Unser Team besteht aus
aufgeschlossenen & engagierten
Therapeuten. Wir haben höchste
Ansprüche an unsere Therapie und
unterstützen unsere Therapeuten
bei ihrer Weiterentwicklung. Das
Team besteht aus einer gesunden
Mischung von spezialisierten
Therapeuten.
Ob Manualtherapeut oder
Berufsanfänger: gerne
partizipieren wir von Deinen
umfang"reichen Erfahrungen oder
sind Dir beim Einstieg in das
Berufsleben behilflich. Wir sind
flexibel hinsichtlich der
Wochenstundenanzahl und gestalten
Deine...
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bei ihrer Weiterentwicklung. Das
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Ob Manualtherapeut oder
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich hatte bisher auch noch nie eine Absetzung deswegen. Wenn ich aber unsere BG Verordnungen sehe, und die die abgegebene Frequenz betrachte, müssten wir so gut wie jede Verordnung abbrechen. Immer mindestens 10x kg/Mt usw und das 2mal die Woche. Auch rückwirkend müssten wir jetzt Angst haben vom jedem Rezept eine Rückforderung zu erhalten.
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Es lebe die Anarchie..
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McMiki schrieb:
Dann mach das doch einfach weiter so und guck was passiert..notfalls rechtliche Schritte gegen die BG!!
Es lebe die Anarchie..
Die waren falsch!
Es gibt keine 4 Wochen Begrenzung.
Falls du etwas anderes meinst, dann bitte nochmal deutlicher formulieren.
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RoFo schrieb:
Du beziehst dich auf die News von neulich?
Die waren falsch!
Es gibt keine 4 Wochen Begrenzung.
Falls du etwas anderes meinst, dann bitte nochmal deutlicher formulieren.
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McMiki schrieb:
Nach 4 Wochen MUSS ein BG Rezept abgerechnet werden..alles über 4 Wochen ist Kulanz bzw. wird rückwirkend abgesetzt!!
Nach 4 Wochen MUSS ein BG Rezept abgerechnet werden..alles über 4 Wochen ist Kulanz bzw. wird rückwirkend abgesetzt!!
Nach einer Info der DGUV, muss die VO korrekt ausgestellt sei. Ein Abbruch nach 4 Wochen steht weder im BG RV noch in der Handlungsanleitung, die nur für Ärzte gültig ist.
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morpheus-06 schrieb:
McMiki schrieb am 23.2.19 10:59:
Nach 4 Wochen MUSS ein BG Rezept abgerechnet werden..alles über 4 Wochen ist Kulanz bzw. wird rückwirkend abgesetzt!!
Nach einer Info der DGUV, muss die VO korrekt ausgestellt sei. Ein Abbruch nach 4 Wochen steht weder im BG RV noch in der Handlungsanleitung, die nur für Ärzte gültig ist.
Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt
werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
• die KG/PT abzuschließen ist,
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
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McMiki schrieb:
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitest gehenden
Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt
werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
• die KG/PT abzuschließen ist,
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
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McMiki schrieb:
Zitat DGUV & SVLFG
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitest gehenden
Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt
werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
• die KG/PT abzuschließen ist,
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
Das ist für Ärzte!
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RoFo schrieb:
McMiki schrieb am 23.2.19 14:11:
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitest gehenden
Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt
werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
• die KG/PT abzuschließen ist,
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
Das ist für Ärzte!
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitest gehenden
Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt
werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
• die KG/PT abzuschließen ist,
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
Das ist für Ärzte!
Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-Â
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.Â
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung desÂ
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-Â
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, obÂ
• die KG/PT abzuschließen ist,Â
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oderÂ
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
Welcher Arzt arbeitet auf Verordnung? Welche Kontrolluntersuchung von welchem Arzt nach 4 Wochen? Der Arzt braucht dann eine Begründung von dem behandelnden Arzt für eine ggf. weiter Verordnung?
Merkst du was?? Jeder, der der deutschen Sprache mächtig ist, merkt doch sofort, dass das an die PT geht und von der VERORDNUNG handelt..
Ach RolFo..
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McMiki schrieb:
RoFo schrieb am 23.2.19 15:28:
McMiki schrieb am 23.2.19 14:11:
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitest gehenden
Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt
werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
• die KG/PT abzuschließen ist,
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
Das ist für Ärzte!
Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-Â
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.Â
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung desÂ
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-Â
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, obÂ
• die KG/PT abzuschließen ist,Â
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oderÂ
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
Welcher Arzt arbeitet auf Verordnung? Welche Kontrolluntersuchung von welchem Arzt nach 4 Wochen? Der Arzt braucht dann eine Begründung von dem behandelnden Arzt für eine ggf. weiter Verordnung?
Merkst du was?? Jeder, der der deutschen Sprache mächtig ist, merkt doch sofort, dass das an die PT geht und von der VERORDNUNG handelt..
Ach RolFo..
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitest gehenden
Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt
werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
• die KG/PT abzuschließen ist,
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
Das ist eine Anweisung an die Ärzte, da steht nirgends das eine Vo. abgebrochen werden muss.
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morpheus-06 schrieb:
McMiki schrieb am 23.2.19 14:11:
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitest gehenden
Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt
werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
• die KG/PT abzuschließen ist,
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
Das ist eine Anweisung an die Ärzte, da steht nirgends das eine Vo. abgebrochen werden muss.
