Zur Unterstützung unseres Teams in
einer Physiotherapiepraxis in
Heidelberg suchen wir ein*e
Physiotherapeut*in (m/w/d)
Was Sie erwartet:
- Sehr gute Bezahlung ab 23€/h
und Bonuszahlungen
- 30 Urlaubstage + Bildungsurlaub
- Unbefristeter Arbeitsvertrag
- wenn gewünscht, viele 1 h
Behandlungseinheiten
- Praxis ist mit öffentlichen
Verkehrsmitteln sehr gut zu
erreichen
- Benzingutschein
- Selbstständiges Arbeiten
- Freundlicher Umgang miteinander
- Ein nettes Team und eine...
einer Physiotherapiepraxis in
Heidelberg suchen wir ein*e
Physiotherapeut*in (m/w/d)
Was Sie erwartet:
- Sehr gute Bezahlung ab 23€/h
und Bonuszahlungen
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Pat. zahlt seine Zuzahlung nicht. Rechnung hat er beim ersten Termin erhalten. Nachdem nicht bezahlt wurde Zahlungserinnerung geschickt. Keine Reaktion. Daraufhin Schreiben an die Barmer bezüglich unbezahlte Zuzahlung plus Kopie der Zahlungserinnerung. Soweit so gut.
Nun Schreiben der DDG ohne Zeichen, oder sonstirgend einem Hinweis der auf diesen Fall verweist erhalten.Inhalt: Ein Standardschreiben in welchem zwei Punkte angekreuzt sind aus welchem die benötiogten Unterlagen hervorgehen:
1. Rechnungsnummer und Rechnungsdatum der Ursprungsrechnung
2. Bezug zur Ursprungsrechnung fehlt.
Sämtlich aufgeführten Punkte gehen selbstredend aus der beigefügten Kopie der Zahlungserinnerung hervor. Ich kann nirgends erkennen das in den Rahmenverträgen steht das die Rechnung und nicht die Zahlungserinnerung maßgeblich sind. Ich möchte das gerne unkommentirt erneut in Rechnung stellen, diesmal mit der Verzugspauschale 40€. Die AOK hier bei uns hat es mittlerweile verstanden nachdem sie drei mal über 100€ Anwaltskosten übernehmen musste. Wenn die Barmer nun auch so anfängt werde ich selbstredend auch so verfahren.
Versteht ihr den Inhalt im Rahmenvertrag diesbezüglich anders als ich?
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Problem beschreiben
don schrieb:
Für mich erneut eine neue Masche... Diesmal DDG im Auftrag der Barmer.
Pat. zahlt seine Zuzahlung nicht. Rechnung hat er beim ersten Termin erhalten. Nachdem nicht bezahlt wurde Zahlungserinnerung geschickt. Keine Reaktion. Daraufhin Schreiben an die Barmer bezüglich unbezahlte Zuzahlung plus Kopie der Zahlungserinnerung. Soweit so gut.
Nun Schreiben der DDG ohne Zeichen, oder sonstirgend einem Hinweis der auf diesen Fall verweist erhalten.Inhalt: Ein Standardschreiben in welchem zwei Punkte angekreuzt sind aus welchem die benötiogten Unterlagen hervorgehen:
1. Rechnungsnummer und Rechnungsdatum der Ursprungsrechnung
2. Bezug zur Ursprungsrechnung fehlt.
Sämtlich aufgeführten Punkte gehen selbstredend aus der beigefügten Kopie der Zahlungserinnerung hervor. Ich kann nirgends erkennen das in den Rahmenverträgen steht das die Rechnung und nicht die Zahlungserinnerung maßgeblich sind. Ich möchte das gerne unkommentirt erneut in Rechnung stellen, diesmal mit der Verzugspauschale 40€. Die AOK hier bei uns hat es mittlerweile verstanden nachdem sie drei mal über 100€ Anwaltskosten übernehmen musste. Wenn die Barmer nun auch so anfängt werde ich selbstredend auch so verfahren.
