Ihre Aufgaben:
Eigenständige Dokumentation und
Organisation Ihrer Therapie und
Terminplanung mit Theorg
Was Sie mitbringen sollten:
abgeschlossene Berufsausbildung als
Physiotherapeut/in
Teamgeist, Engagement und
Patientenorientiertheit
Selbständiges, flexibles und
eigenverantwortliches Arbeiten
Was wir bieten:
eine anspruchsvolle und attraktive
Tätigkeit
unbefristetes Arbeitsverhältnis
angenehmes Arbeitsklima
regelmäßige Teambesprechungen
angemessene Ver...
Eigenständige Dokumentation und
Organisation Ihrer Therapie und
Terminplanung mit Theorg
Was Sie mitbringen sollten:
abgeschlossene Berufsausbildung als
Physiotherapeut/in
Teamgeist, Engagement und
Patientenorientiertheit
Selbständiges, flexibles und
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angenehmes Arbeitsklima
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Patient kommt 5x zum behandeln, wird jedesmal erinnert wegen der Rezeptgebühr, komischer Weise nie Geld dabei.
So nach letzten Termin raus aus der Praxis ohne Unterschrift (normal wird vorher unterschrieben, aber dieses mal leider nicht). Jetzt kam Patient nicht mehr, reagiert auf keine Anrufe und mittlerweile ging 3. Mahnung raus.
Was muss ich jetzt machen? Rezept hab ich jetzt abgerechnet und alles hinten vermerkt.
Nachdem es das erste Jahr Selbstständigkeit IST, bin ich da leider noch auf eure Antworten angewiesen.
:tired_face:
Ich wünsche euch ein gutes neues Jahr und va. wenig stress.
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Suture schrieb:
Hallo
Patient kommt 5x zum behandeln, wird jedesmal erinnert wegen der Rezeptgebühr, komischer Weise nie Geld dabei.
So nach letzten Termin raus aus der Praxis ohne Unterschrift (normal wird vorher unterschrieben, aber dieses mal leider nicht). Jetzt kam Patient nicht mehr, reagiert auf keine Anrufe und mittlerweile ging 3. Mahnung raus.
Was muss ich jetzt machen? Rezept hab ich jetzt abgerechnet und alles hinten vermerkt.
Nachdem es das erste Jahr Selbstständigkeit IST, bin ich da leider noch auf eure Antworten angewiesen.
:tired_face:
Ich wünsche euch ein gutes neues Jahr und va. wenig stress.
Ein anderes Problem ist die Unterschrift. Wenn der Patient nicht freiwillig zum unterschreiben erscheint war das Lehrgeld.
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Wonderwoman schrieb:
Falsch. Wenn der Patient nicht unterschreibt, kann er auf Unterschriftsleistung verklagt werden. Ist bei uns noch nicht vorgekommen... würde ich aber glatt durchziehen. :smile:
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Inche schrieb:
Ich habe gerade auch eine unbezahlte zuzahlung aber die Unterschrift ist da Ich habe ihm eine Rechnung geschickt und warte bis zu meiner nächsten abrechnung im Januar wenn nicht bezahlt wurde geht das Rezept mit Zuzahlung 00, 00 an die Kasse raus die Zahlen und holen sich das Geld beim Patienten.
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rudibam schrieb:
Das war mir jetzt nicht bekannt das man jemanden auf Unterschriftenleistung verklagen kann. Für den Ernstfall aber gut zu wissen. Danke!
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Suture schrieb:
Ok also es geht bei mir nächste Woche zur Abrechnung raus, soll ich die Mahnungen als Kopie beilegen? Wie gesagt die 3. mahn g ist raus und klar die Unterschrift ist hinfällig, hab auch nur 4 Termine abgerechnet. Lehrgeld gezahlt-aber nur einmal. Gott sei dank gleich zu Beginn dann lernt man schneller draus.
Nichts anderes ist, wenn Du ein Auto kaufst, dieses jedoch nicht ausgehändigt bekommst. Der Gegner wird dann darauf verklagt, Dir den Besitz am Auto zu verschaffen.
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Wonderwoman schrieb:
So wie Du jemanden auf Unterlassung verklagen kannst, kannst Du ebenso verlangen, dass jemand etwas tut.
Nichts anderes ist, wenn Du ein Auto kaufst, dieses jedoch nicht ausgehändigt bekommst. Der Gegner wird dann darauf verklagt, Dir den Besitz am Auto zu verschaffen.
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Wonderwoman schrieb:
So wirst Du eine Kürzung bekommen. Die Kassen wissen bisweilen, wer von denen eine Befreiung bekommen hat. Und 0,00 Zuzahlung heißt, dass der Patient befreit ist. Da er das jedoch nicht ist, wird die Kasse die Zuzahlung von Dir zurückfordern.
