Wir sind ein kleines Team und
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
haben über unseren
physiotherapeutischen Tellerrand zu
schauen beg...
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
haben über unseren
physiotherapeutischen Tellerrand zu
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Reicht eigentlich ein mündlicher Arbeitsvertrag, oder muss formell alles schriftlich festgehalten werden?
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ali schrieb:
erstmal ist der gültig, allerdings ist der AG verpflichtet das wesentliche schriftlich festzuhalten.......was ja sowieso sinnvoll ist......
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Break schrieb:
Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist in Deutschland gültig. Das Problem des Arbeitnehmers im Streitfall ist aber, die mündlich getroffenen Vereinbarungen zu beweisen. Es gelten dann bei Unstimmigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen.
Richtig ist, dass der mündlich abgesprochene Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden MUSS.
Siehe § 2 des Nachweisgesetzes !!!
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Wonderwoman schrieb:
Das ist nur die halbe Wahrheit und deshalb gibt es von mir ein Nicht-Hilfreich.
Richtig ist, dass der mündlich abgesprochene Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden MUSS.
Siehe § 2 des Nachweisgesetzes !!!
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Ramona Völlkopf schrieb:
Nein, reicht nicht.
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Eine Niederschrift muss folgen, auch, wenn man diese nicht Arbeitsvertrag nennen muss.
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Ramona Völlkopf schrieb:
Es reicht also nicht.
Eine Niederschrift muss folgen, auch, wenn man diese nicht Arbeitsvertrag nennen muss.
Es reicht also nicht.
Eine Niederschrift muss folgen, auch, wenn man diese nicht Arbeitsvertrag nennen muss.
schaust Du hier NachwG - Einzelnorm
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Wonderwoman schrieb:
Ramona Völlkopf schrieb am 11.10.15 21:53:
Es reicht also nicht.
Eine Niederschrift muss folgen, auch, wenn man diese nicht Arbeitsvertrag nennen muss.
schaust Du hier NachwG - Einzelnorm
Niederschrift der Arbeitsbedingungen
Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, ist er verpflichtet, ihm spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz - NachwG). Das gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
##Name und Anschrift der Vertragsparteien
##Beginn (und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses
##Arbeitsort
##Art der Tätigkeit
##Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts
##Arbeitszeit
##Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
##Kündigungsfristen
##Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
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Tempelritter schrieb:
Beispiel Minijob:
Niederschrift der Arbeitsbedingungen
Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, ist er verpflichtet, ihm spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz - NachwG). Das gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
##Name und Anschrift der Vertragsparteien
##Beginn (und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses
##Arbeitsort
##Art der Tätigkeit
##Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts
##Arbeitszeit
##Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
##Kündigungsfristen
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Papa Alpaka schrieb:
Mündlich ist ausreichend und gültig, der AG ist allerdings verpflichtet, dir binnen eines Monats nach Tätigkeitsbeginn eine schriftliche Zusammenfassung des geschlossenen Vertrages auszuhändigen. Tut er das nicht entstehen allerdings keine gravierenden Nachteile da auf PT-Stellen in aller Regel ohnehin kein Tarifvertrag Anwendung findet und der Rest gesetzlich minimal geregelt ist ;)
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