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Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist nach der Probezeit?
Laut meines Arbeitsvertrages beträgt sie bei mir 2 Monate. Ist das Rechtens?
Durch die lange Kündigungsfrist fällt es mir schwer in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu wechseln.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Abend!
Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist nach der Probezeit?
Laut meines Arbeitsvertrages beträgt sie bei mir 2 Monate. Ist das Rechtens?
Durch die lange Kündigungsfrist fällt es mir schwer in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu wechseln.
Der Vertrag darf Dich nicht schlechter stellen als die gesetzliche Frist, d.h., sie muß mindestens 4 Wochen zum Monatsende betragen. Außerdem darf sie den AG nicht besser stellen als Dich.
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die neue schrieb:
klar ist das rechtens, wenn Du es unterschrieben hast!
Der Vertrag darf Dich nicht schlechter stellen als die gesetzliche Frist, d.h., sie muß mindestens 4 Wochen zum Monatsende betragen. Außerdem darf sie den AG nicht besser stellen als Dich.
> Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist nach der Probezeit?
> Laut meines Arbeitsvertrages beträgt sie bei mir 2 Monate. Ist das Rechtens?
Die gesetzliche Kündigungsfrist kann ja an ausreichend vielen Stellen nachgelesen werden und braucht hier nicht erklärt werden (Ergänzung @"die neue": 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende).
Die zweite Frage kann - wie bereits erklärt - nur bejaht werden: der Vertrag ist gültig. Unter den ebenfalls bereits genannten Bedingungen kann eine von der gesetzlichen Mindestfrist abgeänderte Regelung getroffen werden - unabhängig davon, ob dies dann einen Wechsel tatsächlich erschwert oder vielleicht gerade ganz genehm ist.
Ein Tipp von meiner Seite: Verträge sollten vor dem Unterschreiben gelesen und geprüft, sowie bei Nichtverstehen oder Unsicherheit von einem Dritten erklärt werden! :sunglasses:
Gruß
Nora
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Wenn eine Frist vereinbart ist, die dich schlechter stellt als die Gesetzeslage, muss mindestens die gleiche Frist für den AG gelten, anderenfalls ist es sittenwidrig.
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Roxx schrieb:
Wenn in eurer Praxis weniger als 9 AN in Vollzeit beschäftigt sind, beträgt die GESETZLICHE Kündigungsfrist 4 Wochen täglich, d.h. unabhängig vom 15. des Monats oder vom Monatsende. Bei mehr als 9 AN verhält es sich wie von Nora beschrieben.
Wenn eine Frist vereinbart ist, die dich schlechter stellt als die Gesetzeslage, muss mindestens die gleiche Frist für den AG gelten, anderenfalls ist es sittenwidrig.
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Bitte um Quellenangabe! Weil konträr zum bisher bekannten.
MFG
Meitao
> Wenn in eurer Praxis weniger als 9 AN in Vollzeit beschäftigt sind, beträgt die GESETZLICHE Kündigungsfrist 4 Wochen täglich,
> d.h. unabhängig vom 15. des Monats oder vom Monatsende. Bei mehr als 9 AN verhält es sich wie von Nora beschrieben.
Die Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen wird in §622 BGB geregelt. Dort ist in Abs. 1 zu finden, dass "das Arbeitsverhältnis eines [...] Arbeitnehmers [...] mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden" kann.
Worauf sich newmaster eventuell bezieht ist der Abs. 5:
> "Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
> 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
> 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Hier wird also die Ausnahme für Aushilfen, sowie für "zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" gewährt - was wohl für die wenigsten Physios zutreffen sollte :blush:) - bei denen die Mindestfrist auf vier Wochen ohne Stichtagsregelung einzelvertraglich festgelegt werden kann.
newmaster schrieb:
> Wenn eine Frist vereinbart ist, die dich schlechter stellt als die Gesetzeslage, muss mindestens die gleiche Frist für den AG gelten, anderenfalls ist es sittenwidrig.
Hier greift nicht der Grundsatz für sittenwidrige Rechtsgeschäfte, sondern ganz einfach der Absatz 6 des schon zitierten §622 BGB, wonach "für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer [...] keine längere Frist vereinbart werden [darf] als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
newmaster schrieb:
> Wenn in eurer Praxis weniger als 9 AN in Vollzeit beschäftigt sind, beträgt die GESETZLICHE Kündigungsfrist 4 Wochen täglich,
> d.h. unabhängig vom 15. des Monats oder vom Monatsende. Bei mehr als 9 AN verhält es sich wie von Nora beschrieben.
Die Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen wird in §622 BGB geregelt. Dort ist in Abs. 1 zu finden, dass "das Arbeitsverhältnis eines [...] Arbeitnehmers [...] mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden" kann.
Worauf sich newmaster eventuell bezieht ist der Abs. 5:
> "Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
> 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
> 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Hier wird also die Ausnahme für Aushilfen, sowie für "zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" gewährt - was wohl für die wenigsten Physios zutreffen sollte :blush:) - bei denen die Mindestfrist auf vier Wochen ohne Stichtagsregelung einzelvertraglich festgelegt werden kann.
newmaster schrieb:
> Wenn eine Frist vereinbart ist, die dich schlechter stellt als die Gesetzeslage, muss mindestens die gleiche Frist für den AG gelten, anderenfalls ist es sittenwidrig.
