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Unser Horster Reha Zentrum ist ein
Haus der Gesundheit und Begegnung
an drei Standorten in
Gelsenkirchen. Bei uns steht der
Patient im Mittelpunkt. In unserem
Hause arb...
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mir als AN steht ein Inhaberwechsel unserer Praxis bevor. Weiß jemand wie lange im Voraus dies bekannt gegeben werden muss ( wg. Urlaub, evtl. Sonderkündigungsrecht) ? Danke
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
mir als AN steht ein Inhaberwechsel unserer Praxis bevor. Weiß jemand wie lange im Voraus dies bekannt gegeben werden muss ( wg. Urlaub, evtl. Sonderkündigungsrecht) ? Danke
Wird der alte Betrieb stillgelegt endet damit auch dein Arbeitsvertrag, das sollte dir unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfrist mitgeteilt werden. Beim neuen Betrieb in den alten Räumen kannst du dich bewerben, musst aber nicht.
Wird der Betrieb von einem Inhaber an einen anderen übergeben passiert ... nichts: Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten des alten Inhabers ein. Weder du noch der neue Inhaber zieht aus der neuen Situation irgendwelche Rechte oder Pflichten die nicht bereits bestanden haben.
Vgl. §613a BGB:
[...]
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
...klar, du kannst dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen, effektiv wird das aber zu einer aus der Sachlage heraus wirksamen betriebsbedingten Kündigung durch den alten PI führen. Danach kannst du dich auf deine alte Stelle bewerben und hast sämtliche Vorteile die eine lange Betriebszugehörigkeit mit sich bringt aufgegeben...
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Papa Alpaka schrieb:
Die Frage ist, Almut, was passiert auf dem Papier?
Wird der alte Betrieb stillgelegt endet damit auch dein Arbeitsvertrag, das sollte dir unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfrist mitgeteilt werden. Beim neuen Betrieb in den alten Räumen kannst du dich bewerben, musst aber nicht.
Wird der Betrieb von einem Inhaber an einen anderen übergeben passiert ... nichts: Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten des alten Inhabers ein. Weder du noch der neue Inhaber zieht aus der neuen Situation irgendwelche Rechte oder Pflichten die nicht bereits bestanden haben.
Vgl. §613a BGB:
[...]
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
...klar, du kannst dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen, effektiv wird das aber zu einer aus der Sachlage heraus wirksamen betriebsbedingten Kündigung durch den alten PI führen. Danach kannst du dich auf deine alte Stelle bewerben und hast sämtliche Vorteile die eine lange Betriebszugehörigkeit mit sich bringt aufgegeben...
muß ich meinen Urlaub dann beim alten PI genommen haben?
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...habe gerade einen Geschäftsführerwechsel in einem größeren Betrieb begleitet - luxuriöserweise hat "der Neue" drei Monate vorher angefangen, in jeder Abteilung ein paar Tage auf dem Level "Aushilfe" mitzuarbeiten =)
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Papa Alpaka schrieb:
Nein, wenn der Betrieb als Ganzes erhalten bleibt. Genehmigter Urlaub bleibt genehmigt; sinnvoll wäre es, mit dem neuen PI den Urlaubsplan des ganzen Kollegiats mal durchzugehen...
...habe gerade einen Geschäftsführerwechsel in einem größeren Betrieb begleitet - luxuriöserweise hat "der Neue" drei Monate vorher angefangen, in jeder Abteilung ein paar Tage auf dem Level "Aushilfe" mitzuarbeiten =)
Uwe
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Muskelfreak schrieb:
Hallo Anonymus, bedenke: bei einem Betriebsübergang nach BGB tritt der "Neue" Betreiber in die alten Rechte ein. Aber er kann nach Ablauf von 12 Monaten dann seine eigenen Vorstellungen/Knebelungen/Knechtungen durchsetzen. Und zwar: Entweder-oder. Wichtig zu wissen.
Uwe
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Christian G. schrieb:
... und Vorsicht bitte, ein Trick der letzten ca. zehn Jahre ist, neue Arbeitsverträge mit Umsatzbeteiligung und Einflussnahme (!) auf den Umsatz freundlichst zu vereinbaren, dann einige Monate zu warten und dann monatelang nur noch den Netto-Lohn zu bezahlen, damit man kündigt: Der AN klagt dann den fehlenden Lohnbetrag ein, der freundliche AB klagt dagegen, der AN hätte durch Bequemlichkeit den Umsatz nicht angemessen erhöht, deshalb wäre die volle Lohnzahlung nicht möglich gewesen - Das Gericht beschließt einen Vergleich > Ich kenne Fälle, da bezahlte der AN (!) dadurch dem AG noch den zum Lohn überschüssigen Rest des vom AG geforderten Umsatzes... VORSICHT!
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C. DBO schrieb:
Warum werden solche Dinge nicht intern mit dem betroffen PI besprochen - da gehört es doch hin und da können reele Antworten gegeben werden. Manchmal wundere ich mich doch sehr.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke,
muß ich meinen Urlaub dann beim alten PI genommen haben?
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