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ich hätte eine Frage die einen Arbeitsvertrag betrifft.
In dem Vertrag ist vermerkt, dass es dem Arbeitnehmer nach einer Künigung für 2 Jahre nicht erlaubt ist in einer ähnlichen Praxis innerhalb eines 2km Radius zu arbeiten.
Ist diese Klausel denn rechtskonform? Und wie ist der Begriff "ähnliche Praxis" zu verstehen?
Vielen Dank und beste Grüße
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Lyndi schrieb:
Hallo Zusammen,
ich hätte eine Frage die einen Arbeitsvertrag betrifft.
In dem Vertrag ist vermerkt, dass es dem Arbeitnehmer nach einer Künigung für 2 Jahre nicht erlaubt ist in einer ähnlichen Praxis innerhalb eines 2km Radius zu arbeiten.
Ist diese Klausel denn rechtskonform? Und wie ist der Begriff "ähnliche Praxis" zu verstehen?
Vielen Dank und beste Grüße
eine soclhe Klausel kann vereinbart werden, ist aber mit einer Entschädigungszahlung für den Verzicht auf die Wahlfreiheit des Arbeitsplatzes verbunden. Ohne einen Ausgleich ist die Regelung hinfällig. (Kann frau auch googeln!) Will der AG darauf nicht eingehen, sollte das auch in den Vertrag: Eine Ausgleichsvergütung ist ausgeschlossen. - Macht er das auch nicht, weiß er um die Unzulässigkeit seiner Klausel.
"Ähnliche Praxis" bedeutet wohl Massage, PT oder PTVZ oder in einer Arztpraxis angestellt, jedenfalls in einer Einrichtung, die PT beschäftigt bzw. leistet.
Nicht ausgeschlossen wäre eine Tätigkeit direkt neben der alten Praxis, die nichts mit PT zu tun hat.
mfg hgb :wink:
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Diese Sache mit der Karenzentschädigung hab ich auch gefunden, hast du dafür evlt noch einen Gesetzestext? Ich hab dazu leider keinen passenden § gefunden :unamused:
Lg Lyndi
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Lyndi schrieb:
Erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort. :sunglasses:
Diese Sache mit der Karenzentschädigung hab ich auch gefunden, hast du dafür evlt noch einen Gesetzestext? Ich hab dazu leider keinen passenden § gefunden :unamused:
Lg Lyndi
n. m. Kenntnis ist das obergerichtliche Rechtsprechung, dafür bedarf es dann keines Gesetzes. Aber ich bin kein Jurist.
Tempelritter und google haben Dir dieselbe Antwort gegeben, so wie der Entwurf jetzt ist, kannst Du unterschreiben, weil so die Klausel ungültig ist. Teste den PI wie beschrieben und Du weißt, was von ihm / ihr zu halten ist. Damit ist auch die spezifische Einschränkung "ähnliche Einrichtung" hinfällig.
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Hallo @Lyndi,
n. m. Kenntnis ist das obergerichtliche Rechtsprechung, dafür bedarf es dann keines Gesetzes. Aber ich bin kein Jurist.
Tempelritter und google haben Dir dieselbe Antwort gegeben, so wie der Entwurf jetzt ist, kannst Du unterschreiben, weil so die Klausel ungültig ist. Teste den PI wie beschrieben und Du weißt, was von ihm / ihr zu halten ist. Damit ist auch die spezifische Einschränkung "ähnliche Einrichtung" hinfällig.
mfg hgb :wink:
Erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort. :sunglasses:
Diese Sache mit der Karenzentschädigung hab ich auch gefunden, hast du dafür evlt noch einen Gesetzestext? Ich hab dazu leider keinen passenden § gefunden :unamused:
Lg Lyndi
Dazu gibt es auch Urteile. Musst nur einen Anwalt dazu befragen.