Edit
SGB V § 43b Zahlungsweg
Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
Diese gesonderte schriftliche Aufforderung ist die Rechnung an den Versicherten. Eine Mahnung braucht es nicht, hier beugen einige Kassen die § wieder :(
[bearbeitet am 01.01.14 16:00]
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morpheus-06 schrieb:
warum 3. Mahnung? Wird die Rechnung nicht bezahlt wird der Kasse der Betrag in Rechnung gestellt, Kopie der Rechnung, ggf. Mahnung der ZuZa beilegen und fertig. Grundlage SGB V § weis gerade nicht :grin:
Edit
SGB V § 43b Zahlungsweg
Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
Diese gesonderte schriftliche Aufforderung ist die Rechnung an den Versicherten. Eine Mahnung braucht es nicht, hier beugen einige Kassen die § wieder :(
[bearbeitet am 01.01.14 16:00]
Eune Rechnung schreiben mit kurzfrustigem Zahlungsziel, laut AOK muß noch eine Mahnung hinter folgen,auch kurzfristig.ZZ ,dann ab an die Kasse beide Schreiben in Kopie mitschicken, wird von der Kasse bezahlt. Viel Erfolg und alles Gute für 2014
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Kitane schrieb:
Hallo Physioherz.
Eune Rechnung schreiben mit kurzfrustigem Zahlungsziel, laut AOK muß noch eine Mahnung hinter folgen,auch kurzfristig.ZZ ,dann ab an die Kasse beide Schreiben in Kopie mitschicken, wird von der Kasse bezahlt. Viel Erfolg und alles Gute für 2014
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rudibam schrieb:
Welche AOK?
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Kitane schrieb:
AOK NI
Da die Kassen das teils unterschiedlich handhaben, hilft auch manchmal ein Anruf beim Verband, vorausgesetzt du bist in einem Verband drin.
Für deine Buchhaltung ist es einfacher, wenn du die Vo auf Zuzahlungsbefreiung setzt sprich 0,00€, wenn dann die Kasse nicht zahlt, kannst du das Schreiben zu deiner Buchführung legen. Auf Extra-Schreiben reagieren die nämlich nicht immer.
Aber noch was ist wichtig:
Vermerk hinter diesem Patient, dass du für diesen Patienten keine Kapazitäten mehr frei hast...früher oder später sind solche Leute wirklich mal auf Hilfe durch Physiotherapie angewiesen und mal schauen bei wieviel Praxen er dann abgelehnt wird. Es gibt immer ein Echo...irgendwann
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Gelabinchen schrieb:
Mach einen Anhang mit einer "Nachberechnung für nicht geleistete Zuzahlung" neben deinen Kopien der geschriebenen Anschreiben.
Da die Kassen das teils unterschiedlich handhaben, hilft auch manchmal ein Anruf beim Verband, vorausgesetzt du bist in einem Verband drin.
Für deine Buchhaltung ist es einfacher, wenn du die Vo auf Zuzahlungsbefreiung setzt sprich 0,00€, wenn dann die Kasse nicht zahlt, kannst du das Schreiben zu deiner Buchführung legen. Auf Extra-Schreiben reagieren die nämlich nicht immer.
Aber noch was ist wichtig:
Vermerk hinter diesem Patient, dass du für diesen Patienten keine Kapazitäten mehr frei hast...früher oder später sind solche Leute wirklich mal auf Hilfe durch Physiotherapie angewiesen und mal schauen bei wieviel Praxen er dann abgelehnt wird. Es gibt immer ein Echo...irgendwann
Rechnung an die Kasse und gut ist.
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morpheus-06 schrieb:
warum solche Klimmzüge?
Rechnung an die Kasse und gut ist.
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Suture schrieb:
Patient bekommt bei mir keinen Termin mehr, das ist sicher!
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rudibam schrieb:
sie morhheus-06, Schrieb an die Kasse, da ist ein fauler Kunde und gut ist´s. Wir haben das häufiger und desshalb ein Formular im Praxisprogramm, ausdrucken, fertig.
:tired_face: :grin:
Abgesegeb davon ob jemand unnötiger Weise "drin" ist in einem Verband, was bitte sollte dieser hier ausrichten???? :flushed:
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don schrieb:
hilft auch manchmal ein Anruf beim Verband, vorausgesetzt du bist in einem Verband drin.
:tired_face: :grin:
Abgesegeb davon ob jemand unnötiger Weise "drin" ist in einem Verband, was bitte sollte dieser hier ausrichten???? :flushed:
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morpheus-06 schrieb:
ist doch hier alles für die Katz, halbseidene Infos. Es gibt im SGB V klare Regeln, hier der § 43b. Rechnung an die Kasse und fertig.
Stimmt. Es stellt sich die Frage was der Patient mit solcher Klage soll ( könntest du eine Anspruchsgrundlage aus PI- Sicht benennen ) ? Lediglich wird es für den PI immer immer teurer, denn selbst den gegnerischen Anwalt muss der PI ja dann auch noch zahlen.
