Physiotherapeut (w/m/d)
Mit über 170
Gesundheitseinrichtungen in 14
Bundesländern zählt Asklepios zu
den größten privaten
Klinikbetreibern in Deutschland.
Der Kern unserer
Unternehmensphilosophie: Es reicht
uns nicht, wenn unsere Patienten
gesund werden – wir wollen, dass
sie gesund bleiben. Wir verstehen
uns als Begleiter, der Menschen ein
Leben lang zur Seite steht.
Wir suchen zum nächstmöglichen
Zeitpunkt
Physiotherapeut (w/m/d)
WIR SIND
Die Asklepios MVZ Sachsen GmbH ist
...
Mit über 170
Gesundheitseinrichtungen in 14
Bundesländern zählt Asklepios zu
den größten privaten
Klinikbetreibern in Deutschland.
Der Kern unserer
Unternehmensphilosophie: Es reicht
uns nicht, wenn unsere Patienten
gesund werden – wir wollen, dass
sie gesund bleiben. Wir verstehen
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Leni C. schrieb:
Wir haben einen Patienten mit einem 6er Zahnarztrezept , CMD . Heute war der 5.Termin , das Rezept geht Donnerstag zu Ende . Soweit , so gut . Heute Nachmittag rief der Patient an , daß er heute ein Folgerezept bekommen hat . Allerdings mit der Aussage der Zahnarztpraxis , daß das laufende Rezept abgebrochen werden muß , weil ein Folgerezept nur nach der letzten Behandlung des alten Rezeptes ausgestellt werden dürfe . Ergo dürfe auf dem alten Rezept kein Datum mehr abgearbeitet werden was später als das Ausstellungsdatum des neuen Rezeptes ist . So etwas habe ich noch nie gehört . Kann mir das jemand von euch bestätigen / erklären ? Danke für euer Schwarmwissen .
Ich vermute, das ist bei Zahnarzt-VO auch so.
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Edit: habe nochmal die HMR-Zahnärzte diesbezüglich überprüft. Die von der ZA-Praxis behauptete Regelung findet man dort nicht. Vielmehr heißt es in § 2
(3) Heilmittel sind nur nach Maßgabe dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen verordnungsfähig.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@pt ani hat recht. Die Behauptung der ZA-Praxis ist unfug.
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Edit: habe nochmal die HMR-Zahnärzte diesbezüglich überprüft. Die von der ZA-Praxis behauptete Regelung findet man dort nicht. Vielmehr heißt es in § 2
(3) Heilmittel sind nur nach Maßgabe dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen verordnungsfähig.
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... hat wahrscheinlich in einer ZÄ-Veröffentlichnung gestanden. mfg hgbblush
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hgb schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
... hat wahrscheinlich in einer ZÄ-Veröffentlichnung gestanden. mfg hgbblush
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pt ani schrieb:
Das hatte ich neulich auch. Zwar mit einer normalen KG-Verordnung aber der Arzt meinte auch, dass er die neue noch nicht ausstellen dürfe. Dann hat er es lieber eine Woche später zugeschickt. Das ist Blödsinn. Die Verordnung ist 28 Tage gültig. Lediglich der erste Termin der neuen Verordnung darf nicht vor dem letzten Termin der alten Verordnung liegen.
Ich vermute, das ist bei Zahnarzt-VO auch so.
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