Versteht ihr den Inhalt im Rahmenvertrag diesbezüglich anders als ich?
warum kompliziert,wenn es auch einfach geht :unamused:
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so wie du es machst nur in professionell mache ich es ja auch. Ich glaube ich bin missverstanden worden. Die sagt Barmer akzeptiert die Zahlungserinnerung nicht sondern behauptet die Rechnung sei massgeblich. Das kann ich so nicht stehenlassen und frage deshalb nach ob jemand in seinem Rahmenvertrag etwas stehen hat wo die Rechnung explezit verlangt wird und das die Zahloungserinnerung mit Angabe aller relevanten Daten nicht ausreicht.
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don schrieb:
Liebe Therapeutin,
so wie du es machst nur in professionell mache ich es ja auch. Ich glaube ich bin missverstanden worden. Die sagt Barmer akzeptiert die Zahlungserinnerung nicht sondern behauptet die Rechnung sei massgeblich. Das kann ich so nicht stehenlassen und frage deshalb nach ob jemand in seinem Rahmenvertrag etwas stehen hat wo die Rechnung explezit verlangt wird und das die Zahloungserinnerung mit Angabe aller relevanten Daten nicht ausreicht.
Es steht nirgends, dass gemahnt werden muss. SGB sagt nur (irgendwo), dass einmal schriftlich aufgefordert werden muss.
Aber ich habe so einen Quark auch bekommen... geht zur Not zum Sozialgericht. Gibt immer 40,-- Euro und nett Zinsen. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Ich bekomme aus meiner Software eine Zahlungsaufforderung an die Kasse, aus der hervorgeht, dass mündlich und einmal schriftlich zur Zahlung aufgefordert wurde. Rechnung als Kopie dabei.
Es steht nirgends, dass gemahnt werden muss. SGB sagt nur (irgendwo), dass einmal schriftlich aufgefordert werden muss.
Aber ich habe so einen Quark auch bekommen... geht zur Not zum Sozialgericht. Gibt immer 40,-- Euro und nett Zinsen. :smile:
die TKK verweigert neuerdings die Zuzahlungen.
Auch wir fordern einmal mündlich, einmal auf dem Terminzettel und einmal schriftlich mit der Bemerkung: wie bereits im Rahmen der Behandlung mitgeteilt, nun die schriftliche Aufforderung....
Trotzdem verweigert die TKK und die Davaso, also demnächst noch mehr KK die Erstattung. Ihnen liegt wohl ein Amtsgerichtsurteil aus Freiburg vor, in dem sie Recht bekommen haben, da aus den eingereichten Unterlagen nur hervorging, dass einmal zur Zahlung aufgefordert wurde. Darauf berufen sie sich jetzt.
Da das SGBV §43c sagt: eine gesonderte schriftliche Aufforderung sei ausreichend liegt das Ganze jetzt beim Sozialgericht. Wenn man nicht Kontra gibt, verlangen sie irgendwann das eingeschriebene Mahnschreiben.
Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
HI,
die TKK verweigert neuerdings die Zuzahlungen.
Auch wir fordern einmal mündlich, einmal auf dem Terminzettel und einmal schriftlich mit der Bemerkung: wie bereits im Rahmen der Behandlung mitgeteilt, nun die schriftliche Aufforderung....
Trotzdem verweigert die TKK und die Davaso, also demnächst noch mehr KK die Erstattung. Ihnen liegt wohl ein Amtsgerichtsurteil aus Freiburg vor, in dem sie Recht bekommen haben, da aus den eingereichten Unterlagen nur hervorging, dass einmal zur Zahlung aufgefordert wurde. Darauf berufen sie sich jetzt.
Da das SGBV §43c sagt: eine gesonderte schriftliche Aufforderung sei ausreichend liegt das Ganze jetzt beim Sozialgericht. Wenn man nicht Kontra gibt, verlangen sie irgendwann das eingeschriebene Mahnschreiben.
Grüße
Monika
Rückmeldung im Mai: "Für den Zeitraum liegt keine Zuzahlungsbefreiung vor, wir kürzen die Rechnung um €52,85)".
Also die Kopie der Befreiungskarte wieder rausgeholt, Authentizität mit der lokalen AOK abgeglichen (telefonisch bestätigt: Zuzahlungsbefreiungskarte wurde ausgestellt), Rechnung mit Verzugsschadensberechnung und Kopie der Befreiungskarte nochmal eingereicht. "Für den Zeitraum liegt keine Zuzahlungsbefreiung vor, wir betrachten Ihre Rechnung daher als gegenstandslos".