...Nichts anderes ist, wenn Du ein Auto kaufst, dieses jedoch nicht ausgehändigt bekommst. Der Gegner wird dann darauf verklagt, Dir den Besitz am Auto zu verschaffen. ...
Stimmt auch- zumindest grundsätzlich. Der Gegner wär hier die Kasse des Patienten. Mit der Kasse des Patienten hat der PI gewöhnlicherweise einen Vertrag bzw. ergeben sich die Konstellationen aus dem SGB ( wenn der Leistungserbringer beispielsweise keinen Vertrag hat ).
Wonach wär aus deiner Sicht der Patient verpflichtet zu unterschreiben ? Hat der Patient über zu erbringende Unterschriften bei Vertragspartnern der Kasse mit seiner Kasse entsprechende Regelungen getroffen ? Ergeben sich solche Patientenunterschriftenregelungen für den Patienten aus Verträgen/ SGB- Regelungen ?
( BGB ist grundsätzlich Privatrecht, SGB ist öffentliches Recht. )
[bearbeitet am 03.01.14 15:49]
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webpt schrieb:
...So wie Du jemanden auf Unterlassung verklagen kannst, kannst Du ebenso verlangen, dass jemand etwas tut....
Stimmt. Es stellt sich die Frage was der Patient mit solcher Klage soll ( könntest du eine Anspruchsgrundlage aus PI- Sicht benennen ) ? Lediglich wird es für den PI immer immer teurer, denn selbst den gegnerischen Anwalt muss der PI ja dann auch noch zahlen.
...Nichts anderes ist, wenn Du ein Auto kaufst, dieses jedoch nicht ausgehändigt bekommst. Der Gegner wird dann darauf verklagt, Dir den Besitz am Auto zu verschaffen. ...
Stimmt auch- zumindest grundsätzlich. Der Gegner wär hier die Kasse des Patienten. Mit der Kasse des Patienten hat der PI gewöhnlicherweise einen Vertrag bzw. ergeben sich die Konstellationen aus dem SGB ( wenn der Leistungserbringer beispielsweise keinen Vertrag hat ).
Wonach wär aus deiner Sicht der Patient verpflichtet zu unterschreiben ? Hat der Patient über zu erbringende Unterschriften bei Vertragspartnern der Kasse mit seiner Kasse entsprechende Regelungen getroffen ? Ergeben sich solche Patientenunterschriftenregelungen für den Patienten aus Verträgen/ SGB- Regelungen ?
( BGB ist grundsätzlich Privatrecht, SGB ist öffentliches Recht. )
[bearbeitet am 03.01.14 15:49]
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edgar lerch schrieb:
Stimmt! Einfach 1x eine Rechnung, wichtig mit Zahlungsfrist(z.B. 14 Tage), dann treten wir Leistungserbringer die Forderung an die Kasse ab, die dann gem Paragraph 43 SGB an uns erstattet! Wichtig ist die Durchsetzung der Forderung vor allem hinsichtlich einer zukünftigen Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung, die u.a. zuerst unsere ' Kassenbücher' hinsichtlich dieser Einnahmen mit den Abrechnungen zu Lasten der Kassen vergleicht! und wehe da fehlt eine gesetzliche Zuzahlung! Ich habe das schon häufig in meinen Mitgliedsrundschreiben erklärt.
Eine Rechnung hast du gegenüber dem Patienten garnicht zu stellen. Es gibt nämlich keinen Anspruch. Der Anspruch besteht gegenüber der Kasse. Der Gesetzgeber beteiligt den Patienten an den Kosten, welche der Leistungserbringer lediglich einzuziehen hat. Sofern der Patient zahlt, mindert sich der Anspruch des Leistungserbringers gegenüber der Kasse entsprechend ( der weiterhin bestehende Gesamtanspruch mindert sich also lediglich um die einzuziehende Zuzahlung, einen Anspruch des PI gegenüber dem Patienten gibt es weiterhin nicht ). Zahlt der Patient nicht, besteht der Anspruch gegenüber der Kasse. Grundsätzlich besteht dieser Anspruch von Anbeginn ohnehin. Sonst würde ja aus dem nichts heraus, also ohne jegliche Grundlage, der PI einen Anspruch auch gegenüber dem Patienten geltend machen können. Dem ist nicht so und bei Debatten um Rechnungen an Patienten wegen Zuzahlungen/ versäumten Terminen usw. usw. muss man sich als Leistungserbringer da durchaus etwas auskennen. Sonst liefe man ja auch pausenlos grundlos gegen die Wand und riefe nach Gerechtigkeit oder dgl. .
