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Wir bieten Dir: betriebliche
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beate1953 schrieb:
Für Hausbesuche haben wir in unserer Praxis einen Dienstwagen. Wie weit geht unsere Haftung bei Unfällen? Unterschrieben habe ich nichts.
Vielen Dank.
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ali schrieb:
Du als AN gar nicht, das ist Sache des AGs...Euch und das Fahrzeug zu versichern
Genaueres steht, wie so oft, in den Verträgen und Dienstanweisungen :)
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War da nicht neulich was mit Haftungsverschiebung auf Fahrer bei der Post ?
Aber DAS muss denn schon in Verträgen und Dienstanweisungen spezifiziert werden.
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ali schrieb:
stimmt Papa, grobe Fahrlässigkeit kann natürlich Ärger geben.
War da nicht neulich was mit Haftungsverschiebung auf Fahrer bei der Post ?
Aber DAS muss denn schon in Verträgen und Dienstanweisungen spezifiziert werden.
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beate1953 schrieb:
Ich soll für einen evtl. Verlust des Schadenfreiheitsrabattes aufkommen.
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Helmut Fromberger schrieb:
Wenn Du nicht grob fahrlässig gehandelt hast, musst du das nicht.
ich finds a weng "frech" sowas vom AN zu fordern....
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ali schrieb:
das würd ich dem AG auch genau SO miteilen...
ich finds a weng "frech" sowas vom AN zu fordern....
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (unentschuldbares Fehlverhalten - z.B. schon Handynutzung während der Fahrt, Alkohol) haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll,
- bei mittlerer Fahrlässigkeit (alles zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit) wird der Schaden unter Berücksichtigung des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt (also nicht unbedingt 50:50),
- bei leichtester Fahrlässigkeit (geringfügige Pflichtverletzung, die jedem mal passieren kann) haftet der Arbeitnehmer gar nicht.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Meist wird im Arbeitsrecht tatsächlich zwischen drei Stufen unterschieden:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (unentschuldbares Fehlverhalten - z.B. schon Handynutzung während der Fahrt, Alkohol) haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll,
- bei mittlerer Fahrlässigkeit (alles zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit) wird der Schaden unter Berücksichtigung des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt (also nicht unbedingt 50:50),
- bei leichtester Fahrlässigkeit (geringfügige Pflichtverletzung, die jedem mal passieren kann) haftet der Arbeitnehmer gar nicht.
Gruß
Nora
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Papa Alpaka schrieb:
Eure Haftung geht soweit das grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz in der Regel Ärger nach sich ziehen (analog der Haftung am Patienten: Jeder der den Dienstwagen fährt sollte im Besitz eines gültigen Führerscheins sein und wissen was in der StVO steht). Die Folgen mittlerer und leichter Fahrlässigkeit sind dagegen schwerer auf den AN abzuwälzen.
Genaueres steht, wie so oft, in den Verträgen und Dienstanweisungen :)
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