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Tempelritter schrieb:
Lyndi schrieb am 24.6.19 10:41:
Erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort. :sunglasses:
Diese Sache mit der Karenzentschädigung hab ich auch gefunden, hast du dafür evlt noch einen Gesetzestext? Ich hab dazu leider keinen passenden § gefunden :unamused:
Lg Lyndi
Dazu gibt es auch Urteile. Musst nur einen Anwalt dazu befragen.
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eim schrieb:
Wenn du zum Arbeitsamt gehst dann gehts erst recht nichts mit so einem Verbot. Alles andere haben die Kollegen ja schon beschrieben.
Erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort. :sunglasses:
Diese Sache mit der Karenzentschädigung hab ich auch gefunden, hast du dafür evlt noch einen Gesetzestext? Ich hab dazu leider keinen passenden § gefunden :unamused:
Lg Lyndi
Das steht im Handelsgesetzbuch:
§ 74
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
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Olaf Seifert schrieb:
Lyndi schrieb am 24.6.19 10:41:
Erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort. :sunglasses:
Diese Sache mit der Karenzentschädigung hab ich auch gefunden, hast du dafür evlt noch einen Gesetzestext? Ich hab dazu leider keinen passenden § gefunden :unamused:
Lg Lyndi
Das steht im Handelsgesetzbuch:
§ 74
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
Gruß redvine
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redvine schrieb:
Angestellt ist aber nicht gewerblich.
Gruß redvine
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hgb schrieb:
Hallo @Lyndi,
eine soclhe Klausel kann vereinbart werden, ist aber mit einer Entschädigungszahlung für den Verzicht auf die Wahlfreiheit des Arbeitsplatzes verbunden. Ohne einen Ausgleich ist die Regelung hinfällig. (Kann frau auch googeln!) Will der AG darauf nicht eingehen, sollte das auch in den Vertrag: Eine Ausgleichsvergütung ist ausgeschlossen. - Macht er das auch nicht, weiß er um die Unzulässigkeit seiner Klausel.
"Ähnliche Praxis" bedeutet wohl Massage, PT oder PTVZ oder in einer Arztpraxis angestellt, jedenfalls in einer Einrichtung, die PT beschäftigt bzw. leistet.
Nicht ausgeschlossen wäre eine Tätigkeit direkt neben der alten Praxis, die nichts mit PT zu tun hat.
mfg hgb :wink:
Hallo Zusammen,
ich hätte eine Frage die einen Arbeitsvertrag betrifft.
In dem Vertrag ist vermerkt, dass es dem Arbeitnehmer nach einer Künigung für 2 Jahre nicht erlaubt ist in einer ähnlichen Praxis innerhalb eines 2km Radius zu arbeiten.
Ist diese Klausel denn rechtskonform? Und wie ist der Begriff "ähnliche Praxis" zu verstehen?
Vielen Dank und beste Grüße
Sie kann rechtskonform sein, wenn richtig formuliert. Die max. Zeit, der Umkreis und die Ausgleichzahlung muss rein, fehlt ein Teil, wäre die Klausel ungültig oder einklagbar und damit Pech für den PI.
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Tempelritter schrieb:
Lyndi schrieb am 24.6.19 09:54:
Hallo Zusammen,
ich hätte eine Frage die einen Arbeitsvertrag betrifft.
In dem Vertrag ist vermerkt, dass es dem Arbeitnehmer nach einer Künigung für 2 Jahre nicht erlaubt ist in einer ähnlichen Praxis innerhalb eines 2km Radius zu arbeiten.
Ist diese Klausel denn rechtskonform? Und wie ist der Begriff "ähnliche Praxis" zu verstehen?
Vielen Dank und beste Grüße
Sie kann rechtskonform sein, wenn richtig formuliert. Die max. Zeit, der Umkreis und die Ausgleichzahlung muss rein, fehlt ein Teil, wäre die Klausel ungültig oder einklagbar und damit Pech für den PI.
