Physiotherapeut (w/m/d) in VZ, TZ
oder auf Minijob-Basis ab sofort.
Auch Berufsanfänger*innen sind
herzlich willkommen.
Unser interdisziplinäres
Therapiezentrum befindet sich
westlich von Köln in
Bergheim-Oberaußem.
Dich erwartet:
- Ein kreatives und motoviertes
Team
- Eine gut ausgestattete Praxis mit
großem KGG-Raum
- Behandlungen im 30-Minuten-Takt
- Flexible Arbeitszeiteinteilung
- Eine ganztägig besetzte
Rezeption
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen & Teambesp...
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Habe folgende Situation. Pat kam 6x zur KG und wurde mehrmals aufgefordert zu bezahlen und bat darum eine Rechnung zu bekommen damit überwiesen werden kann. Ich warte und warte auf die Zahlung und habe schon Zahlungserinnerungen geschickt und nichts passiert. Wie soll man vorgehen? Kann man von der Krankenkasse das einfordern? Dagegen mit einem Anwalt anzugehen lohnt sich aus Kostengründen eh nicht.
VielenDank schon mal für die Antworten!
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Physio2312 schrieb:
Hallo!
Habe folgende Situation. Pat kam 6x zur KG und wurde mehrmals aufgefordert zu bezahlen und bat darum eine Rechnung zu bekommen damit überwiesen werden kann. Ich warte und warte auf die Zahlung und habe schon Zahlungserinnerungen geschickt und nichts passiert. Wie soll man vorgehen? Kann man von der Krankenkasse das einfordern? Dagegen mit einem Anwalt anzugehen lohnt sich aus Kostengründen eh nicht.
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Eberhard schrieb:
Wenn jemand die Zuzahlung nicht bezahlt schreibe ich hinten aufs Rz. "Patient weigert sich die Zuzahlung zu bezahlen". Niemals würde ich eine zusäztliche Rechnung schreiben.
Dazu wird - je nach Kostenträger - ein Mahnnachweis ("Der Zuzahlungsbetrag von BETRAG für Verordnung von PATIENT vom DATUM konnte nicht eingezogen werden und wird daher gemäß §43b SGB V nicht mit dem Rechnungsbetrag verrechnet. Die Zuzahlung wurde am DATUM schriftlich angemahnt. ORT, DATUM, UNTERSCHRIFT") und eventuell eine Kopie der Zuzahlungsrechnung benötigt.
Dies bei bereits abgerechnetem Rezept einfach als neue Rechnung an die Krankenkasse, oder bei noch abzurechnendem Rezept als Bruttobetrag mit dem Zuzahlungsabzug von 0,- Euro (in Software erfassen "Keine Zahlung trotz Mahnung" bzw. mit Abrechnungszentrum klären) direkt in Rechnung stellen.
Zitat §43b SGB V:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Zunächst: die Krankenkassen sind verpflichtet, dir die Zuzahlung zu erstatten, wenn du trotz Rechnungsstellung das Geld nicht erhalten hast.
Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
Dazu wird - je nach Kostenträger - ein Mahnnachweis ("Der Zuzahlungsbetrag von BETRAG für Verordnung von PATIENT vom DATUM konnte nicht eingezogen werden und wird daher gemäß §43b SGB V nicht mit dem Rechnungsbetrag verrechnet. Die Zuzahlung wurde am DATUM schriftlich angemahnt. ORT, DATUM, UNTERSCHRIFT") und eventuell eine Kopie der Zuzahlungsrechnung benötigt.
Dies bei bereits abgerechnetem Rezept einfach als neue Rechnung an die Krankenkasse, oder bei noch abzurechnendem Rezept als Bruttobetrag mit dem Zuzahlungsabzug von 0,- Euro (in Software erfassen "Keine Zahlung trotz Mahnung" bzw. mit Abrechnungszentrum klären) direkt in Rechnung stellen.
Zitat §43b SGB V:
Gruß
Nora
Jetzt berechnest Du das der KK nach, und der "Purche" kriegt dann ewben Besuch vom Zoll oder Vollstrecker der KK.
Wird nur teurer für ihn.
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Helmut Fromberger schrieb:
Künftig wirst Du solchen Leuten sagen, dass die bar zu zahlen ist, dafür gibt es eine Quittung. Fertig.
Jetzt berechnest Du das der KK nach, und der "Purche" kriegt dann ewben Besuch vom Zoll oder Vollstrecker der KK.
Wird nur teurer für ihn.
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