Hallo - falls Du Lust hast, im
schönen Mainz Gonsenheim in einer
modernen Praxis mit freundlichem
Ambiente zu arbeiten, freuen wir
uns auf ein Treffen!
Wir bieten Dir Supervisionen,
Fortbildungen, Sommer- und
Winterevents, sind digitalisiert
und verfügen über
Rezeptionskräfte.
Bei uns hast Du tolle und
vielseitige Patienten (Ortho,
Neuro, Trauma, Sport, Geriatrie,
uvm)
Da auch Osteopath/innen bei uns
arbeiten, gibt es tolle
Möglichkeiten für einen
interdisziplinären Austausch.
Unsere T...
schönen Mainz Gonsenheim in einer
modernen Praxis mit freundlichem
Ambiente zu arbeiten, freuen wir
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Winterevents, sind digitalisiert
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Bei uns hast Du tolle und
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uvm)
Da auch Osteopath/innen bei uns
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Unsere T...
ich habe eine VO vom 21.12.23. Begonnen habe ich diese am 08.01.2024. Für 2023 war der Patient zuzahlungsbefreit, 2024 beantragt er die Befreiung erst, wenn er seinen Eigenanteil erreicht hat.
Meine Fragen: Muss er zuzahlen? Und wenn ja, auch die 10,00 € für die VO, oder nur die 10%?
Wo finde ich entsprechendes?
Danke für schnelle Antworten und einen stressfreien Tag
hilliebillie
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Schippi schrieb:
Komplette Zuzahlung!
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hilliebillie schrieb:
Hallo zusammen,
ich habe eine VO vom 21.12.23. Begonnen habe ich diese am 08.01.2024. Für 2023 war der Patient zuzahlungsbefreit, 2024 beantragt er die Befreiung erst, wenn er seinen Eigenanteil erreicht hat.
Meine Fragen: Muss er zuzahlen? Und wenn ja, auch die 10,00 € für die VO, oder nur die 10%?
Wo finde ich entsprechendes?
Danke für schnelle Antworten und einen stressfreien Tag
hilliebillie
Es zählen ja die Behandlungstage. Demzufolge komplette Zuzahlung.
Deine Praxissoftware wird dir das aber anzeigen.
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Anilu87 schrieb:
Meiner Meinung nach müsste der Patient voll bezahlen, da kein Termin in 2023 statt gefunden hat.
Es zählen ja die Behandlungstage. Demzufolge komplette Zuzahlung.
Deine Praxissoftware wird dir das aber anzeigen.
Für die Ermittlung der Höhe der Zuzahlungspflicht in Höhe von 10% der Heilmittelkosten ist der Zeitraum der Leistungserbringung ausschlaggebend. Für die Zahlung der Verordnungsblattgebühr ist der erste Behandlungstag der Verordnung maßgebend.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hilliebillie Siehe § 8 BRV Satz 1 und 2. Ausschließlich die Behandlungstage entscheiden über die Zuzahlung.
Für die Ermittlung der Höhe der Zuzahlungspflicht in Höhe von 10% der Heilmittelkosten ist der Zeitraum der Leistungserbringung ausschlaggebend. Für die Zahlung der Verordnungsblattgebühr ist der erste Behandlungstag der Verordnung maßgebend.
Würde ich natürlich nie machen ,da ja Betrug oder sosunglasses
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Michael Woelky schrieb:
Böse Zungen behaupten,man könne zurück datieren damit man dem Pat. etwas Geld erspart....
Würde ich natürlich nie machen ,da ja Betrug oder sosunglasses
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