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Stadtgebiet, kurze Fahrtwege
- orthopädische, chirurgische und
neurologis...
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canna41 schrieb:
Guten Morgen. Kann mir vielleicht jemand von Euch sagen in welchem Zeitraum die Bundeswehr Ihre Rechnungen begleichen muss? Da diese nach den VdeK-Sätzen abgerechnet werden hätte ich gedacht dass auch das entsprechende Zahlungsziel einzuhalten wäre. In meinem Fall sind dies 14 Tage. Warte jetzt schon 4 Woche und es tut sich nichts. Danke für hilfreiche Antworten.
30 Tage nach Rechnungseingang beim Rechnungsempfänger muss gezahlt werden. Falls nicht, Mahnung schicken mit 40€ Pauschalgebühr + Verzinsung 9% über Basiszinssatz.
Grundlage ist BGB:
Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, wird eine Entgeltforderung automatisch 30 Tage nach Rechnungstellung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (siehe § 286 BGB Abs. 3 )
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.(siehe § 288 Abs. 5 BGB)
Verzinsung § 288 Abs. 2 BGB: Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
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Kitane schrieb:
Dauert leider sehr lange manchmal bis zu 6 Wochen , habe schon angerufen und gemahnt, dann klappt es wieder etwa schneller.
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REHA am Kreuz schrieb:
Wenn die Leistung, die in Rechnung gestellt wurde, nach dem 1. August 2014 erbracht wurde, gilt das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (lässt sich googeln):
30 Tage nach Rechnungseingang beim Rechnungsempfänger muss gezahlt werden. Falls nicht, Mahnung schicken mit 40€ Pauschalgebühr + Verzinsung 9% über Basiszinssatz.
Grundlage ist BGB:
Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, wird eine Entgeltforderung automatisch 30 Tage nach Rechnungstellung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (siehe § 286 BGB Abs. 3 )
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.(siehe § 288 Abs. 5 BGB)
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