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kroetzi schrieb:
Ich hatte auch mal so eine Klausel im Arbeitsvertrag. Ging damals sogar um eine Distanz von 5 km. Der Clou war, dass meine Chefin sich im selben kleinen Ort ihrer ehemaligen Praxis in der sie angestellt war, selbsttändig gemacht hatte. Sogar viele ihrer Patienten dort mitgenommen und noch stolz auf dieses Vorgehen gewesen. Also hier trifft, " Was ich selber denk und tu....." zu.
lustig (?), wenn man seine (ehemalige) Chefin hier durch den Kakao ziehen kann.
mfg mocca
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mocca schrieb:
hallo kroetzi,
lustig (?), wenn man seine (ehemalige) Chefin hier durch den Kakao ziehen kann.
mfg mocca
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Shakespeare schrieb:
Vielleicht muss man sich auch fragen, ob ein Arbeitgeber, der sich rechtswidrig ein Berufsverbot zusichern will und da auf die Angst und Uninformiertheit seiner Mitarbeiter setzt, nicht auch in anderen Bereichen das Recht so hinbiegt, wie er es möchte. Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber mit solchen Verträgen mit Vorsicht zu betrachten sind...
Gruß redvine
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Normalerweise geht es bei solchen Klauseln darum, dass sich AN in einem gewissen Umkreis nicht selbständig macht. Und nicht darum, dass er nicht angestellt arbeiten darf.
Gruß redvine
...auch um "angestellt sein", da man ggf. Interna kennt die einer anderen Praxis helfen können.
Böse Variante: "Wenn ich mich mit MedFA Sonja gut stelle und kundtun das ich die Praxis gewechselt habe weil es in der alten unter aller Sau zuging" kann mal eben ein halbes Heim 'zur Erprobung unterschiedlicher Behandler' an eine andere PT-Praxis übergeben werden. Die Kombination aus MedFA, DocMed und PDL tut das Ihrige. Egal was, einfach mal Schmutz werfen, es bleibt etwas Dreck hängen...
Ich habe gerade meine Karenzzeit bei einem ehemaligen Arbeitgeber abgesessen, der mich von diversen Positionen in drei namentlich benannten Unternehmen ausgeschlossen hat; schlicht weil ich beim damaligen AG interne Abläufe, Kontakte und Konditionen hätte abgreifen können die nicht an die Mitbewerber gelangen sollten.
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Papa Alpaka schrieb:
redvine schrieb am 25.6.19 20:44:
Normalerweise geht es bei solchen Klauseln darum, dass sich AN in einem gewissen Umkreis nicht selbständig macht. Und nicht darum, dass er nicht angestellt arbeiten darf.
Gruß redvine
...auch um "angestellt sein", da man ggf. Interna kennt die einer anderen Praxis helfen können.
Böse Variante: "Wenn ich mich mit MedFA Sonja gut stelle und kundtun das ich die Praxis gewechselt habe weil es in der alten unter aller Sau zuging" kann mal eben ein halbes Heim 'zur Erprobung unterschiedlicher Behandler' an eine andere PT-Praxis übergeben werden. Die Kombination aus MedFA, DocMed und PDL tut das Ihrige. Egal was, einfach mal Schmutz werfen, es bleibt etwas Dreck hängen...
Ich habe gerade meine Karenzzeit bei einem ehemaligen Arbeitgeber abgesessen, der mich von diversen Positionen in drei namentlich benannten Unternehmen ausgeschlossen hat; schlicht weil ich beim damaligen AG interne Abläufe, Kontakte und Konditionen hätte abgreifen können die nicht an die Mitbewerber gelangen sollten.
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redvine schrieb:
Normalerweise geht es bei solchen Klauseln darum, dass sich AN in einem gewissen Umkreis nicht selbständig macht. Und nicht darum, dass er nicht angestellt arbeiten darf.
Gruß redvine
So eine Klausel ist ja eh fraglich wegen dem Selbstbestimmungsrechtes .
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484 schrieb:
Du kannst beruhigt unterschreiben, wenn du zum Beispiel die Möglichkeit hast dich zu verbessern , dann kann mir Dir nicht deinen Weg verbauen.
So eine Klausel ist ja eh fraglich wegen dem Selbstbestimmungsrechtes .
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