einzelfall sehr wohl untersagt werden. Dabei kommt es aber auf die genaue Umstände an.
Nebenjob erlaubt: Pauschales Nebentätigkeitsverbot unzulässig
Vertraglich vereinbarte Nebentätigkeitsverbote oder Genehmigungserfordernisse sind wegen der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) nicht pauschal zulässig. Sie sind so auszulegen, dass nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, die gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch des Arbeitgebers darauf, dass Arbeitnehmer nur für ihn tätig sind. Solange keine berechtigten Einwände bestehen, muss der Arbeitgeber Nebentätigkeiten genehmigen.
Welche Nebentätigkeiten sind erlaubt?
Arbeitnehmer dürfen ihrem Arbeitgeber nicht in dessen Geschäftsbereich Konkurrenz machen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Wettbewerbsverbot, geregelt in § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Hierbei kommt es grundsätzlich nicht auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers sondern die Wettbewerbssituation des Arbeitgebers an. So kann zum Beispiel auch die Buchhalterin eines Einzelhandelsunternehmens Konkurrenz dadurch ausüben, dass sie einen Nebenjob als Reinigungskraft in einem anderen Supermarkt antritt.
Wettbewerbsverbot: Maßstab der Rechtssprechung
Die Rechtsprechung hat hierbei bislang einen großzügigen Maßstab angesetzt, wenn es sich lediglich um einfache Tätigkeiten handelt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können, und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berührt werden (BAG, Urteil vom 24.03.2010, Az: 10 AZR 66/09).
Eine selbständige Nebentätigkeit als Physiotherapeut berührt in diesem Casus sehr wohl den Geschäftsbereich des AG (Konkurenz/Wettbewerb) und kann auch nicht als "einfache Tätigkeit" deklariert werden. Ein Verbot ist demnach zulässig.
Im Übrigen kann ich als AG ggf. sogar verpflichtet sein, eine zulässige Nebentätigkeit zu untersagen und zwar dann und insoweit dadurch die arbeitsrechtlich zulässigen wöchentlichen Gesamt-Arbeitszeit überschritten wird.
Umgekehrt machst du genau das: "Ein Verbot ist demnach zulässig"
Das ist eine allgemeine Aussage, und muss gemäß einer Grundrechtseinschränkung Individuell begründet werden und nicht Pauschal, pauschale Verbote werden grundsätzlich vor Gericht kassiert. Die Umstände entscheiden dann wie gerichtsfest das ist.
Wie von dir zitiert: "die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können,"
Juristisch relevant wäre:
1) was ist der Geschäftsbereich des AG (wären das 90% GKV Behandlungen und nur 5-10% Privat/SZ) betrifft die Tätigkeit nur einen Bruchteil des Geschäftsbereichs
2) Einsatzort: Wieviele Privatpatienten kommen aus dem Einsatzort, an dem der AN zusätzlich tätig werden will. Wenn nicht betrifft es ebenso wieder nicht den Geschäftsbereich des AG
3) wieviele Stunden wird er tätig? Wenn er nur 5h pro Woche tätig wird in einem Bereich der nur 10% des Geschäftsbereichs des AG ist, soll das eine Grundrechtseinschränkung rechtfertigen?
4) Wie ist die Marktsituation: Wieviel wochen im voraus ist die Praxis ausgebucht? Wie stark wird daher der Geschäftsbereich/betrieb überhaupt beeinflusst ?
All dies ist im Einzelfall mit einer Grundrechtseinschränkung abzuwägen.
Generell mein Tipp: Erstmal das Gespräch mit dem AG suchen, anmerken dass man etwas dazuverdienen möchte, und die zusätzliche Belastung einen höheren Verdienst wie ein Angestellten Physio Gehalt rechtfertigt. Ebenso sollte klar gemacht werden, dass man nicht in Konkurrenz zur Praxis treten will - was aufgrund der Marktsituation auch grotesk erscheint.