Ausfalltermine usw. sind genau wegen der SGB Regelungen mit der Kasse auszufechten. Viele andere Versionen führen nun sicherlich auch zum Zahlungseingang, mit der juristischen Durchsetzung sieht es ganz anders aus. Die hier bei physio.de- Forum nachzuvollziehenden Urteile beziehen sich auf Ärzte/ Zahnärzte usw.. Letztere sind, anders als die therapeutischen Leistungserbringer, anspruchsberechtigt- sie haben mit den Patienten Behandlungsverträge ( Therapeuten nicht, auch dann nicht, wenn man es normalgedanklich so formuliert ).
... wichtig mit Zahlungsfrist(z.B. 14 Tage),...
Eine Zahlungsfrist ist insofern nicht wichtig, da der Paient bereits in Verzug ist und sofort zu zahlen hat, ausserdem sind keine Fristen zu setzen. Die Fristsetzung würde übedies bedeuten, dass das Risiko beim Leistungerbringer liegt. Genau das ist nicht der Fall.
... dann treten wir Leistungserbringer die Forderung an die Kasse ab,...
Wir Leistungserbringer treten keine Forderung an die Kasse ab, denn gegenüber dem Patienten besteht keine Forderung ( auch wenn man es mit " Forderung " bezeichnet ). Die Forderung besteht hier stets gegenüber der Kasse. Und diese Gesamtforderung gegenüber der Kasse mindert sich in Höhe der Patientenzuzahlung, wenn der Patient diese eben auch leistet. Insofern wickeln die Leistungserbringer organisatorisch lediglich ab. Gegenüber dem Patienten kann ein PI insofern keine Forderung haben. 43 b ergäbe in der vorhandenen Form überdies auch keinen Sinn. Dort wird ja auch geradezu betont, wie es sich verhält ( wo also welche Sachen so hingehören ).
Es ist sicherlich richtig, dass das enorme Regelungsgeflecht die Leistungserbringer geradezu hilflos macht, denn in der Tat ist vieles längst nicht mehr nachvollziehbar. " Man " behilft sich wohl oft einzelfallbezogen und zieht den normalen Menschenverstand aus der Kiste ( also unterliegt einem Grundsatzfehler innerhalb des Leistungserbringerrechtes, was jedoch trotzdem nichts nützt ).
...die dann gem Paragraph 43 SGB an uns erstattet!...
Die Kasse erstattet nicht an uns, die bestehende Gesamtvergütungsforderung gegenüber der Kasse mindert sich dann nicht lt. § 43 b SGB V ( nicht § 43 SGB V ). Im § 43 b wird von " schriftlicher Aufforderung " geschrieben. Rechnungen oder gar mehrere Mahnungen oder dgl. ergeben sich ausschliesslich aus dem hilflosen Dahergetapse vieler vieler PI. Mit dem " SGB- Leistungserbringergeflecht hat das nichts zu tun.
...Wichtig ist die Durchsetzung der Forderung vor allem hinsichtlich einer zukünftigen Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung, die u.a. zuerst unsere ' Kassenbücher' hinsichtlich dieser Einnahmen mit den Abrechnungen zu Lasten der Kassen vergleicht!....
Von A bis Z nicht stimmig und inhaltlich stimmt das auch nicht.
... und wehe da fehlt eine gesetzliche Zuzahlung! Ich habe das schon häufig in meinen Mitgliedsrundschreiben erklärt. ...
Damit dieser Satz irgendeinen Sinn ergibt, hättest du zumindest andeuten müssen, was du häufig in deinen Mitgliederrundschreiben erklärst.
[bearbeitet am 04.01.14 18:45]
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webpt schrieb:
...Einfach 1x eine Rechnung,...
Eine Rechnung hast du gegenüber dem Patienten garnicht zu stellen. Es gibt nämlich keinen Anspruch. Der Anspruch besteht gegenüber der Kasse. Der Gesetzgeber beteiligt den Patienten an den Kosten, welche der Leistungserbringer lediglich einzuziehen hat. Sofern der Patient zahlt, mindert sich der Anspruch des Leistungserbringers gegenüber der Kasse entsprechend ( der weiterhin bestehende Gesamtanspruch mindert sich also lediglich um die einzuziehende Zuzahlung, einen Anspruch des PI gegenüber dem Patienten gibt es weiterhin nicht ). Zahlt der Patient nicht, besteht der Anspruch gegenüber der Kasse. Grundsätzlich besteht dieser Anspruch von Anbeginn ohnehin. Sonst würde ja aus dem nichts heraus, also ohne jegliche Grundlage, der PI einen Anspruch auch gegenüber dem Patienten geltend machen können. Dem ist nicht so und bei Debatten um Rechnungen an Patienten wegen Zuzahlungen/ versäumten Terminen usw. usw. muss man sich als Leistungserbringer da durchaus etwas auskennen. Sonst liefe man ja auch pausenlos grundlos gegen die Wand und riefe nach Gerechtigkeit oder dgl. .