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Tempelritter schrieb:
Sehr richtig, ich hatte das letzte Woche bei der DGUV angefragt. Die Handlungsanweisung ist für Ärzte, diese müssen die RZ korrekt für 4 Wochen ausstellen - z. B. 8x KG, 2x pro Woche, kein Abbruch 4 Wochen ab Ausstellung, aber bei 10x 2x pro Woche liegt es an der jeweiligen BG ob 2 Behandlungen abgezogen werden.
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitest gehenden
Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt
werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
• die KG/PT abzuschließen ist,
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
Das ist für Ärzte!
Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-Â
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.Â
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung desÂ
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-Â
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, obÂ
• die KG/PT abzuschließen ist,Â
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oderÂ
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
Welcher Arzt arbeitet auf Verordnung? Welche Kontrolluntersuchung von welchem Arzt nach 4 Wochen? Der Arzt braucht dann eine Begründung von dem behandelnden Arzt für eine ggf. weiter Verordnung?
Merkst du was?? Jeder, der der deutschen Sprache mächtig ist, merkt doch sofort, dass das an die PT geht und von der VERORDNUNG handelt..
Ach RolFo..
Auch deine Wiederholung ändert nichts an den Tatsachen.
Diese Vorgabe betrifft Ärzte!
Wo steht da bitte, dass PT eine VO abbrechen müssen?!
Nirgendwo!
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RoFo schrieb:
McMiki schrieb am 23.2.19 16:35:
RoFo schrieb am 23.2.19 15:28:
McMiki schrieb am 23.2.19 14:11:
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitest gehenden
Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt
werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
• die KG/PT abzuschließen ist,
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
Das ist für Ärzte!
Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-Â
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.Â
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung desÂ
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-Â
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, obÂ
• die KG/PT abzuschließen ist,Â
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oderÂ
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte
Welcher Arzt arbeitet auf Verordnung? Welche Kontrolluntersuchung von welchem Arzt nach 4 Wochen? Der Arzt braucht dann eine Begründung von dem behandelnden Arzt für eine ggf. weiter Verordnung?
Merkst du was?? Jeder, der der deutschen Sprache mächtig ist, merkt doch sofort, dass das an die PT geht und von der VERORDNUNG handelt..
Ach RolFo..
Auch deine Wiederholung ändert nichts an den Tatsachen.
Diese Vorgabe betrifft Ärzte!
Wo steht da bitte, dass PT eine VO abbrechen müssen?!
Nirgendwo!
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McMiki schrieb:
Die Verordnung umfasst LÄNGSTENS 4 Wochen..dort z.B.!!!!
Die Verordnung umfasst LÄNGSTENS 4 Wochen..dort z.B.!!!!
In meinen Vertragsunterlagen steht dieser Satz nicht.
Und ich bin sicher, in deinen auch nicht.
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RoFo schrieb:
McMiki schrieb am 23.2.19 18:51:
Die Verordnung umfasst LÄNGSTENS 4 Wochen..dort z.B.!!!!
In meinen Vertragsunterlagen steht dieser Satz nicht.
Und ich bin sicher, in deinen auch nicht.
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McMiki schrieb:
Hier nachzulesen
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McMiki schrieb:
Bisher dachten die Physios, die IKK classic Rezepte sind auch alle richtig gewesen..wenn so etwas in einem offiziellen Papier steht, kann sich hinterher keiner Beschweren..Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!!
"Begründung für eine Weiterverordnung nach einer Behandlungszeit von 4 Wochen:"
Im Text steht dazu: Das zur Begründung nicht allein die Diagnose reicht!!!
Steht also keine Begründung, hat die BG JEDES Recht abzusetzen!!
Ein Sprichwort an alle hier: "Nur weil viele das falsche machen, wird es noch lange nicht richtig!"
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McMiki schrieb:
Selbst auf der BG Verordnung steht unter Punkt 3:
"Begründung für eine Weiterverordnung nach einer Behandlungszeit von 4 Wochen:"
Im Text steht dazu: Das zur Begründung nicht allein die Diagnose reicht!!!
Steht also keine Begründung, hat die BG JEDES Recht abzusetzen!!
Ein Sprichwort an alle hier: "Nur weil viele das falsche machen, wird es noch lange nicht richtig!"
Du beziehst dich auf die News von neulich?
Die waren falsch!
Es gibt keine 4 Wochen Begrenzung.
/zitat]
Die News sind ja auch scheints sang und klanglos wieder verschwunden.....
Ist die Frequenz jetzt auch nicht bindend ?
offtopic: zu McBorneo schreib ich nix
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ali schrieb:
RoFo schrieb am 23.2.19 08:45:
Du beziehst dich auf die News von neulich?
Die waren falsch!
Es gibt keine 4 Wochen Begrenzung.
/zitat]
Die News sind ja auch scheints sang und klanglos wieder verschwunden.....
Ist die Frequenz jetzt auch nicht bindend ?
offtopic: zu McBorneo schreib ich nix
DGUV: Rehabilitation Vergütung der Leistungserbringer
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tom1350 schrieb:
Hier finden sich die Verträge mit der DGUV. Weiter unten für die Physiotherapie.
