Möchtest Du wissen, ob Du ins
körperreich passt?
- Kundenzufriedenheit beginnt ganz
am Anfang. Unsere Rezeption ist
dauerhaft besetzt.
- Ambiente und Wohlfühlen: Wir
haben das körperreich mit seinen
großen und hellen
Behandlungsräumen mit viel Liebe
eingerichtet.
- Sicher und sympathisch ist unser
kundenorientiertes Auftreten.
- Klimatisierte Behandlungsräume
sind die Basis für unser gelebtes
Wohlfühl-Ambiente.
- Digitalisierung: Unsere
Physiotherapie sowie medizinisches
Gerätet...
körperreich passt?
- Kundenzufriedenheit beginnt ganz
am Anfang. Unsere Rezeption ist
dauerhaft besetzt.
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haben das körperreich mit seinen
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das Heim hat mir eine Verordnung gegeben, auf der Zuzah.pflichtig angekreuzt ist. Sie haben per Hand dann zusätzlich "befreit" angekreuzt.
Droht Absetzung, weil auf der Vorderseite herumgemalt wurde?
Danke schonmal!
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Wonderwoman schrieb:
Kreuz ist mir vollkommen egal. Wenn befreit, dann ist die Befreiung vorzulegen.
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Sabine Rabbel schrieb:
Bisher keinerlei Probleme, wenn am Kreuzchen was geändert wurde, egal ob kommentarlos oder mit wessen Unterschriftskürzel auch immer.
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JürgenK schrieb:
hier sollte man mal das Pflegepersonal "zurecht weisen" das sie ein Dokument nicht verändern dürfen....sondern das Original der KK vorzulegen haben...
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pt ani schrieb:
Moin,
das Heim hat mir eine Verordnung gegeben, auf der Zuzah.pflichtig angekreuzt ist. Sie haben per Hand dann zusätzlich "befreit" angekreuzt.
Droht Absetzung, weil auf der Vorderseite herumgemalt wurde?
Danke schonmal!
Den Hintergrund dazu findet man im Rahmenvertrag in § 8 Abs. 2 ab Satz 2:
Wir lassen uns auch in den Heimen grundsätzlich die Befreiungsausweise kopieren - die Heime sind dahingehend gedrillt worden. dass sie uns diese ohne Aufforderung weitergeben.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Insofern tatsächlich eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt, gilt das eigentliche Kreuz bei "Zuzahlungspflicht" sowieso nicht - deshalb sollte die "Malaktion" für dieses Feld nicht relevant sein. Lediglich bei angekreuztem "Zuzahlungsfrei" müssen wir nicht prüfen, ob dies wirklich stimmt - ansonsten muss das Vorhandensein eines Befreiungsausweises geprüft werden, wenn dies auf der Verordnung nicht bereits berücksichtigt wurde.
Der Status der Zuzahlungspflicht (zuzahlungspflichtig ja/nein) ist dem Verordnungsvordruck zu entnehmen. Der auf der Verordnung angegebene Status ist für den Leistungserbringer und die Krankenkasse bindend. Dies gilt nicht, wenn eine zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültige Befreiungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorgelegt wird.
Den Hintergrund dazu findet man im Rahmenvertrag in § 8 Abs. 2 ab Satz 2:
Wir lassen uns auch in den Heimen grundsätzlich die Befreiungsausweise kopieren - die Heime sind dahingehend gedrillt worden. dass sie uns diese ohne Aufforderung weitergeben.
Gruß
Nora
Das mit der Zuzahlung, Ausweis etc. ist mir alles klar und ich werde auch darauf hinweisen, dass man auf den VO nicht herummalen sollte.
Mir ging es nur um das Ändern der Vorderseite, auf der ja wohl nur ärztlicherseits geändert werden darf.
Aber dann verstehe ich es jetzt so, dass das nichts ausmachen sollte.
Befreiungsausweis liegt vor, darum ging es mir nicht.
Ein schönes, entspanntes Wochenende Euch.
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pt ani schrieb:
Danke Ihr Lieben!
Das mit der Zuzahlung, Ausweis etc. ist mir alles klar und ich werde auch darauf hinweisen, dass man auf den VO nicht herummalen sollte.
Mir ging es nur um das Ändern der Vorderseite, auf der ja wohl nur ärztlicherseits geändert werden darf.
Aber dann verstehe ich es jetzt so, dass das nichts ausmachen sollte.
Befreiungsausweis liegt vor, darum ging es mir nicht.
Ein schönes, entspanntes Wochenende Euch.
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