Ausfalltermine usw. sind genau wegen der SGB Regelungen mit der Kasse auszufechten. Viele andere Versionen führen nun sicherlich auch zum Zahlungseingang, mit der juristischen Durchsetzung sieht es ganz anders aus. Die hier bei physio.de- Forum nachzuvollziehenden Urteile beziehen sich auf Ärzte/ Zahnärzte usw.. Letztere sind, anders als die therapeutischen Leistungserbringer, anspruchsberechtigt- sie haben mit den Patienten Behandlungsverträge ( Therapeuten nicht, auch dann nicht, wenn man es normalgedanklich so formuliert ).
... wichtig mit Zahlungsfrist(z.B. 14 Tage),...
Eine Zahlungsfrist ist insofern nicht wichtig, da der Paient bereits in Verzug ist und sofort zu zahlen hat, ausserdem sind keine Fristen zu setzen. Die Fristsetzung würde übedies bedeuten, dass das Risiko beim Leistungerbringer liegt. Genau das ist nicht der Fall.
... dann treten wir Leistungserbringer die Forderung an die Kasse ab,...
Wir Leistungserbringer treten keine Forderung an die Kasse ab, denn gegenüber dem Patienten besteht keine Forderung ( auch wenn man es mit " Forderung " bezeichnet ). Die Forderung besteht hier stets gegenüber der Kasse. Und diese Gesamtforderung gegenüber der Kasse mindert sich in Höhe der Patientenzuzahlung, wenn der Patient diese eben auch leistet. Insofern wickeln die Leistungserbringer organisatorisch lediglich ab. Gegenüber dem Patienten kann ein PI insofern keine Forderung haben. 43 b ergäbe in der vorhandenen Form überdies auch keinen Sinn. Dort wird ja auch geradezu betont, wie es sich verhält ( wo also welche Sachen so hingehören ).
Es ist sicherlich richtig, dass das enorme Regelungsgeflecht die Leistungserbringer geradezu hilflos macht, denn in der Tat ist vieles längst nicht mehr nachvollziehbar. " Man " behilft sich wohl oft einzelfallbezogen und zieht den normalen Menschenverstand aus der Kiste ( also unterliegt einem Grundsatzfehler innerhalb des Leistungserbringerrechtes, was jedoch trotzdem nichts nützt ).
...die dann gem Paragraph 43 SGB an uns erstattet!...
Die Kasse erstattet nicht an uns, die bestehende Gesamtvergütungsforderung gegenüber der Kasse mindert sich dann nicht lt. § 43 b SGB V ( nicht § 43 SGB V ). Im § 43 b wird von " schriftlicher Aufforderung " geschrieben. Rechnungen oder gar mehrere Mahnungen oder dgl. ergeben sich ausschliesslich aus dem hilflosen Dahergetapse vieler vieler PI. Mit dem " SGB- Leistungserbringergeflecht hat das nichts zu tun.
...Wichtig ist die Durchsetzung der Forderung vor allem hinsichtlich einer zukünftigen Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung, die u.a. zuerst unsere ' Kassenbücher' hinsichtlich dieser Einnahmen mit den Abrechnungen zu Lasten der Kassen vergleicht!....
Von A bis Z nicht stimmig und inhaltlich stimmt das auch nicht.
... und wehe da fehlt eine gesetzliche Zuzahlung! Ich habe das schon häufig in meinen Mitgliedsrundschreiben erklärt. ...
Damit dieser Satz irgendeinen Sinn ergibt, hättest du zumindest andeuten müssen, was du häufig in deinen Mitgliederrundschreiben erklärst.
[bearbeitet am 04.01.14 18:45]
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edgar lerch schrieb:
Toll, verstanden! Aber komplizierter geht auch! Viel Spaß mit der " Stimmigkeit" bez. ' Betriebsprüfung' war nur Ein Hinweis aus 30-Jahren Selbstständigkeit, zur Hilfe für unerfahrene Kollegen.
Wobei du jetzt aber immer noch nicht angedeutet hast, was du nun meinst. Also z.B. welche Stimmigkeit prüft denn das Finanzamt gegenüber welcher Kassenabrechnungen ? Wenn keine Zuzahlungsquittung in der Buchhaltung des Leistungserbringers vorhanden ist, dann hat der Patient ganz offensichtlich eben nicht zugezahlt. Dem Leistungserbringer ist dies sodann auch nicht als Einnahme zuzurechnen, denn wenn diese Einnahme nicht vereinnahmt wurde, wurde sie nicht vereinnahmt. Ob man das nun für sich selber als PI so hinnimmt, also darauf verzichtet, wär ein anderer Sachverhalt. Auch Leistungserbringer sind nicht verpflichtet sich um die ihnen zustehenden Einnahmen zu kümmern bzw. wird auch seitens des Finanzamtes nicht einmal ausnahmsweise geprüft. Zumal das ja auch wirklich keinen Sinn ergibt , denn insofern nicht vorhandene Einnahmen, sind nicht vorhandene Einnahmen. Steuerlich geht da dem Staat auch nichts verloren, denn bei insofern nicht vereinnahmten Erlösen gibts auch nichts zu berechnen.