DGUV: Rehabilitation Vergütung der Leistungserbringer
;)... schau hier ali, sie stehen dort immer noch ....https://www.physio.de/php/meldung.php?id=9799
MfG
jürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
Hallo ali,
;)... schau hier ali, sie stehen dort immer noch ....https://www.physio.de/php/meldung.php?id=9799
MfG
jürgenK :kissing_closed_eyes:
KOMISCH
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
Hm...jetzt nach meiner Einstellung haben SIE ihn gelöscht
KOMISCH
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Hier nachzulesen
Genau da steht es eben NICHT!
Nur unter "wie ist zu verordnen?"
Das brauch ich als Physio nicht zu lesen.
Das bleibt ARZTHOHEIT!
Lies doch bitte mal genau.
So, ich bin jetzt raus.
Soll jeder machen, wie er will....
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RoFo schrieb:
McMiki schrieb am 23.2.19 19:06:
Hier nachzulesen
Genau da steht es eben NICHT!
Nur unter "wie ist zu verordnen?"
Das brauch ich als Physio nicht zu lesen.
Das bleibt ARZTHOHEIT!
Lies doch bitte mal genau.
So, ich bin jetzt raus.
Soll jeder machen, wie er will....
Die Verordnung umfasst LÄNGSTENS 4 Wochen..dort z.B.!!!!
In meinen Vertragsunterlagen steht dieser Satz nicht.
Und ich bin sicher, in deinen auch nicht.
Das Dokument nennt sich "Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der Physiotherapie/Krankengymnastik - Physikalischen Therapie, (…)". Auf Seite 6 steht: "3. Aufgaben des Therapeuten (Praxisinhabers)" und im selbigen Abschnitt steht: "inhaltliche und zeitliche Einhaltung der Leistungserbringung nach der Verordnung", was sich wiederum auf die Gültigkeitsdauer bezieht.
Dieses Dokument ist also nicht für Ärzte, sondern für uns alle und es ist auch (leider) eindeutig formuliert....
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axel79 schrieb:
RoFo schrieb am 23.2.19 19:02:
McMiki schrieb am 23.2.19 18:51:
Die Verordnung umfasst LÄNGSTENS 4 Wochen..dort z.B.!!!!
In meinen Vertragsunterlagen steht dieser Satz nicht.
Und ich bin sicher, in deinen auch nicht.
Das Dokument nennt sich "Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der Physiotherapie/Krankengymnastik - Physikalischen Therapie, (…)". Auf Seite 6 steht: "3. Aufgaben des Therapeuten (Praxisinhabers)" und im selbigen Abschnitt steht: "inhaltliche und zeitliche Einhaltung der Leistungserbringung nach der Verordnung", was sich wiederum auf die Gültigkeitsdauer bezieht.
Dieses Dokument ist also nicht für Ärzte, sondern für uns alle und es ist auch (leider) eindeutig formuliert....
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Im Rahmenvertrag der BG , und diesen sehe ich als bindend, steht nichts von der 4 wochenfrist. Lediglich der Behandlungsbeginn und alle weiteren Voraussetzungen werden aufgeführt
- bei jeder Unterbrechung
- und immer wenn länger als 4 Wochen behandelt wird
lasse ich den Patienten selber bei der BG anrufen vermerke dies auf dem Rezept.
(Bis auf sehr wenige Ausnahme haben die Patienten dafür Verständnis.)
Interessant ist, dass fast ALLE Sachbearbeiter sehr wohl Kentniss haben über diese "Regeln". Es ist also durchaus möglich, dass auch hier mal eine Absetzungswelle kommt.
Hier eine Antwort einer BG per Email (In diesem Fall hatte ich ausnahmsweise selbst nachgefragt. Frage war: Darf das Rezept trotz einwöchigen Unterbrechung (Erkrankung) weiter durchgeführt werden):
Sehr geehrte ...,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung erklären wir uns bereit, eine krankheitsbedingte einwöchige Unterbrechnung der Krankengymnastik zu akzeptieren, ohne dass eine neue Verordnung ausgestellt werden muss.
Sollte die Unterbrechung jedoch länger als eine Woche andauern, bitten wir Sie, das laufende Rezept abzubrechen und eine neue Verordnung einzufordern.
Mit freundlichen Grüßen ...
Ich gehe kein Risiko einer späteren Absetzung ein, weder bei normalen Kassen, noch bei BGs. Oft kann man dann halt ein Rezept auch nicht annehmen ... (und bitte keine Hinweise auf die 40,- €, die man dann einnehmen kann). In meiner Freizeit habe ich Besseres zu tun ...
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Warum so viel Umstand? Abbrechen und fertig, ist es med. Notwendig kommt eh eine Folge-Vo.
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morpheus-06 schrieb:
Wir hatten auch zum Jahresende 3 Anfragen an die BG wegen Unterbrechungen - 1x OK, 2x Ablehnung
Warum so viel Umstand? Abbrechen und fertig, ist es med. Notwendig kommt eh eine Folge-Vo.
Habe gerade mit der Landwirtschaftlichen BG in Kiel telefoniert,dort sagt Ihnen diese 4 Wochen Regelung nichts(wörtlich:das ist doch Blö.....!!!!
Ich glaube da macht wieder irgentjemand Stress und unnötige Hektik;
Ich mache so weiter wie bisher!!