Von der lokalen AOK holt der Betreuungsverein die Bestätigung der Zuzahlungsbefreiung nun schriftlich (telefonisch wurde dort auch bestätigt), dann geht eine Fassung an's Sozialgericht, eine Fassung an's BVA und eine Fassung an die Staatsanwaltschaft (schließlich steht hier Herbeiführung eines Vermögensschadens unter Vorspiegelung falscher Tatsachen im Raum, gewerblich und bandenmäßig...).
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Papa Alpaka schrieb:
Tagesaktuell: Im April 2019 habe ich eind VO abgerechnet, Kreuz bei Gebührenpflichtig - im Heim eine Kopie der Befreiungskarte (ausgestellt Dez 2018 für das Kalenderjahr 2019) bekommen, Kreuz geändert und Zuzahlungsfeld auf 0 gesetzt; Kopie der Kopie der Befreiungskarte ging mit der VO in die Abrechnung.
Rückmeldung im Mai: "Für den Zeitraum liegt keine Zuzahlungsbefreiung vor, wir kürzen die Rechnung um €52,85)".
Also die Kopie der Befreiungskarte wieder rausgeholt, Authentizität mit der lokalen AOK abgeglichen (telefonisch bestätigt: Zuzahlungsbefreiungskarte wurde ausgestellt), Rechnung mit Verzugsschadensberechnung und Kopie der Befreiungskarte nochmal eingereicht. "Für den Zeitraum liegt keine Zuzahlungsbefreiung vor, wir betrachten Ihre Rechnung daher als gegenstandslos".
Von der lokalen AOK holt der Betreuungsverein die Bestätigung der Zuzahlungsbefreiung nun schriftlich (telefonisch wurde dort auch bestätigt), dann geht eine Fassung an's Sozialgericht, eine Fassung an's BVA und eine Fassung an die Staatsanwaltschaft (schließlich steht hier Herbeiführung eines Vermögensschadens unter Vorspiegelung falscher Tatsachen im Raum, gewerblich und bandenmäßig...).
Das ist die beste Formulierung seit langem
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jonauti schrieb:
...bandenmäßig :blush:
Das ist die beste Formulierung seit langem
Tagesaktuell: Im April 2019 habe ich eind VO abgerechnet, Kreuz bei Gebührenpflichtig - im Heim eine Kopie der Befreiungskarte (ausgestellt Dez 2018 für das Kalenderjahr 2019) bekommen, Kreuz geändert und Zuzahlungsfeld auf 0 gesetzt; Kopie der Kopie der Befreiungskarte ging mit der VO in die Abrechnung.
Rückmeldung im Mai: "Für den Zeitraum liegt keine Zuzahlungsbefreiung vor, wir kürzen die Rechnung um €52,85)".
Also die Kopie der Befreiungskarte wieder rausgeholt, Authentizität mit der lokalen AOK abgeglichen (telefonisch bestätigt: Zuzahlungsbefreiungskarte wurde ausgestellt), Rechnung mit Verzugsschadensberechnung und Kopie der Befreiungskarte nochmal eingereicht. "Für den Zeitraum liegt keine Zuzahlungsbefreiung vor, wir betrachten Ihre Rechnung daher als gegenstandslos".
Von der lokalen AOK holt der Betreuungsverein die Bestätigung der Zuzahlungsbefreiung nun schriftlich (telefonisch wurde dort auch bestätigt), dann geht eine Fassung an's Sozialgericht, eine Fassung an's BVA und eine Fassung an die Staatsanwaltschaft (schließlich steht hier Herbeiführung eines Vermögensschadens unter Vorspiegelung falscher Tatsachen im Raum, gewerblich und bandenmäßig...).