Von daher interessieren mich nunmehr dann doch noch deine Erfahrungen. Z.B. wo es zumindest theoretisch aus Finanzamtsicht zu Argwohn kommen könnte ?
Etwas anderes ergäbe sich sicherlich bei unter den Tisch gefallenen Quittungen. Aber die dortig möglichen " Hinterziehungsmöglichkeiten " setzten widerum voraus, dass sich da jemand im Steuerrecht deutlich besser auskennt als lediglich solides Grundwissen. Mal davon abgesehen, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt, denn klein dürfte solch Praxis sicherlich nicht gerade sein, damit sich die tatsächliche Steuerlast mittels Hinterziehung durch verloren gegangene Zuzahlungseinnahmenquittungen " lohnenswert " darstellt.
wieder zum Thema:
Evtl. könnte man die in 43 b formulierte " gesonderte schriftliche Aufforderung " als Mahnung bezeichnen/ deklarieren. Die Leistungserbringer haben nach 43 b schliesslich gesondert schriftlich aufzufordern. Die Leistungserbringer haben also die Minderungsansprüche der Kassen gegenüber der Leistungserbringer anzumahnen. Ein Anspruch der Leistungserbringer ergibt sich dortdurch aber nicht. Es ergibt sich zweifelsohne aus dem Selbstverständnis des Berufsstandes, dass diese Zusatzaufgaben vollständig ohne Vergütungen erfolgen. Mitunter sei das evtl. ausschliesslich in der Freizeit zu erledigen, denn weder in der HMR und auch nicht in den Leistungsbeschreibungen stehen diese Zusatzaufgaben, dass diese also z.B. zumindest zur Behandlungszeit gehörten oder dgl. . zumal in diesen Fällen die Behandlungszeit längst vorüber ist und ja auch bereits klar im Raume steht, dass die Zuzahlung nicht geleistet wurde. Von daher brauchten sich die Verbqandsmitglieder auch nicht darum mit den Kassen die berüchtigten Kämpfe leisten- ist längst reiner Freizeitbereich oder sei evtl. kalkulatorisch mittels der anderen wuchtigen GKV- Vergütungen quer zu finanzieren. Vielleicht konnte man innerhalb der Gigaerfolgsverhandlungen sogar zumindest die Briefmarkenkosten als felsversetzenden Triumph einfahren.
Der Gesetzgeber hatte diese Zusatzlasten den Leistungserbringern zukommen lassen. Leistungserbringerverbände und Kassen stehen sich bei Verhandlungen/ Vergütungsjubelveralberungen auf Augenhöhe gleichrangig gegenüber. Es ist deren Sache sich insofern für diese gesetzgeberischen Pflichten finanziell- vertraglich zu einigen.
Zumindest wie ich es verstehe, bedeutet dies ja nicht nur hier, dass jegliche Aufwandsvergütungen für solcherlei Freizeitgestaltungen von den Verbandsmitgliedern rundum beinhart konsequent abgelehnt wurden und werden. Konsequent ist dies durchaus, denn es ist nicht Aufgabe des GKV- Systemes die Freizeitgestaltungsmaßnahmen von Leistungserbringern zu finanzieren. Mangels entsprechender Regelungen in den SGB kann man sodann nicht einmal aufs BGB zurückgreifen, denn auch dort ist dortzu nichts geregelt.
[bearbeitet am 04.01.14 20:54]
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webpt schrieb:
...war nur Ein Hinweis aus 30-Jahren Selbstständigkeit, zur Hilfe für unerfahrene Kollegen. ...
Wobei du jetzt aber immer noch nicht angedeutet hast, was du nun meinst. Also z.B. welche Stimmigkeit prüft denn das Finanzamt gegenüber welcher Kassenabrechnungen ? Wenn keine Zuzahlungsquittung in der Buchhaltung des Leistungserbringers vorhanden ist, dann hat der Patient ganz offensichtlich eben nicht zugezahlt. Dem Leistungserbringer ist dies sodann auch nicht als Einnahme zuzurechnen, denn wenn diese Einnahme nicht vereinnahmt wurde, wurde sie nicht vereinnahmt. Ob man das nun für sich selber als PI so hinnimmt, also darauf verzichtet, wär ein anderer Sachverhalt. Auch Leistungserbringer sind nicht verpflichtet sich um die ihnen zustehenden Einnahmen zu kümmern bzw. wird auch seitens des Finanzamtes nicht einmal ausnahmsweise geprüft. Zumal das ja auch wirklich keinen Sinn ergibt , denn insofern nicht vorhandene Einnahmen, sind nicht vorhandene Einnahmen. Steuerlich geht da dem Staat auch nichts verloren, denn bei insofern nicht vereinnahmten Erlösen gibts auch nichts zu berechnen.
Von daher interessieren mich nunmehr dann doch noch deine Erfahrungen. Z.B. wo es zumindest theoretisch aus Finanzamtsicht zu Argwohn kommen könnte ?