Gruß Schippi
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Schippi schrieb:
Hey!
Habe gerade mit der Landwirtschaftlichen BG in Kiel telefoniert,dort sagt Ihnen diese 4 Wochen Regelung nichts(wörtlich:das ist doch Blö.....!!!!
Ich glaube da macht wieder irgentjemand Stress und unnötige Hektik;
Ich mache so weiter wie bisher!!
Gruß Schippi
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Klaus-Dieter Erbe schrieb:
Kann ich nur bestätigen ! BG Nahrung u. ..... Mannheim
Wie schon von anderen Kassen durchgeführt.
Wie kann man sich am besten absichern?Sich schriftlich durch den Pat.von der BG bescheinigen lassen dass die 10er VO durchbehandelt werden darf?
Bei einer 10er VO 2x wo ist die Vo bei den jetzigen Regelungen praktisch nicht durchführbar!
Vom Ausstellungsdatum bis zur 10. Behandlung vergehen immer mehr als 28 Tage.
Diesen ausgemachten Blödsinn muss doch mal von den Verbänden klargestellt werden.
Oder die Ärzte müssen dann von den BGS darauf hingewiesen werd n dass sie nur noch höchstens 8 Behandlungen bei 2x wö. verordnen dürfen... so ein Quatsch.Hirnverbrannter Unsinn.
IFK, ZVK etc.... wo seid ihr?
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J.H. schrieb:
Aber niemand kann mir garantieren dass nicht irgendwann rückwirkend über Monate Absetzungen eingefordert werden.
Wie schon von anderen Kassen durchgeführt.
Wie kann man sich am besten absichern?Sich schriftlich durch den Pat.von der BG bescheinigen lassen dass die 10er VO durchbehandelt werden darf?
Bei einer 10er VO 2x wo ist die Vo bei den jetzigen Regelungen praktisch nicht durchführbar!
Vom Ausstellungsdatum bis zur 10. Behandlung vergehen immer mehr als 28 Tage.
Diesen ausgemachten Blödsinn muss doch mal von den Verbänden klargestellt werden.
Oder die Ärzte müssen dann von den BGS darauf hingewiesen werd n dass sie nur noch höchstens 8 Behandlungen bei 2x wö. verordnen dürfen... so ein Quatsch.Hirnverbrannter Unsinn.
IFK, ZVK etc.... wo seid ihr?
Wende dich einfach an deinen eigenen Verband!
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RoFo schrieb:
"IFK, ZVK etc.... wo seid ihr?"
Wende dich einfach an deinen eigenen Verband!
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morpheus-06 schrieb:
Ist doch alles klar geregelt, 8x KG 2x pro Woche ist OK, ebenso 12x KG 3x pro Woche. Macht doch endlich mal Dienst nach Vorschrift. Ich hoffe auf keine Kulanz der BG, die VO muss korrekt ausgestellt sein und fertig. So wird halt aus einer 10er VO eine 8er. Wo ist das Problem?
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McMiki schrieb:
Wieso fällt es besonders den PT schwer, sich an geltendes Recht zu halten??
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
:sunglasses:...weil nicht alle als "Gott" geboren wurden.
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Wieso fällt es besonders den PT schwer, sich an geltendes Recht zu halten??
subjektive Bewertung...warum beharrt McBorneo so auf eigenen Definitionen, z.B. zu Berufsbezeichnungen...und Gesetzen....????
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ali schrieb:
McMiki schrieb am 26.2.19 15:11:
Wieso fällt es besonders den PT schwer, sich an geltendes Recht zu halten??
subjektive Bewertung...warum beharrt McBorneo so auf eigenen Definitionen, z.B. zu Berufsbezeichnungen...und Gesetzen....????
Wieso fällt es besonders den PT schwer, sich an geltendes Recht zu halten??
subjektive Bewertung...warum beharrt McBorneo so auf eigenen Definitionen, z.B. zu Berufsbezeichnungen...und Gesetzen....????
SO..axel79 hat dir auch noch mal den GENAUEN Wortlaut kopiert..
Auch wenn man die Tatsachen verdreht, ändert sich nichts an der Wahrheit!! Ich liefere BEWEISE für meine Behauptungen, ihr nur subjektive Bewertungen!!
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McMiki schrieb:
ali schrieb am 27.2.19 07:21:
McMiki schrieb am 26.2.19 15:11:
Wieso fällt es besonders den PT schwer, sich an geltendes Recht zu halten??
subjektive Bewertung...warum beharrt McBorneo so auf eigenen Definitionen, z.B. zu Berufsbezeichnungen...und Gesetzen....????
SO..axel79 hat dir auch noch mal den GENAUEN Wortlaut kopiert..
Auch wenn man die Tatsachen verdreht, ändert sich nichts an der Wahrheit!! Ich liefere BEWEISE für meine Behauptungen, ihr nur subjektive Bewertungen!!
Auch wenn man die Tatsachen verdreht, ändert sich nichts an der Wahrheit!! Ich liefere BEWEISE für meine Behauptungen, ihr nur subjektive Bewertungen!!
Ich geb s auf...WER vermischt und verdreht hier ständig....
