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kann ich eine Zahnarzt VO auch später als 14 Tage nach Austellung beginnen, da sie nicht dem HMK unterliegt?
LG
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Stephen Ziegler schrieb:
Hallo,
kann ich eine Zahnarzt VO auch später als 14 Tage nach Austellung beginnen, da sie nicht dem HMK unterliegt?
LG
AOK Bayern "...(3) Zahnärztliche Verordnungen von Heilmitteln auf Muster 16 dürfen von dem Zugelassenen an- genommen und durchgeführt werden, sofern er für die verordneten Leistungen über eine Abga- beberechtigung verfügt. Sie müssen abweichend mindestens folgende Angaben enthalten: Heilmittel mit ggf. ergänzenden Angaben, Diagnose, Menge, Therapiezeit (bei Lymphdrainage), ggf. Hausbesuch, spätester Behandlungsbeginn (falls später als 14 Arbeitstage). Diese werden von den Krankenkassen gem. § 19 Abs. 1 vergütet."
AOK BW "...7. a) Bei Beginn der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maß- gebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehand- lung spätestens 14 Kalendertage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit."
[bearbeitet am 15.11.13 16:53]
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SGBV schrieb:
RV beachten.z.B.
AOK Bayern "...(3) Zahnärztliche Verordnungen von Heilmitteln auf Muster 16 dürfen von dem Zugelassenen an- genommen und durchgeführt werden, sofern er für die verordneten Leistungen über eine Abga- beberechtigung verfügt. Sie müssen abweichend mindestens folgende Angaben enthalten: Heilmittel mit ggf. ergänzenden Angaben, Diagnose, Menge, Therapiezeit (bei Lymphdrainage), ggf. Hausbesuch, spätester Behandlungsbeginn (falls später als 14 Arbeitstage). Diese werden von den Krankenkassen gem. § 19 Abs. 1 vergütet."
AOK BW "...7. a) Bei Beginn der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maß- gebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehand- lung spätestens 14 Kalendertage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit."
[bearbeitet am 15.11.13 16:53]
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