Frag erst mal bei der zuständigen AOK nach , ob sie den Befreiungsstatus auch an das Abrechnungszentrum weitergeleitet haben . Ähnlicher Fall bei mir vor einigen Jahren : Befreiungsausweis lag vor , Absetzung in Höhe der Rezeptgebühren . Befreiungsausweiskopie hingeschickt , nachgezahlt . Bei 3 Rezepten dieses Procedere bis mir die Hutschnur geplatzt ist und ich bei der Kasse angerufen habe . Befreiung wurde bestätigt , aber dann kam raus daß die Sofa das Kreuz beim übermitteln der Daten vergessen hatte . Ich hab sie dann gefragt wieviel ihr für diesen Fehler vom Gehalt abgezogen wird . " Ha ha , das wäre ja noch schöner " war ihre Antwort.
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Leni C. schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 24.9.19 14:45:
Tagesaktuell: Im April 2019 habe ich eind VO abgerechnet, Kreuz bei Gebührenpflichtig - im Heim eine Kopie der Befreiungskarte (ausgestellt Dez 2018 für das Kalenderjahr 2019) bekommen, Kreuz geändert und Zuzahlungsfeld auf 0 gesetzt; Kopie der Kopie der Befreiungskarte ging mit der VO in die Abrechnung.
Rückmeldung im Mai: "Für den Zeitraum liegt keine Zuzahlungsbefreiung vor, wir kürzen die Rechnung um €52,85)".
Also die Kopie der Befreiungskarte wieder rausgeholt, Authentizität mit der lokalen AOK abgeglichen (telefonisch bestätigt: Zuzahlungsbefreiungskarte wurde ausgestellt), Rechnung mit Verzugsschadensberechnung und Kopie der Befreiungskarte nochmal eingereicht. "Für den Zeitraum liegt keine Zuzahlungsbefreiung vor, wir betrachten Ihre Rechnung daher als gegenstandslos".
Von der lokalen AOK holt der Betreuungsverein die Bestätigung der Zuzahlungsbefreiung nun schriftlich (telefonisch wurde dort auch bestätigt), dann geht eine Fassung an's Sozialgericht, eine Fassung an's BVA und eine Fassung an die Staatsanwaltschaft (schließlich steht hier Herbeiführung eines Vermögensschadens unter Vorspiegelung falscher Tatsachen im Raum, gewerblich und bandenmäßig...).
Frag erst mal bei der zuständigen AOK nach , ob sie den Befreiungsstatus auch an das Abrechnungszentrum weitergeleitet haben . Ähnlicher Fall bei mir vor einigen Jahren : Befreiungsausweis lag vor , Absetzung in Höhe der Rezeptgebühren . Befreiungsausweiskopie hingeschickt , nachgezahlt . Bei 3 Rezepten dieses Procedere bis mir die Hutschnur geplatzt ist und ich bei der Kasse angerufen habe . Befreiung wurde bestätigt , aber dann kam raus daß die Sofa das Kreuz beim übermitteln der Daten vergessen hatte . Ich hab sie dann gefragt wieviel ihr für diesen Fehler vom Gehalt abgezogen wird . " Ha ha , das wäre ja noch schöner " war ihre Antwort.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
[...]
Der positive Teil: Die betroffene Versicherte wird nicht in wirtschaftliche Not gebracht, sie lebt bereits im Existenzminimum.
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Papa Alpaka schrieb:
nöö, in die internen Prozesse mische ich mich nicht ein, am Ende käme noch raus das wir jedes Jahr €230.900.000.000 durch geballte Inkompetenz verwalten lassen. Eine Information nicht weitergegeben? Passiert. Die Information durch den Auftragnehmer nachgereicht bekommen und nicht anerkennen? Ärgerlich. Nach ausdrücklicher Absprache und Korrekturmöglichkeit die nachgelieferte Information noch immer nicht anerkennen? Das ist mit Blödheit alleine kaum noch zu erklären...
Strafgesetzbuch (StGB) - §263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
[...]
Der positive Teil: Die betroffene Versicherte wird nicht in wirtschaftliche Not gebracht, sie lebt bereits im Existenzminimum.
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therapeutin schrieb:
tacker das Mahnschreiben ran,setze die Zuzahlung auf befreit,schreibe auf die Verordnung" Pat. zahlte Zuzahlung nicht " und bekomme immer die volle Summe...
warum kompliziert,wenn es auch einfach geht :unamused:
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