Inhaltlich zu Axels Zitat: Das Dokument richtet sich Ärzte, da werden auch nochmal die Pflichten des Therapeuten aufgezählt. Was genau unter “inhaltlich und zeitlich“ zu verstehen ist, da bestehen offenkundig unterschiedliche Ansichten, bei verschiedenen BGs und auch von den Verbänden gibt es.unterschiedliche Interpretationen. Die Physio.de News ist auch nicht.mehr auffindbar....also noch Klärungsbedarf und auf der sicheren Seite ist LE mit den 4 Wochen.
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ali schrieb:
McMiki schrieb am 27.2.19 12:43:
Auch wenn man die Tatsachen verdreht, ändert sich nichts an der Wahrheit!! Ich liefere BEWEISE für meine Behauptungen, ihr nur subjektive Bewertungen!!
Ich geb s auf...WER vermischt und verdreht hier ständig....
Inhaltlich zu Axels Zitat: Das Dokument richtet sich Ärzte, da werden auch nochmal die Pflichten des Therapeuten aufgezählt. Was genau unter “inhaltlich und zeitlich“ zu verstehen ist, da bestehen offenkundig unterschiedliche Ansichten, bei verschiedenen BGs und auch von den Verbänden gibt es.unterschiedliche Interpretationen. Die Physio.de News ist auch nicht.mehr auffindbar....also noch Klärungsbedarf und auf der sicheren Seite ist LE mit den 4 Wochen.
Von dir gab es noch nie eine Quellenangabe!!
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McMiki schrieb:
Du!!
Von dir gab es noch nie eine Quellenangabe!!
Du!!
Von dir gab es noch nie eine Quellenangabe!!
Mir stimmt auch nicht, neulich erst ein Rahmenvertrag §23... Wenn jmd. z.B. Bernie mehr als genug bietet sind das offenkundig Perlen vor die.... Grundzüge eines Berufsgesetzes sollte auch ein Mc Borneo ohne detailierte Stellenangabe zur Kenntnis nehmen können.
edit sagt für die Fundstelle bin ich sogar unsterblich geworden, meint, bei entsprechender Wertschätzung gibts von mir auch Quellen...
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ali schrieb:
McMiki schrieb am 27.2.19 13:57:
Du!!
Von dir gab es noch nie eine Quellenangabe!!
Mir stimmt auch nicht, neulich erst ein Rahmenvertrag §23... Wenn jmd. z.B. Bernie mehr als genug bietet sind das offenkundig Perlen vor die.... Grundzüge eines Berufsgesetzes sollte auch ein Mc Borneo ohne detailierte Stellenangabe zur Kenntnis nehmen können.
edit sagt für die Fundstelle bin ich sogar unsterblich geworden, meint, bei entsprechender Wertschätzung gibts von mir auch Quellen...
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McMiki schrieb:
Ich rede von dir und du beziehst dich auf Bernie...das sagt doch schon alles!!!!
https://www.physio.de/php/meldung.php?id=9799
Nur auf der 1. Seite erscheint sie nicht mehr, da dort nur die neuesten stehen. Immer zu finden im Archiv vom 12.2.2019
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Frieder Bothner schrieb:
Die News ist natürlich noch da:
https://www.physio.de/php/meldung.php?id=9799
Nur auf der 1. Seite erscheint sie nicht mehr, da dort nur die neuesten stehen. Immer zu finden im Archiv vom 12.2.2019
Ich rede von dir und du beziehst dich auf Bernie...das sagt doch schon alles!!!!
Genau, egal ob Faulquellenangeber oder Superdetailprofi, es hat eh wenig Sinn hat mit McBorneo (inhaltlich) etwas zu klären...wobei...hier und da gibt´s erstaunliche Ausnahmen.
Da Du so gern "ihr", "nie" und generalisierte Verallgemeinerungen kommen....gegen wen oder für was kämpfst Du eigentlich mit den vielen Ausrufungszeichen ?
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ali schrieb:
McMiki schrieb am 27.2.19 15:28:
Ich rede von dir und du beziehst dich auf Bernie...das sagt doch schon alles!!!!
Genau, egal ob Faulquellenangeber oder Superdetailprofi, es hat eh wenig Sinn hat mit McBorneo (inhaltlich) etwas zu klären...wobei...hier und da gibt´s erstaunliche Ausnahmen.
Da Du so gern "ihr", "nie" und generalisierte Verallgemeinerungen kommen....gegen wen oder für was kämpfst Du eigentlich mit den vielen Ausrufungszeichen ?
1) Bei irgendeiner oder mehreren BGs anrufen und diesbezügliche Fragen stellen. Was soll das bringen ?
2) Einen BG-Patienten länger als 4 Wochen behandeln.
Lass doch mal bei den BGs das Geld knapp werden, irgendein Controller kommt z.B. in ferner
Zukunft drauf, dass da doch noch was zu holen ist.......und schon gibt es nur Scherereien.
Und mit Pech ist das Geld für die fünfte Woche weg.
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hermi schrieb:
2 Dinge würde ich nicht tun, hätte ich mit BG-Verordnungen zu tun:
1) Bei irgendeiner oder mehreren BGs anrufen und diesbezügliche Fragen stellen. Was soll das bringen ?
2) Einen BG-Patienten länger als 4 Wochen behandeln.
Lass doch mal bei den BGs das Geld knapp werden, irgendein Controller kommt z.B. in ferner
Zukunft drauf, dass da doch noch was zu holen ist.......und schon gibt es nur Scherereien.