Falls er doch ablehnt, dies bitte schriftlich geben lassen, und obengenannte Punkte mit einem Anwalt durchsprechen.
Dass ein AG etwas verbietet muss nicht heißen, dass es gerichtsfest ist.
In meinem Arbeitsvertrag stand ein Tätigkeitsverbot im Umkreis von 10km, hatte vor Gericht keinen Bestand.
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Gert Winsa schrieb:
Witzig, dass du einerseits schreibst dass ich nicht so allgemein sein soll, obwohl ich schrieb, dass dies nicht perse verboten werden kann, sondern gemäß einer Grundrechtseinschränkung entsprechend begründet sein muss, was also war allgemein?
Umgekehrt machst du genau das: "Ein Verbot ist demnach zulässig"
Das ist eine allgemeine Aussage, und muss gemäß einer Grundrechtseinschränkung Individuell begründet werden und nicht Pauschal, pauschale Verbote werden grundsätzlich vor Gericht kassiert. Die Umstände entscheiden dann wie gerichtsfest das ist.
Wie von dir zitiert: "die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können,"
Juristisch relevant wäre:
1) was ist der Geschäftsbereich des AG (wären das 90% GKV Behandlungen und nur 5-10% Privat/SZ) betrifft die Tätigkeit nur einen Bruchteil des Geschäftsbereichs
2) Einsatzort: Wieviele Privatpatienten kommen aus dem Einsatzort, an dem der AN zusätzlich tätig werden will. Wenn nicht betrifft es ebenso wieder nicht den Geschäftsbereich des AG
3) wieviele Stunden wird er tätig? Wenn er nur 5h pro Woche tätig wird in einem Bereich der nur 10% des Geschäftsbereichs des AG ist, soll das eine Grundrechtseinschränkung rechtfertigen?
4) Wie ist die Marktsituation: Wieviel wochen im voraus ist die Praxis ausgebucht? Wie stark wird daher der Geschäftsbereich/betrieb überhaupt beeinflusst ?
All dies ist im Einzelfall mit einer Grundrechtseinschränkung abzuwägen.
Generell mein Tipp: Erstmal das Gespräch mit dem AG suchen, anmerken dass man etwas dazuverdienen möchte, und die zusätzliche Belastung einen höheren Verdienst wie ein Angestellten Physio Gehalt rechtfertigt. Ebenso sollte klar gemacht werden, dass man nicht in Konkurrenz zur Praxis treten will - was aufgrund der Marktsituation auch grotesk erscheint.
Falls er doch ablehnt, dies bitte schriftlich geben lassen, und obengenannte Punkte mit einem Anwalt durchsprechen.
Dass ein AG etwas verbietet muss nicht heißen, dass es gerichtsfest ist.
In meinem Arbeitsvertrag stand ein Tätigkeitsverbot im Umkreis von 10km, hatte vor Gericht keinen Bestand.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Gert Winsa
Generell mein Tipp: Erstmal das Gespräch mit dem AG suchen, anmerken dass man etwas dazuverdienen möchte, und die zusätzliche Belastung einen höheren Verdienst wie ein Angestellten Physio Gehalt rechtfertigt. Ebenso sollte klar gemacht werden, dass man nicht in Konkurrenz zur Praxis treten will - was aufgrund der Marktsituation auch grotesk erscheint. Wenn du mein allererster Beitrag gelesen hättest, wüsstest du, dass es sich um ein Doppelposting handelt. Genau dein Ratschlag war im Originalpost auch mein Ratschlag.
In meinem Arbeitsvertrag stand ein Tätigkeitsverbot im Umkreis von 10km, hatte vor Gericht keinen Bestand. Stimmt 100%ig; So eine allgemein formulierter Klausel ist tatsächlich nicht wirksam. Wir verwenden in unsere Arbeitsverträge bezüglich der Nebentätigkeit eine Klausel, der weitaus genauer formuliert ist und der bereits vor dem Arbeitsgericht in 1. und 2. Instanz, in einem ähnlichen Fall wie hier geschildert, bestand hatte.
