Du bist Physiotherapeut/in und
möchtest deine Karriere in Schwung
bringen? Willkommen in unserem
Team! Wir suchen Talente, die mit
Elan und Begeisterung für
Gesundheit den Weg der
Physiotherapie gehen wollen.
Wir bieten:
1) Ein sehr attraktives Gehalt und
flexible Arbeitszeiten (4 Tage/
Woche)
2) Fort- und
Weiterbildungsmöglichkeiten
3) reichlich Urlaubstage
4) Gesundheitsprämien
5) regelmäßige
Teamveranstaltungen
6) Zuzahlung zu einer
Rentenversicherung
Werde aktiv und werde Tei...
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Vor 2 Jahren hat sich der Besitzer gewechselt, das komplette Team wurde übernommen und wir haben schriftlich zugesichert bekommen dass die Verträge wie vom Altbesitzer abgeschlossen mit allen Punkten übernommen werden!
MEINE FRAGE, verändert sich die Kündigungsfrist nach so vielen Jahren oder wird seit 2 Jahren neu gezählt?
Laut Vertrag von 2000 kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften eine längere Frist ergibt!
D.h. immer noch 4 Wochen Kündigungsfrist oder zu lange im Betrieb und dadurch längere Kündigungsfrist???
Danke schon mal für Eure Antworten und schönen Feierabend! ???????????
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo liebe Mitstreiter, ich arbeite seit 2000 in der gleichen Praxis...
Vor 2 Jahren hat sich der Besitzer gewechselt, das komplette Team wurde übernommen und wir haben schriftlich zugesichert bekommen dass die Verträge wie vom Altbesitzer abgeschlossen mit allen Punkten übernommen werden!
MEINE FRAGE, verändert sich die Kündigungsfrist nach so vielen Jahren oder wird seit 2 Jahren neu gezählt?
Laut Vertrag von 2000 kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften eine längere Frist ergibt!
D.h. immer noch 4 Wochen Kündigungsfrist oder zu lange im Betrieb und dadurch längere Kündigungsfrist???
Danke schon mal für Eure Antworten und schönen Feierabend! ???????????
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Diese Zeiten gelten auch in Kleinbetrieben. Die Kündigungsfrist gilt natürlich für AN und AG gleich.
Sooo ein Satz von dir!?!
Ich fall vom Glauben ab...
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RoFo schrieb:
tom1350 schrieb am 20.9.17 18:40:
Diese Zeiten gelten auch in Kleinbetrieben. Die Kündigungsfrist gilt natürlich für AN und AG gleich.
Sooo ein Satz von dir!?!
Ich fall vom Glauben ab...
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tom1350 schrieb:
Bei einem sogenannten Betriebsübergang wird die vorangegangene Beschäftigungszeit mit übernommen. Die Kündigungsfristen sind gesetzlich im BGB geregelt. Diese Zeiten gelten auch in Kleinbetrieben. Die Kündigungsfrist gilt natürlich für AN und AG gleich. Eine anderslautende Regelung im Vertrag ist nichtig, da immer mindestens die gesetzlichen Fristen gelten. Eine Besserstellung ist aber immer möglich.
"Die Kündigungsfristen werden dabei gesetzlich im§ 622 BGB geregelt. Zusätzlich gibt es oftmals Kündigungsfristen durch Tarifverträge. Die Bestimmungen in den Tarifverträgen dürfen dabei die gesetzlichen Kündigungsfristen über- oder unterschreiten. Jedoch darf ein Arbeitsvertrag keine Sonderregelung zu den Kündigungsfristen vorsehen, wenn diese zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Regelungen abweichen.Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt fürArbeitnehmer zunächst vier Wochen. Der Arbeitsvertrag ist dabei jeweils zum 15. oder zum Monatsende kündbar. Sollte die Kündigung während der Probezeit erfolgen, dann gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Dauer der Probezeit darf jedoch maximal sechs Monaten betragen. Diese gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gilt sowohl für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, als auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst. Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer tritt auch mit längerer Betriebszugehörigkeit keine Verlängerung der Kündigungsfristen ein, wenn dies nicht anders vertraglich vereinbart wurde, was jedoch oft der Fall ist. Jedoch gibt es bei der Kündigung durch den Arbeitgeber verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen, aufgrund der Länge derBetriebszugehörigkeit. Diese sind wie folgt gestaffelt:2 Jahre Betriebszugehörigkeit: ein Monat5 Jahre Betriebszugehörigkeit: zwei Monate8 Jahre Betriebszugehörigkeit: drei Monate10 Jahre Betriebszugehörigkeit: vier Monate12 Jahre Betriebszugehörigkeit: fünf Monate15 Jahre Betriebszughörigkeit: sechs Monate20 Jahre Betriebszugehörigkeit: sieben MonateDiese Kündigungsfristen gelten jeweils zum Ende eines Monats. Dabei zählten bisher lediglich die Zeiten der Betriebszugehörigkeit nach dem vollendeten 25. Lebensjahr."
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"Zulässig und auch üblich ist eine Vereinbarung, nach der die verlängerten Kündigungsfristen des Gesetzes für beide Seiten gelten sollten, also auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer."