Und mit Pech ist das Geld für die fünfte Woche weg.
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kvet schrieb:
Kann ein PI BG Verordnungen grundsätzlich ablehnen?
Kann ein PI BG Verordnungen grundsätzlich ablehnen?
Ja
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ali schrieb:
kvet schrieb am 27.2.19 22:00:
Kann ein PI BG Verordnungen grundsätzlich ablehnen?
Ja
Auch wenn man die Tatsachen verdreht, ändert sich nichts an der Wahrheit!! Ich liefere BEWEISE für meine Behauptungen, ihr nur subjektive Bewertungen!!
Ich geb s auf...WER vermischt und verdreht hier ständig....
Inhaltlich zu Axels Zitat: Das Dokument richtet sich Ärzte, da werden auch nochmal die Pflichten des Therapeuten aufgezählt. Was genau unter “inhaltlich und zeitlich“ zu verstehen ist, da bestehen offenkundig unterschiedliche Ansichten, bei verschiedenen BGs und auch von den Verbänden gibt es.unterschiedliche Interpretationen. Die Physio.de News ist auch nicht.mehr auffindbar....also noch Klärungsbedarf und auf der sicheren Seite ist LE mit den 4 Wochen.
Wo steht eigentlich, dass sich das Dokument nur an Ärzte richtet? Eine "Handlungsanleitung zur (...) Durchführung, (...) der Physiotherapie (...)" klingt jetzt nicht nach ärztlichem Handeln.
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axel79 schrieb:
ali schrieb am 27.2.19 13:23:
McMiki schrieb am 27.2.19 12:43:
Auch wenn man die Tatsachen verdreht, ändert sich nichts an der Wahrheit!! Ich liefere BEWEISE für meine Behauptungen, ihr nur subjektive Bewertungen!!
Ich geb s auf...WER vermischt und verdreht hier ständig....
Inhaltlich zu Axels Zitat: Das Dokument richtet sich Ärzte, da werden auch nochmal die Pflichten des Therapeuten aufgezählt. Was genau unter “inhaltlich und zeitlich“ zu verstehen ist, da bestehen offenkundig unterschiedliche Ansichten, bei verschiedenen BGs und auch von den Verbänden gibt es.unterschiedliche Interpretationen. Die Physio.de News ist auch nicht.mehr auffindbar....also noch Klärungsbedarf und auf der sicheren Seite ist LE mit den 4 Wochen.
Wo steht eigentlich, dass sich das Dokument nur an Ärzte richtet? Eine "Handlungsanleitung zur (...) Durchführung, (...) der Physiotherapie (...)" klingt jetzt nicht nach ärztlichem Handeln.
Wo steht eigentlich, dass sich das Dokument nur an Ärzte richtet? Eine "Handlungsanleitung zur (...) Durchführung, (...) der Physiotherapie (...)" klingt jetzt nicht nach ärztlichem Handeln.
Nun ja, wenn die wichtigsten Wörter weggelassen werden ....
Da steht " Handlungsanweisung zur Verordnung von usw. "
Verordnen tun nach wie vor die Ärzte, oder hab ich was verpasst?
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Susulo schrieb:
axel79 schrieb am 28.2.19 22:11:
Wo steht eigentlich, dass sich das Dokument nur an Ärzte richtet? Eine "Handlungsanleitung zur (...) Durchführung, (...) der Physiotherapie (...)" klingt jetzt nicht nach ärztlichem Handeln.
Nun ja, wenn die wichtigsten Wörter weggelassen werden ....
Da steht " Handlungsanweisung zur Verordnung von usw. "
Verordnen tun nach wie vor die Ärzte, oder hab ich was verpasst?
Das ist ne stink normale Aufzählung, du könntest Verordnung auch ans Ende setzen, dann beginnt es mit Durchführung.
Ich lasse mich gerne belehren, von daher erneut die Frage: Wo steht, dass dieses Dokument nur für Ärzte ist?
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axel79 schrieb:
Da hast du sicherlich recht, aber die Durchführung obliegt dem Physiotherapeuten (und den anderen aufgezählten Berufsgruppen) und nicht den Ärzten und die Qualitätssicherung obliegt Allen (Ärzten, Therapeuten und Kostenträger).
Das ist ne stink normale Aufzählung, du könntest Verordnung auch ans Ende setzen, dann beginnt es mit Durchführung.
Ich lasse mich gerne belehren, von daher erneut die Frage: Wo steht, dass dieses Dokument nur für Ärzte ist?
Und mit Pech ist das Geld für die fünfte Woche weg.
ich würde sagen, die ganze VO wird beanstandet und nicht ausgezahlt ;)
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Alex Moro schrieb:
hermi schrieb am 27.2.19 18:32:
Und mit Pech ist das Geld für die fünfte Woche weg.
ich würde sagen, die ganze VO wird beanstandet und nicht ausgezahlt ;)
Da hast du sicherlich recht, aber die Durchführung obliegt dem Physiotherapeuten (und den anderen aufgezählten Berufsgruppen) und nicht den Ärzten und die Qualitätssicherung obliegt Allen (Ärzten, Therapeuten und Kostenträger).
