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weiß jemand ab - bzw. bis wieviel Uhr ein Nachtzuschlag bezahlt werden muß? Und wie hoch ist dieser normalerweise?
Wie sieht's bei Sonn- und Feiertagsarbeit aus?
Wo kann man sich erkundigen?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
weiß jemand ab - bzw. bis wieviel Uhr ein Nachtzuschlag bezahlt werden muß? Und wie hoch ist dieser normalerweise?
Wie sieht's bei Sonn- und Feiertagsarbeit aus?
Wo kann man sich erkundigen?
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Oder gab's diese Zuschläge vor 20-30 Jahren mal? :tired_face:
(Ich sprech jetzt auch gar nicht speziell von der PT - sondern ganz allgemein)
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ist das nirgends gesetzlich geregelt?
Oder gab's diese Zuschläge vor 20-30 Jahren mal? :tired_face:
(Ich sprech jetzt auch gar nicht speziell von der PT - sondern ganz allgemein)
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eim schrieb:
Das ist gesetzlich geregelt.Im BGB oder bei Gewerkschaften nachfragen oder hier im Internet bei Juristen oder Arbeitsgesetze
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C. DBO schrieb:
Doch, es gibt gesetzliche Regelungen. Als Nachtarbeit gilt die Zeit zwischen 23 und 06 Uhr. Näheres findest Du im Arbeitszeitgesetz. Der AG hat die Wahl, dem MA Freizeitausgleich zu gewähren oder einen angemessenen Lohnzuschlag (25%) zu zahlen. Als Studentin habe ich mal in der Psychiatrie gejobbt - hauptsächlich nachts. Es gab damals auch Zuschläge für die Nacht und für die Psych (öff. Dienst). Bei Sonn - + Feiertagsarbeit ist mir bekannt, dass in der Regel der Freizeitausgleich vorrangig zu gewähren ist - aber google da mal nach.
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therapeutin schrieb:
wenn nichts vereinbart ist gibt es nichts... :wink:
Es ist lediglich für den gearbeiteten Tag entsprechend einen anderen Tag Freizeitausglich zu gewähren.
Für Nachtarbeit sieht das Arbeitszeitgesetz vor, dass es eine angemessene Freizeitausgleichsregelung gibt (also mehr als 1:1) oder einen angemessenen finanziellen Ausgleich (also mehr als das normale Gehalt vorsieht).
Die Höhe des Ausgleichs hat der Gesetzgeber nicht definiert. Man kann sich die für seine Region üblichen Tarifverträge seiner Berufsgruppe anschauen, um eine Vorstellung zu bekommen wie hoch ein "angemessener" Ausgleich sein sollte. Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Für Sonntags und Feiertagsarbeit gibt es keinen Anspruch auf Zuschläge.
Es ist lediglich für den gearbeiteten Tag entsprechend einen anderen Tag Freizeitausglich zu gewähren.
Für Nachtarbeit sieht das Arbeitszeitgesetz vor, dass es eine angemessene Freizeitausgleichsregelung gibt (also mehr als 1:1) oder einen angemessenen finanziellen Ausgleich (also mehr als das normale Gehalt vorsieht).
Die Höhe des Ausgleichs hat der Gesetzgeber nicht definiert. Man kann sich die für seine Region üblichen Tarifverträge seiner Berufsgruppe anschauen, um eine Vorstellung zu bekommen wie hoch ein "angemessener" Ausgleich sein sollte. Gruß S.
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