Habe ich fälschlicherweise als gegeben in Erinnerung gehabt. Man sollte also nochmal im Vertrag nachschauen. Wobei sich diese Klausel in Standardverträgen eigentlich immer findet.
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tom1350 schrieb:
Ja RoFo, laut BGB vier Wochen für den Arbeitnehmer.
"Zulässig und auch üblich ist eine Vereinbarung, nach der die verlängerten Kündigungsfristen des Gesetzes für beide Seiten gelten sollten, also auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer."
Habe ich fälschlicherweise als gegeben in Erinnerung gehabt. Man sollte also nochmal im Vertrag nachschauen. Wobei sich diese Klausel in Standardverträgen eigentlich immer findet.
Erfolgreichen Arbeitstag! :blush:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke für die Info's, dann ändert sich ja bei mir nichts an den 4 Wochen als AN!
Erfolgreichen Arbeitstag! :blush:
Das können vier Wochen sein, müssen aber nicht.
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RoFo schrieb:
Der AN muss sich an die Kündigungsfrist im Vertrag halten.
Das können vier Wochen sein, müssen aber nicht.
Der AN muss sich an die Kündigungsfrist im Vertrag halten.
Das können vier Wochen sein, müssen aber nicht.
Doch, ein AN kann im Unterschied zum AG IMMER mit 4 Wochen-Frist kündigen...
Wer Rechtskenntnisse hat, ist klar im Vorteil...
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us11 schrieb:
RoFo schrieb am 21.9.17 11:23:
Der AN muss sich an die Kündigungsfrist im Vertrag halten.
Das können vier Wochen sein, müssen aber nicht.
Doch, ein AN kann im Unterschied zum AG IMMER mit 4 Wochen-Frist kündigen...
Wer Rechtskenntnisse hat, ist klar im Vorteil...
Der AN muss sich an die Kündigungsfrist im Vertrag halten.
Das können vier Wochen sein, müssen aber nicht.
Doch, ein AN kann im Unterschied zum AG IMMER mit 4 Wochen-Frist kündigen...
Wer Rechtskenntnisse hat, ist klar im Vorteil...
Meinen vorherigen Post gelesen?
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tom1350 schrieb:
us11 schrieb am 2.12.17 18:39:
RoFo schrieb am 21.9.17 11:23:
Der AN muss sich an die Kündigungsfrist im Vertrag halten.
Das können vier Wochen sein, müssen aber nicht.
Doch, ein AN kann im Unterschied zum AG IMMER mit 4 Wochen-Frist kündigen...
Wer Rechtskenntnisse hat, ist klar im Vorteil...
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mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
10 Wochen nach der ursprünglichen Frage ist dieser Vorteil auch dahin, Hauptsache: Herr Lehrer, ich weiß 'was! :hushed:
mfg hgb :wink:
........
Doch, ein AN kann im Unterschied zum AG IMMER mit 4 Wochen-Frist kündigen...
Wer Rechtskenntnisse hat, ist klar im Vorteil...
Blödsinn
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RoFo schrieb:
us11 schrieb am 2.12.17 18:39:
........
Doch, ein AN kann im Unterschied zum AG IMMER mit 4 Wochen-Frist kündigen...
Wer Rechtskenntnisse hat, ist klar im Vorteil...
Blödsinn
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RoFo schrieb:
Zitat
"Die Kündigungsfristen werden dabei gesetzlich im§ 622 BGB geregelt. Zusätzlich gibt es oftmals Kündigungsfristen durch Tarifverträge. Die Bestimmungen in den Tarifverträgen dürfen dabei die gesetzlichen Kündigungsfristen über- oder unterschreiten. Jedoch darf ein Arbeitsvertrag keine Sonderregelung zu den Kündigungsfristen vorsehen, wenn diese zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Regelungen abweichen.Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt fürArbeitnehmer zunächst vier Wochen. Der Arbeitsvertrag ist dabei jeweils zum 15. oder zum Monatsende kündbar. Sollte die Kündigung während der Probezeit erfolgen, dann gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Dauer der Probezeit darf jedoch maximal sechs Monaten betragen. Diese gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gilt sowohl für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, als auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst. Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer tritt auch mit längerer Betriebszugehörigkeit keine Verlängerung der Kündigungsfristen ein, wenn dies nicht anders vertraglich vereinbart wurde, was jedoch oft der Fall ist. Jedoch gibt es bei der Kündigung durch den Arbeitgeber verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen, aufgrund der Länge derBetriebszugehörigkeit. Diese sind wie folgt gestaffelt:2 Jahre Betriebszugehörigkeit: ein Monat5 Jahre Betriebszugehörigkeit: zwei Monate8 Jahre Betriebszugehörigkeit: drei Monate10 Jahre Betriebszugehörigkeit: vier Monate12 Jahre Betriebszugehörigkeit: fünf Monate15 Jahre Betriebszughörigkeit: sechs Monate20 Jahre Betriebszugehörigkeit: sieben MonateDiese Kündigungsfristen gelten jeweils zum Ende eines Monats. Dabei zählten bisher lediglich die Zeiten der Betriebszugehörigkeit nach dem vollendeten 25. Lebensjahr."
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