Das ist ne stink normale Aufzählung, du könntest Verordnung auch ans Ende setzen, dann beginnt es mit Durchführung.
Ich lasse mich gerne belehren, von daher erneut die Frage: Wo steht, dass dieses Dokument nur für Ärzte ist?
Da bin ich mir nicht sicher - ehrlich, als Logo hab ich in meinen 30 Berufsjahren noch nie ne BG VO gehabt.
Ich lese es aber so, weil "Verordnung" am Anfang steht, dass die Ärzte angesprochen sind, weil diese per Gesetz sozusagen die Verantwortung dafür übernehmen, dass das durchgeführt wird, was sie auch verordnen. Sie "überwachen" das im weitesten Sinne.
Im Grunde steht das bei den gkv auch in den RV " Die VO verliert ihre Gültigkeit" und dann gibts jede Menge Ausnahmen.
Aber ich würde hier für nix meine Hand ins Feuer legen, hab mich niemals damit befasst. Meine Reaktion kam nur wegen der Lese-Sinn-Verständnisfrage. Ich lese es so wie beschrieben, kann auch falsch sein.
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Susulo schrieb:
axel79 schrieb am 28.2.19 22:29:
Da hast du sicherlich recht, aber die Durchführung obliegt dem Physiotherapeuten (und den anderen aufgezählten Berufsgruppen) und nicht den Ärzten und die Qualitätssicherung obliegt Allen (Ärzten, Therapeuten und Kostenträger).
Das ist ne stink normale Aufzählung, du könntest Verordnung auch ans Ende setzen, dann beginnt es mit Durchführung.
Ich lasse mich gerne belehren, von daher erneut die Frage: Wo steht, dass dieses Dokument nur für Ärzte ist?
Da bin ich mir nicht sicher - ehrlich, als Logo hab ich in meinen 30 Berufsjahren noch nie ne BG VO gehabt.
Ich lese es aber so, weil "Verordnung" am Anfang steht, dass die Ärzte angesprochen sind, weil diese per Gesetz sozusagen die Verantwortung dafür übernehmen, dass das durchgeführt wird, was sie auch verordnen. Sie "überwachen" das im weitesten Sinne.
Im Grunde steht das bei den gkv auch in den RV " Die VO verliert ihre Gültigkeit" und dann gibts jede Menge Ausnahmen.
Aber ich würde hier für nix meine Hand ins Feuer legen, hab mich niemals damit befasst. Meine Reaktion kam nur wegen der Lese-Sinn-Verständnisfrage. Ich lese es so wie beschrieben, kann auch falsch sein.
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McMiki schrieb:
Wer lesen kann ist klar im Vorteil!!!
...........
"3. Aufgaben des Therapeuten (Praxisinhabers)
• Erklärung, dass mit der Annahme des Vordrucks „Verordnung von Leistungen zur
KG/PT“ die vertraglichen Regelungen zwischen den physiotherapeutischen Berufs-
verbänden und den Verbänden der Unfallversicherungsträger anerkannt, insbeson-
dere, dass die fachlichen Anforderungen erfüllt und die vereinbarten Gebühren ak-
zeptiert werden
• unverzüglicher Beginn (spätestens innerhalb einer Woche nach Verordnung) der
Behandlung gemäß ärztlicher Verordnung
• inhaltliche und zeitliche Einhaltung der Leistungserbringung nach der Verordnung
• Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen und Teilnahme an Qualitäts-
sicherungsprogrammen"
4. Aufgaben BG
.....
Eigentlich war ich ja raus.
Aber ich kann es einfach nicht fassen, wieso ein klarer Text mit klarem Inhalt so schwer zu verstehen ist?!
Unter '3. Aufgaben des Therapeuten' steht nirgendwo: Abbruch nach vier Wochen, sonst nix Kohle!!!
Wo, bitte, lesen die Betroffenen das raus????
Was unter '2. Ausstellen der VO' steht, ist und bleibt für Ärzte!!!!
Therapeuten stellen keine VO zu Lasten der BG aus!!!
Was ist daran so schwer zu kapieren????
Übrigens kein Grund, trotz Meinungsverschiedenheiten, sich gegenseitig anzupöbeln....
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RoFo schrieb:
2. Ausstellen der Verordnung
...........
"3. Aufgaben des Therapeuten (Praxisinhabers)
• Erklärung, dass mit der Annahme des Vordrucks „Verordnung von Leistungen zur
KG/PT“ die vertraglichen Regelungen zwischen den physiotherapeutischen Berufs-
verbänden und den Verbänden der Unfallversicherungsträger anerkannt, insbeson-
dere, dass die fachlichen Anforderungen erfüllt und die vereinbarten Gebühren ak-
zeptiert werden
• unverzüglicher Beginn (spätestens innerhalb einer Woche nach Verordnung) der
Behandlung gemäß ärztlicher Verordnung
• inhaltliche und zeitliche Einhaltung der Leistungserbringung nach der Verordnung
• Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen und Teilnahme an Qualitäts-
sicherungsprogrammen"
4. Aufgaben BG
.....
Eigentlich war ich ja raus.
Aber ich kann es einfach nicht fassen, wieso ein klarer Text mit klarem Inhalt so schwer zu verstehen ist?!
Unter '3. Aufgaben des Therapeuten' steht nirgendwo: Abbruch nach vier Wochen, sonst nix Kohle!!!
