MEDIAN ist einer der führenden
europäischen Anbieter für
medizinische Rehabilitation und
psychische Gesundheit. Mit mehr als
120 Reha-Einrichtungen in ganz
Deutschland bietet MEDIAN ein
dynamisches und innovatives Umfeld
für Beschäftigte in den
unterschiedlichsten
Behandlungsbereichen mit
vielfältigen Einstiegs- und
Entwicklungsmöglichkeiten. Als
Spezialist für Rehabilitation und
Teilhabe begleiten wir unsere
Patientinnen und Patienten auf dem
Weg zur Genesung und zurück in die
Gesellsc...
europäischen Anbieter für
medizinische Rehabilitation und
psychische Gesundheit. Mit mehr als
120 Reha-Einrichtungen in ganz
Deutschland bietet MEDIAN ein
dynamisches und innovatives Umfeld
für Beschäftigte in den
unterschiedlichsten
Behandlungsbereichen mit
vielfältigen Einstiegs- und
Entwicklungsmöglichkeiten. Als
Spezialist für Rehabilitation und
Teilhabe begleiten wir unsere
Patientinnen und Patienten auf dem
Weg zur Genesung und zurück in die
Gesellsc...
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hi, am 13.10 beginnt mein neuer Job. Ich habe 4 Wochen Kündigungsfrist in Probezeit weder zum 15. noch 1. einfach nur 4 Wochen. Muss ich zum 10.10. (Freitag) kündigen oder zum 13.10.? Resturblaub und Überstunden habe ich nicht. Vielleicht eine Minusstunde. Die muss ich dann nacharbeiten?
Gefällt mir
Die Kündigungsfrist von vier Wochen bedeutet, dass am gleichen Wochentag (hier: Freitag) die Kündigung zugegangen sein muss - also für den 10.10. am 12.09.
Für die Berechnung der Kündigungsfrist gelten die Paragraphen187 Abs.1 (Fristbeginn) und 188 (Fristende) des BGB: der Tag, an dem "ein Ereignis" (hier: Zugang der Kündigungserklärung) eingetreten ist, wird für den Fristbeginn nicht mitgezählt. Hier beginnt bei Kündigung am 12.09. die 4-Wochen-Frist also am Samstag, den 13.09. um 0.00 Uhr und endet nach vier vollständigen Wochen am Freitag, den 10.10. um 24.00 Uhr.
Ein anderes Beispiel wäre bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, dass bei Zugang der Kündigung am 1.10. die Kündigung erst zum 30.11. in Kraft tritt, da für den Oktober kein volles Monat mehr gezählt werden dürfte. Anmerkung: §193 BGB regelt, dass bei Fristende an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag der nachfolgende Werktag gerechnet wird.
Die Einarbeitung der Minusstunde ist (sofern korrekt berechnet) notwendig - außer es wurde eine Alternativlösung vereinbart.
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
Die Kündigung muss zum 10.10. erfolgen, da ansonsten - bei Kündigung zum 13.10. - an diesem Tag noch gearbeitet werden müsste.
Die Kündigungsfrist von vier Wochen bedeutet, dass am gleichen Wochentag (hier: Freitag) die Kündigung zugegangen sein muss - also für den 10.10. am 12.09.
Für die Berechnung der Kündigungsfrist gelten die Paragraphen187 Abs.1 (Fristbeginn) und 188 (Fristende) des BGB: der Tag, an dem "ein Ereignis" (hier: Zugang der Kündigungserklärung) eingetreten ist, wird für den Fristbeginn nicht mitgezählt. Hier beginnt bei Kündigung am 12.09. die 4-Wochen-Frist also am Samstag, den 13.09. um 0.00 Uhr und endet nach vier vollständigen Wochen am Freitag, den 10.10. um 24.00 Uhr.
Ein anderes Beispiel wäre bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, dass bei Zugang der Kündigung am 1.10. die Kündigung erst zum 30.11. in Kraft tritt, da für den Oktober kein volles Monat mehr gezählt werden dürfte. Anmerkung: §193 BGB regelt, dass bei Fristende an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag der nachfolgende Werktag gerechnet wird.
Die Einarbeitung der Minusstunde ist (sofern korrekt berechnet) notwendig - außer es wurde eine Alternativlösung vereinbart.
Gruß
Nora
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Wonderwoman schrieb:
Es müssen 4 vollständige Wochen zwischen Kündigung und Ende sein.
Mein Profilbild bearbeiten