Meine Kostet 465 im Jahr, inkludiert viele Privatbereiche, ist von der Steuer absetzbar und kostet daher nur 270 Euro Netto. Mit dem Zusatzverdienst verrechnet ist das nicht viel.
Da du nur einen Teilbereich seines Tätigkeitsbereichs berühren würdest und auch das nur wenige Stunden, möglicherweise an anderem Tätigkeitsort bei einem Nachfrageüberschuss am Markt sehe ich hier wenig Chancen für den AG vor Gericht durchzukommen. Sofern er dies ablehnen würde.
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Gert Winsa schrieb:
Ach ja, falls man den AG so einschätzt dass es zu einem Rechtsstreit kommen würde, und man dennoch bei ihm bleiben will (gibt ja auch Alternativen, bei denen man bei Vertragsschluss vorher bespricht, dass man nebenbei schon XX Stunden Privatpatienten behandelt), ist eine Rechtsschutzversicherung nicht so teuer.
Meine Kostet 465 im Jahr, inkludiert viele Privatbereiche, ist von der Steuer absetzbar und kostet daher nur 270 Euro Netto. Mit dem Zusatzverdienst verrechnet ist das nicht viel.
Da du nur einen Teilbereich seines Tätigkeitsbereichs berühren würdest und auch das nur wenige Stunden, möglicherweise an anderem Tätigkeitsort bei einem Nachfrageüberschuss am Markt sehe ich hier wenig Chancen für den AG vor Gericht durchzukommen. Sofern er dies ablehnen würde.
nochmals witzig, wie du dich bei allem angesprochen fühlst.
mein Tipp war nicht auf dich oder deinen Post bezogen.
Ob er überhaupt eine Vertragsklausel hat, und ob diese ähnlich der eurigen ist, weisst du nicht. Genauso wie es sehr unwahrscheinlich ist, dass eure Praxissituation mit der hier angesprochenen gleich ist, da wir bis jetzt noch nicht mal die genaue Praxisaufstellung, Anteil PV- Patienten(Geschäftsbereiche/Modelle), Tätigkeitsorte etc. wissen.
Gerichtsurteile bzgl. Grundrechtseinschränkungen werden immer sehr Individuell gefällt.
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Gert Winsa schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
nochmals witzig, wie du dich bei allem angesprochen fühlst.
mein Tipp war nicht auf dich oder deinen Post bezogen.
Ob er überhaupt eine Vertragsklausel hat, und ob diese ähnlich der eurigen ist, weisst du nicht. Genauso wie es sehr unwahrscheinlich ist, dass eure Praxissituation mit der hier angesprochenen gleich ist, da wir bis jetzt noch nicht mal die genaue Praxisaufstellung, Anteil PV- Patienten(Geschäftsbereiche/Modelle), Tätigkeitsorte etc. wissen.
Gerichtsurteile bzgl. Grundrechtseinschränkungen werden immer sehr Individuell gefällt.
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Gert Winsa schrieb:
Interessant, wie sich hier die Vorliebe für
Grundrechtseinschränkungen der Kollegen offenbaren...
So wenig Vertrauen in die eigen Praxis und Fertigkeiten?
Natürlich darfst du dass, es ist dein Grundrecht Paragraph12, und natürlich kann ein AG dich auch nicht nur für sich beanspruchen, auch nicht vertraglich, was sind das für diktatorische Phantasien der Kollegen entgegen Grundrechten.
Du hast lediglich eine Anzeigepflicht ggü. dem AG. Konkurrenz ist hier nicht automatisch perse Vetboten, sondern muss gut begründet sein und wird gerichtlich grosszügig zugunsten des AN (Grundrecht) ausgelegt.
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