Etwas anderes ergäbe sich sicherlich bei unter den Tisch gefallenen Quittungen. Aber die dortig möglichen " Hinterziehungsmöglichkeiten " setzten widerum voraus, dass sich da jemand im Steuerrecht deutlich besser auskennt als lediglich solides Grundwissen. Mal davon abgesehen, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt, denn klein dürfte solch Praxis sicherlich nicht gerade sein, damit sich die tatsächliche Steuerlast mittels Hinterziehung durch verloren gegangene Zuzahlungseinnahmenquittungen " lohnenswert " darstellt.
wieder zum Thema:
Evtl. könnte man die in 43 b formulierte " gesonderte schriftliche Aufforderung " als Mahnung bezeichnen/ deklarieren. Die Leistungserbringer haben nach 43 b schliesslich gesondert schriftlich aufzufordern. Die Leistungserbringer haben also die Minderungsansprüche der Kassen gegenüber der Leistungserbringer anzumahnen. Ein Anspruch der Leistungserbringer ergibt sich dortdurch aber nicht. Es ergibt sich zweifelsohne aus dem Selbstverständnis des Berufsstandes, dass diese Zusatzaufgaben vollständig ohne Vergütungen erfolgen. Mitunter sei das evtl. ausschliesslich in der Freizeit zu erledigen, denn weder in der HMR und auch nicht in den Leistungsbeschreibungen stehen diese Zusatzaufgaben, dass diese also z.B. zumindest zur Behandlungszeit gehörten oder dgl. . zumal in diesen Fällen die Behandlungszeit längst vorüber ist und ja auch bereits klar im Raume steht, dass die Zuzahlung nicht geleistet wurde. Von daher brauchten sich die Verbqandsmitglieder auch nicht darum mit den Kassen die berüchtigten Kämpfe leisten- ist längst reiner Freizeitbereich oder sei evtl. kalkulatorisch mittels der anderen wuchtigen GKV- Vergütungen quer zu finanzieren. Vielleicht konnte man innerhalb der Gigaerfolgsverhandlungen sogar zumindest die Briefmarkenkosten als felsversetzenden Triumph einfahren.
Der Gesetzgeber hatte diese Zusatzlasten den Leistungserbringern zukommen lassen. Leistungserbringerverbände und Kassen stehen sich bei Verhandlungen/ Vergütungsjubelveralberungen auf Augenhöhe gleichrangig gegenüber. Es ist deren Sache sich insofern für diese gesetzgeberischen Pflichten finanziell- vertraglich zu einigen.
Zumindest wie ich es verstehe, bedeutet dies ja nicht nur hier, dass jegliche Aufwandsvergütungen für solcherlei Freizeitgestaltungen von den Verbandsmitgliedern rundum beinhart konsequent abgelehnt wurden und werden. Konsequent ist dies durchaus, denn es ist nicht Aufgabe des GKV- Systemes die Freizeitgestaltungsmaßnahmen von Leistungserbringern zu finanzieren. Mangels entsprechender Regelungen in den SGB kann man sodann nicht einmal aufs BGB zurückgreifen, denn auch dort ist dortzu nichts geregelt.
[bearbeitet am 04.01.14 20:54]
Ich bin jetzt seit 25 Jahren Selbständig und habe mehrere Große Betriebs- und Umsatzsteuerprüfungen (in 3 verschiedene Firmen) hinter mir. Nicht einmal wurde vom Finanzamt geprüft, ob es ein möglicher Diskrepanz zwischen den gezahlten Eigenanteile durch Patienten und den rechnerischen Eigenanteilen in den Rechnungen an den Sozialversicherungsträgern gibt. Das wurden noch nicht mal von Einer der Prüfern/Prüferinnen in Frage gestellt. :unamused: :unamused:
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Ich bin jetzt seit 25 Jahren Selbständig und habe mehrere Große Betriebs- und Umsatzsteuerprüfungen (in 3 verschiedene Firmen) hinter mir. Nicht einmal wurde vom Finanzamt geprüft, ob es ein möglicher Diskrepanz zwischen den gezahlten Eigenanteile durch Patienten und den rechnerischen Eigenanteilen in den Rechnungen an den Sozialversicherungsträgern gibt. Das wurden noch nicht mal von Einer der Prüfern/Prüferinnen in Frage gestellt. :unamused: :unamused:
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morpheus-06 schrieb:
dito, bei mir auch nicht. Hatte auch schon 3 Betriebspruefungen, das war nie ein Thema.
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rudibam schrieb:
Eine Rechnung für die Zuzahlung reicht. Wird diese nicht beglichen fordere ich die Zuzahlung von der KK. Die Zuzahlung wird bei mir, nach Rechnungserstellung grundsätzlich nicht angemahnt sondern von der Krankenkasse gefordert. Die KK muß bezahlen. Ob die es von dem Versicherten einfordert ist deren Sache.
