Für die Elternzeitvertretung eines
Mitarbeiters suchen wir für unsere
Praxis im Herzen Kölns eine
Aushilfe für Juni und September
2025.
Auch Physio- Schüler sind im
Rahmen ihres Praktikums oder als
Aushilfe außerhalb der Schulzeiten
herzlich willkommen.
Wir sind eine v.a. auf
orthopädische und
unfallchirurgische Beschwerdebilder
ausgerichtete Praxis, bieten MT,
KG, MLD und KGG an und achten dabei
auf die Anwendung standardisierter
und evaluierter Test- und
Behandlungsverfahren.
D...
Mitarbeiters suchen wir für unsere
Praxis im Herzen Kölns eine
Aushilfe für Juni und September
2025.
Auch Physio- Schüler sind im
Rahmen ihres Praktikums oder als
Aushilfe außerhalb der Schulzeiten
herzlich willkommen.
Wir sind eine v.a. auf
orthopädische und
unfallchirurgische Beschwerdebilder
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auf die Anwendung standardisierter
und evaluierter Test- und
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hi, am 13.10 beginnt mein neuer Job. Ich habe 4 Wochen Kündigungsfrist in Probezeit weder zum 15. noch 1. einfach nur 4 Wochen. Muss ich zum 10.10. (Freitag) kündigen oder zum 13.10.? Resturblaub und Überstunden habe ich nicht. Vielleicht eine Minusstunde. Die muss ich dann nacharbeiten?
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Die Kündigungsfrist von vier Wochen bedeutet, dass am gleichen Wochentag (hier: Freitag) die Kündigung zugegangen sein muss - also für den 10.10. am 12.09.
Für die Berechnung der Kündigungsfrist gelten die Paragraphen187 Abs.1 (Fristbeginn) und 188 (Fristende) des BGB: der Tag, an dem "ein Ereignis" (hier: Zugang der Kündigungserklärung) eingetreten ist, wird für den Fristbeginn nicht mitgezählt. Hier beginnt bei Kündigung am 12.09. die 4-Wochen-Frist also am Samstag, den 13.09. um 0.00 Uhr und endet nach vier vollständigen Wochen am Freitag, den 10.10. um 24.00 Uhr.
Ein anderes Beispiel wäre bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, dass bei Zugang der Kündigung am 1.10. die Kündigung erst zum 30.11. in Kraft tritt, da für den Oktober kein volles Monat mehr gezählt werden dürfte. Anmerkung: §193 BGB regelt, dass bei Fristende an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag der nachfolgende Werktag gerechnet wird.
Die Einarbeitung der Minusstunde ist (sofern korrekt berechnet) notwendig - außer es wurde eine Alternativlösung vereinbart.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Die Kündigung muss zum 10.10. erfolgen, da ansonsten - bei Kündigung zum 13.10. - an diesem Tag noch gearbeitet werden müsste.
Die Kündigungsfrist von vier Wochen bedeutet, dass am gleichen Wochentag (hier: Freitag) die Kündigung zugegangen sein muss - also für den 10.10. am 12.09.
Für die Berechnung der Kündigungsfrist gelten die Paragraphen187 Abs.1 (Fristbeginn) und 188 (Fristende) des BGB: der Tag, an dem "ein Ereignis" (hier: Zugang der Kündigungserklärung) eingetreten ist, wird für den Fristbeginn nicht mitgezählt. Hier beginnt bei Kündigung am 12.09. die 4-Wochen-Frist also am Samstag, den 13.09. um 0.00 Uhr und endet nach vier vollständigen Wochen am Freitag, den 10.10. um 24.00 Uhr.
Ein anderes Beispiel wäre bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, dass bei Zugang der Kündigung am 1.10. die Kündigung erst zum 30.11. in Kraft tritt, da für den Oktober kein volles Monat mehr gezählt werden dürfte. Anmerkung: §193 BGB regelt, dass bei Fristende an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag der nachfolgende Werktag gerechnet wird.
Die Einarbeitung der Minusstunde ist (sofern korrekt berechnet) notwendig - außer es wurde eine Alternativlösung vereinbart.
Gruß
Nora
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Wonderwoman schrieb:
Es müssen 4 vollständige Wochen zwischen Kündigung und Ende sein.
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