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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Morgen, was für ein Zahlungsziel ist bei Euch üblich, bei Privatversicherten? Sind 7 Tage zu heftig?! Schönen Tag!
also ich gebe auch immer 7 Tage zur Zahlung, bin aber auch Kulant wenn es mal ein paar Tage länger dauert.
GT
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T.duck schrieb:
Moin,
also ich gebe auch immer 7 Tage zur Zahlung, bin aber auch Kulant wenn es mal ein paar Tage länger dauert.
GT
Sonst gelten die üblichen BGB-30-Tage...
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Wenn ich 7 Tage Zahlungsziel habe, dann habe ich 7 Tage Zahlungsziel.
Und wenn ich der Meinung bin, mir jeden Termin sofort zahlen zu lassen (gegen Quittung) und am Ende eine quittierte Rechnung ausstelle, dann ist das so.
Wer will mich zwingen, 30 Tage auf mein Geld zu warten? Ich gehe doch eh schon in Vorleistung.
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die neue schrieb:
Quatsch!
Wenn ich 7 Tage Zahlungsziel habe, dann habe ich 7 Tage Zahlungsziel.
Und wenn ich der Meinung bin, mir jeden Termin sofort zahlen zu lassen (gegen Quittung) und am Ende eine quittierte Rechnung ausstelle, dann ist das so.
Wer will mich zwingen, 30 Tage auf mein Geld zu warten? Ich gehe doch eh schon in Vorleistung.
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Frank Sommer schrieb:
werden pauschal 7 Tage angesetzt, ist der Rechnungsempfänger erst nach 30 Tagen in Verzug. Es muss ein exaktes Datum als Zahlungsziel benannt werden.
Plus Hinweis "Bei Nichtzahlung tritt am ..... nach §286 III BGB ohne weitere Mahnung der Verzug ein."
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die neue schrieb:
das stimmt natürlich. Ich gebe immer an "zahlbar bis zum ...."
Plus Hinweis "Bei Nichtzahlung tritt am ..... nach §286 III BGB ohne weitere Mahnung der Verzug ein."
Wer nicht hören will, muss eben zahlen. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Dann warte bis Du deswegen vor Gericht gehst.
Wer nicht hören will, muss eben zahlen. :smile:
Wenn Du also keine Vereinbarung über eine kürzere Frist mit dem Patienten hast, kannst Du diese Frist auch nicht verkürzen.
Aber Du bist da nicht allein... siehe die Kollegen, die meine letzte Antwort als "unbrauchbar" gekennzeichnet haben. :clap:
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Wonderwoman schrieb:
Da sagst Du es ja selbst... dort stehen 30 Tage.
Wenn Du also keine Vereinbarung über eine kürzere Frist mit dem Patienten hast, kannst Du diese Frist auch nicht verkürzen.
Aber Du bist da nicht allein... siehe die Kollegen, die meine letzte Antwort als "unbrauchbar" gekennzeichnet haben. :clap:
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Wonderwoman schrieb:
Zahlungsziele kannst Du nicht einseitig vorgeben. Hierüber muss es eine Vereinbarung mit dem Patienten geben.
Sonst gelten die üblichen BGB-30-Tage...
Die Leistung ist vollständig erbracht und ich habe jeweils 1 Behandlung schon vorgestreckt.
"Normalerweise" müssten die Patienten direkt nach jeder Behandlung bar bezahlen.
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Wenn Du auf Rechnung zahlen lässt, dann räumst Du ein Zahlungsziel ein. Also entweder sofort zahlen lassen oder Zahlungsziel.
Und der Eintritt von Verzug auf dieses Zahlungsziel ist im BGB definiert. Rest siehe meine anderen Antworten.
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Wonderwoman schrieb:
Oh Leute... :unamused:
Wenn Du auf Rechnung zahlen lässt, dann räumst Du ein Zahlungsziel ein. Also entweder sofort zahlen lassen oder Zahlungsziel.
Und der Eintritt von Verzug auf dieses Zahlungsziel ist im BGB definiert. Rest siehe meine anderen Antworten.
und die sind falsch. Ist ein Zahlungsziel auf der Rechnung vermerkt, z.B. 12.12.2012 hat dies Gültigkeit, sonst gilt das BGB. Dazu gibt es Rechtsprechung und verbindliche Infos z.B. von einem RA.
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morpheus-06 schrieb:
"Und der Eintritt von Verzug auf dieses Zahlungsziel ist im BGB definiert. Rest siehe meine anderen Antworten."
und die sind falsch. Ist ein Zahlungsziel auf der Rechnung vermerkt, z.B. 12.12.2012 hat dies Gültigkeit, sonst gilt das BGB. Dazu gibt es Rechtsprechung und verbindliche Infos z.B. von einem RA.
Man kann tatsächlich einseitig das Zahlungsziel bestimmen.
Wenn dieses nach Datum bestimmt ist, kommt tatsächlich Verzug zustande. Ansonsten gem. BGB nach 30 Tagen oder Mahnung.
[bearbeitet am 19.07.13 18:11]
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Wonderwoman schrieb:
Ich habe recherchiert und Du hast Recht.
Man kann tatsächlich einseitig das Zahlungsziel bestimmen.
Wenn dieses nach Datum bestimmt ist, kommt tatsächlich Verzug zustande. Ansonsten gem. BGB nach 30 Tagen oder Mahnung.
[bearbeitet am 19.07.13 18:11]
Nach dem neuen Gesetz zum Zahlungsverzug kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde...
Diese kürzere Frist ergibt sich aus dem festgelegten Zahlungsziel. Im § 286 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB müsste das geregelt sein.
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morpheus-06 schrieb:
z.B. Mahnung-online.de
Nach dem neuen Gesetz zum Zahlungsverzug kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde...
Diese kürzere Frist ergibt sich aus dem festgelegten Zahlungsziel. Im § 286 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB müsste das geregelt sein.
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Jens Uhlhorn schrieb:
Unsere Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig. Nach 1 Woche kommt bereits die Mahnung.
Die Leistung ist vollständig erbracht und ich habe jeweils 1 Behandlung schon vorgestreckt.
"Normalerweise" müssten die Patienten direkt nach jeder Behandlung bar bezahlen.
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