Ein anderes Problem ist die Unterschrift. Wenn der Patient nicht freiwillig zum unterschreiben erscheint war das Lehrgeld.
Dieses wurde hier jedoch ausreichend kommentiert.
Zur Zuzahlung und der Aussage der Patient hätte nie Geld dabei gehabt, 2 Möglichkeiten:
a) ne Rechnung über den Zuzahlungsbetrag drucken und mitgeben
oder (besser)
b) biete eine Einzugsermächtigung per Lastschrift an.
b) wird von Patienten die "wirklich" kein Geld mit haben gerne angenommen, Zahlungsunwillige bekehrst Du damit auch nicht. Hier:
Zahlungserinnerung und dann ab zur Krankenkasse mit entsprechender Mitteilung (s. andere postings)
Grüße
Thomas
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Suture schrieb:
Danke, die Rechnung hätte ich ihm noch zum letzten Termin gegeben, wo er ja nicht kam. Naja es ist so wie es ist, und jetzt muss ich halt mal schaun was passiert. Rezept hab ich abgerechnet und die Rechnungen dazu.
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Inche schrieb:
Ich habe beim Verband nachgefragt mein geplantes vorgehen ist so korrekt da 0, 00 auf dem Rezept nur bedeutet das ich keine zuzahlung erhalten habe die Rechnung dazu und an das Abrechunszentrum.
Noch einmal meine Frage, im SGB V ist der Zahlungsweg geregelt, warum wird das nicht angewendet?
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morpheus-06 schrieb:
0,00 = geb. frei und das ist der Patient nicht. Je nachdem wo dein Rezept landet wird die ZuZa nachträglich in Rechnung gestellt. Dann fängt alles von vorne an. Zahlt dir dann dein Verband die Mehrkosten?
Noch einmal meine Frage, im SGB V ist der Zahlungsweg geregelt, warum wird das nicht angewendet?
Weil die Software einiger Rechenzentren der Kassen umgestellt wurde. Die AOK Plus hat uns 2011 angeschrieben und darum gebeten, im Feld Zuzahlung nur noch den tatsächlich erhaltenen Zuzahlungsbetrag zu taxieren. "0" ist bei denen also nicht mehr gleichzusetzen mit "zuzahlungsbefreit" und angeblich stellen andere Kassen nach und nach auf diese Software um, auch wenn es nicht Anlage 5 des Vorgaben zum Datenaustausch entspricht (siehe Ziffer 2 Buchstabe z): Link
Möglicherweise haben die Verbände diese Info auch bekommen und geben sie so weiter.
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SGBV schrieb:
....warum wird das nicht angewendet:
Weil die Software einiger Rechenzentren der Kassen umgestellt wurde. Die AOK Plus hat uns 2011 angeschrieben und darum gebeten, im Feld Zuzahlung nur noch den tatsächlich erhaltenen Zuzahlungsbetrag zu taxieren. "0" ist bei denen also nicht mehr gleichzusetzen mit "zuzahlungsbefreit" und angeblich stellen andere Kassen nach und nach auf diese Software um, auch wenn es nicht Anlage 5 des Vorgaben zum Datenaustausch entspricht (siehe Ziffer 2 Buchstabe z): Link
Möglicherweise haben die Verbände diese Info auch bekommen und geben sie so weiter.
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Inche schrieb:
Ich habe jetzt zusätzlich noch beim Abrechnungszentrum nachgefragt und genau die gleiche Aussage erhalten das ich es so machen soll alles andere hat SGBV ja schon beantwortet danke schön dafür.
Das gibt es immer wieder :unamused:
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morpheus-06 schrieb:
und wenn die Kasse dir die ZuZa in Rechnung stellt, da der Pat. nicht befreit ist?
Das gibt es immer wieder :unamused:
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Inche schrieb:
Das sage ich Dir in 4 Wochen es ging auch nur um 1 Termin mehr als vorher bei den betreffenden Stellen zu Fragen geht nicht
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morpheus-06 schrieb:
ich weis, dass es geht. Ich kenne aber auch Nachberechnungen mit Verweis auf §43 SGB V.
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ThomasA schrieb:
Mit der letzten Unterschrift haste ein Problem.
Dieses wurde hier jedoch ausreichend kommentiert.
Zur Zuzahlung und der Aussage der Patient hätte nie Geld dabei gehabt, 2 Möglichkeiten:
a) ne Rechnung über den Zuzahlungsbetrag drucken und mitgeben
oder (besser)
b) biete eine Einzugsermächtigung per Lastschrift an.
b) wird von Patienten die "wirklich" kein Geld mit haben gerne angenommen, Zahlungsunwillige bekehrst Du damit auch nicht. Hier:
Zahlungserinnerung und dann ab zur Krankenkasse mit entsprechender Mitteilung (s. andere postings)
Grüße
Thomas
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