Wo, bitte, lesen die Betroffenen das raus????
Was unter '2. Ausstellen der VO' steht, ist und bleibt für Ärzte!!!!
Therapeuten stellen keine VO zu Lasten der BG aus!!!
Was ist daran so schwer zu kapieren????
Übrigens kein Grund, trotz Meinungsverschiedenheiten, sich gegenseitig anzupöbeln....
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McMiki schrieb:
Falls du selbstständig bist, mach es BITTE genau so!! Melde dich dann mal in den nächsten Jahren, wenn die Absetzungen (berechtigt) kommen..
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morpheus-06 schrieb:
Seit gestern habe ich es schriftlich von der DGUV Berlin, das diese ominöse Handlungsanweisung für die Ärzte ist und nicht für uns. Für uns zählt allein der BG-RV. Fazit: eine BG Vo. muss nicht innerhalb von 4 Wochen fertig sein oder gar abgebrochen werden.
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Klaus-Dieter Erbe schrieb:
Dann war dieses ganze Theater also doch mal wieder für nichts wie auch schon die Thematik über Freie Mitarbeit, Datenschutz usw., usw. Wir Physios haben echt die Gabe uns noch verrückter zu machen ,als die ganze Situation schon ist. Vielen Dank an morpheus-06 u. andere. Ich habe natürlich auch schon diverse BGs angerufen u. dort hat man mich mit der Leistungsabteilung verbunden u. keiner wusste überhaupt worum es sich dort dreht.Schönes WE !
Seit gestern habe ich es schriftlich von der DGUV Berlin, das diese ominöse Handlungsanweisung für die Ärzte ist und nicht für uns. Für uns zählt allein der BG-RV. Fazit: eine BG Vo. muss nicht innerhalb von 4 Wochen fertig sein oder gar abgebrochen werden.
Dank schön...aber zum Thema “,,lesen können“ das (für Ärzte) stand ja EXPLIZIT auch schon im Briefkopf des Schreibens....
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ali schrieb:
morpheus-06 schrieb am 2.3.19 07:08:
Seit gestern habe ich es schriftlich von der DGUV Berlin, das diese ominöse Handlungsanweisung für die Ärzte ist und nicht für uns. Für uns zählt allein der BG-RV. Fazit: eine BG Vo. muss nicht innerhalb von 4 Wochen fertig sein oder gar abgebrochen werden.
Dank schön...aber zum Thema “,,lesen können“ das (für Ärzte) stand ja EXPLIZIT auch schon im Briefkopf des Schreibens....
Aber Hauptsache ist, dass es endlich auch vom Forumbetreiber richtig gestellt wurde!
https://www.physio.de/php/meldung.php?id=9828
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RoFo schrieb:
War ja irgendwie eine schwere Geburt.
Aber Hauptsache ist, dass es endlich auch vom Forumbetreiber richtig gestellt wurde!
https://www.physio.de/php/meldung.php?id=9828
Wer lesen kann ist klar im Vorteil!!!
Kann ich mir jetzt nicht verkneifen....
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ali schrieb:
McMiki schrieb am 1.3.19 07:00:
Wer lesen kann ist klar im Vorteil!!!
Kann ich mir jetzt nicht verkneifen....
Wer lesen kann ist klar im Vorteil!!!
Kann ich mir jetzt nicht verkneifen....
DANKE
Ich wollte generös drüber hinweg schauen.....
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RoFo schrieb:
ali schrieb am 5.3.19 13:21:
McMiki schrieb am 1.3.19 07:00:
Wer lesen kann ist klar im Vorteil!!!
Kann ich mir jetzt nicht verkneifen....
DANKE
Ich wollte generös drüber hinweg schauen.....
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Problem beschreiben
mogli123 schrieb:
Hallo miteinander !
- bei jeder Unterbrechung
- und immer wenn länger als 4 Wochen behandelt wird
lasse ich den Patienten selber bei der BG anrufen vermerke dies auf dem Rezept.
(Bis auf sehr wenige Ausnahme haben die Patienten dafür Verständnis.)
Interessant ist, dass fast ALLE Sachbearbeiter sehr wohl Kentniss haben über diese "Regeln". Es ist also durchaus möglich, dass auch hier mal eine Absetzungswelle kommt.
Hier eine Antwort einer BG per Email (In diesem Fall hatte ich ausnahmsweise selbst nachgefragt. Frage war: Darf das Rezept trotz einwöchigen Unterbrechung (Erkrankung) weiter durchgeführt werden):
Sehr geehrte ...,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung erklären wir uns bereit, eine krankheitsbedingte einwöchige Unterbrechnung der Krankengymnastik zu akzeptieren, ohne dass eine neue Verordnung ausgestellt werden muss.
Sollte die Unterbrechung jedoch länger als eine Woche andauern, bitten wir Sie, das laufende Rezept abzubrechen und eine neue Verordnung einzufordern.
Mit freundlichen Grüßen ...
Ich gehe kein Risiko einer späteren Absetzung ein, weder bei normalen Kassen, noch bei BGs. Oft kann man dann halt ein Rezept auch nicht annehmen ... (und bitte keine Hinweise auf die 40,- €, die man dann einnehmen kann). In meiner Freizeit habe ich Besseres zu tun ...
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