Hier greift nicht der Grundsatz für sittenwidrige Rechtsgeschäfte, sondern ganz einfach der Absatz 6 des schon zitierten §622 BGB, wonach "für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer [...] keine längere Frist vereinbart werden [darf] als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
Gruß
Nora
Diese Regelung hinsichtlich der 9 AN hat nur Relevanz, wenn der AG den Vertrag kündigt. Da MAB ja als AN selbst kündigen möchte, ist die Mitarbeiteranzahl somit egal.
Es bleibt dabei, dass der AN hinsichtlich der Kündigungsfrist nicht schlechter gestellt werden darf als der AG.
Nora Weber kennt sich in juristischer Hinsicht offenbar besser aus, deshalb danke für den ausführlichen Hinweis.
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Roxx schrieb:
Habe soeben nochmal den aktuellen Gesetzestext nachgelesen. Nora hat recht!
Diese Regelung hinsichtlich der 9 AN hat nur Relevanz, wenn der AG den Vertrag kündigt. Da MAB ja als AN selbst kündigen möchte, ist die Mitarbeiteranzahl somit egal.
Es bleibt dabei, dass der AN hinsichtlich der Kündigungsfrist nicht schlechter gestellt werden darf als der AG.
Nora Weber kennt sich in juristischer Hinsicht offenbar besser aus, deshalb danke für den ausführlichen Hinweis.
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Das mit den 9 AN bleibt weiterhin nebulös!
MFG
Meitao
Der Betrieb muss in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, sogenannte Kleinbetriebsklausel (Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG).
Für die Berechnung der Mitarbeiterzahl werden Teilzeitbeschäftigte gem. § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG wie folgt berücksichtigt:
bis einschließlich 20 Stunden/Woche: 0,50
bis einschließlich 30 Stunden/Woche: 0,75
über 30 Stunden/Woche: 1,0.
Bis 31. Dezember 2003 genügte für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Zahl von mehr als fünf Arbeitnehmern. Wer nach dieser Altregelung am 31. Dezember 2003 Kündigungsschutz hatte, behält diesen Kündigungsschutz auch weiterhin, wenn mit ihm weiterhin mehr als fünf „Altarbeitnehmer“ im Betrieb beschäftigt sind (Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG). Scheiden allerdings solche „Altarbeitnehmer“ aus dem Arbeitsverhältnis aus und sinkt dadurch dieser Schwellenwert auf fünf oder darunter, verlieren alle anderen ihren bisherigen Kündigungsschutz. Dann ist allein die Kleinbetriebsgrenze von mehr als 10 Arbeitnehmern nach der neuen Rechtslage (seit 1. Januar 2004) maßgebend.
hier der Gesetzestext:
§ 23 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung.
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Olaf Seifert schrieb:
Das ergibt sich aus dem Kündigungschutzgesetz:
Der Betrieb muss in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, sogenannte Kleinbetriebsklausel (Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG).
Für die Berechnung der Mitarbeiterzahl werden Teilzeitbeschäftigte gem. § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG wie folgt berücksichtigt:
bis einschließlich 20 Stunden/Woche: 0,50
bis einschließlich 30 Stunden/Woche: 0,75
über 30 Stunden/Woche: 1,0.
Bis 31. Dezember 2003 genügte für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Zahl von mehr als fünf Arbeitnehmern. Wer nach dieser Altregelung am 31. Dezember 2003 Kündigungsschutz hatte, behält diesen Kündigungsschutz auch weiterhin, wenn mit ihm weiterhin mehr als fünf „Altarbeitnehmer“ im Betrieb beschäftigt sind (Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG). Scheiden allerdings solche „Altarbeitnehmer“ aus dem Arbeitsverhältnis aus und sinkt dadurch dieser Schwellenwert auf fünf oder darunter, verlieren alle anderen ihren bisherigen Kündigungsschutz. Dann ist allein die Kleinbetriebsgrenze von mehr als 10 Arbeitnehmern nach der neuen Rechtslage (seit 1. Januar 2004) maßgebend.
hier der Gesetzestext:
§ 23 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung.
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Und wo ist der zusammenhang mit der Kündigungsfrist zu erkennen?
MFG
Meitao
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Olaf Seifert schrieb:
Da gibt es keinen Zusammenhang. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen, es sei denn, Sie vereinbaren, dass sich die Kündigungsfrist für den AN genauso verhält wie die im 622 definierte Frist für den Arbeitgeber. Damit ist AN und AG gleich gestellt. Zusätzlich ist ab 10 AN der besondere Kündigungsschutz zu beachten.
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Nora Weber schrieb:
(möchte anonym bleiben) schrieb:
> Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist nach der Probezeit?
> Laut meines Arbeitsvertrages beträgt sie bei mir 2 Monate. Ist das Rechtens?
Die gesetzliche Kündigungsfrist kann ja an ausreichend vielen Stellen nachgelesen werden und braucht hier nicht erklärt werden (Ergänzung @"die neue": 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende).
Die zweite Frage kann - wie bereits erklärt - nur bejaht werden: der Vertrag ist gültig. Unter den ebenfalls bereits genannten Bedingungen kann eine von der gesetzlichen Mindestfrist abgeänderte Regelung getroffen werden - unabhängig davon, ob dies dann einen Wechsel tatsächlich erschwert oder vielleicht gerade ganz genehm ist.
Ein Tipp von meiner Seite: Verträge sollten vor dem Unterschreiben gelesen und geprüft, sowie bei Nichtverstehen oder Unsicherheit von einem Dritten erklärt werden! :sunglasses:
Gruß
Nora
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