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Die Gattin , die in der Praxis wohl regiert, meinte, WS2 bräuchten sie für ihre "richtigen" Patienten
Meine AOK- Ansprechpartnerin meint, sie hätten resigniert, der Arzt sei unbelehrbar, daher würden sie von diesem Arzt die Kombi WS1-adR
durchlassen.
Mein Problem ist, daß der nicht nur AOK-Patienten hat .Hat jemand ne Idee, wie man so einen Arzt umstimmen kann? ich bin langsam am Hohl drehen, und das am Montag vor der Kaffeepause!!!
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Alfred Kramer schrieb:
wir haben hier einen Arzt, der sehr häufig ws1 a und adR- selbst in der Kombination mit Erstverordnung aufschreibt.
Die Gattin , die in der Praxis wohl regiert, meinte, WS2 bräuchten sie für ihre "richtigen" Patienten
Meine AOK- Ansprechpartnerin meint, sie hätten resigniert, der Arzt sei unbelehrbar, daher würden sie von diesem Arzt die Kombi WS1-adR
durchlassen.
Mein Problem ist, daß der nicht nur AOK-Patienten hat .Hat jemand ne Idee, wie man so einen Arzt umstimmen kann? ich bin langsam am Hohl drehen, und das am Montag vor der Kaffeepause!!!
Eine andere Möglichkeit wäre noch, dass der Patient diese Verordnung vorher von der KK genehmigen lässt.
Gruß Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
Das geht nur über den Patienten, indem du die Verordnung nicht annimmst und die Behandlung nicht machst, da es ein ungültig ausgefülltes Rezept ist!
Eine andere Möglichkeit wäre noch, dass der Patient diese Verordnung vorher von der KK genehmigen lässt.
Gruß Evi
Natürlich kann bei einem kurzfristigen Behandlungsbedarf auch mehr als der Regelfall notwendig sein.
Dann ist das soweit richtig mit WS1 und V.a.d.r. zu verschreiben.
Im HMK steht nur, dass bei hochschlüsseln die Verordnungen von WS1 oder EX1 mit angerechnet werden müssen.
Aber nicht, dass es VADR nicht gibt bei den kurzfristigen.
Sollte die Kasse absetzen, widerspruch einlegen und darauf hinweisen, dass es nicht verboten ist. (und dann die 40€ fordern!)
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Danke, so ähnlich hatte ich es mir auch gedacht, denn auch die Kassen arbeiten oft nach dem Motto: erlaubt ist, was nicht verboten ist
Trotzdem nervt es, wenn ein Arzt trotz zahlreicher Belehrungen auch seitens der Kassen nicht einsichtig ist!
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Alfred Kramer schrieb:
@TheStonie
Danke, so ähnlich hatte ich es mir auch gedacht, denn auch die Kassen arbeiten oft nach dem Motto: erlaubt ist, was nicht verboten ist
Trotzdem nervt es, wenn ein Arzt trotz zahlreicher Belehrungen auch seitens der Kassen nicht einsichtig ist!
[kaputter Link] kv-rlp de » News & Aktuelles » News & Aktuelles Details (vom 24.02.2012)
"Irritationen wegen Interpretation der Heilmittel-Richtlinie
Inzwischen haben bereits einige Krankenkassen Vertragsärzte auf die Problematik von Erst- und Folgeverordnungen und deren spezielle Auslegungen hingewiesen:
Häufig wird die Verordnung außerhalb des Regelfalls bei Diagnosegruppen mit kurzfristigem Behandlungsbedarf moniert (zum Beispiel WS1, EX1, EX2, LY1 und AT1). Der unabgestimmte Fragen-Antworten-Katalog des GKV-Spitzenverbandes schließt bei diesen Diagnoseschlüsseln eine Verordnung außerhalb des Regelfalls komplett aus.
Stattdessen werden in diesen Fällen die entsprechenden Heilmittelschlüssel mit längerfristigem Behandlungsbedarf gefordert.
Eine derartige Interpretation ist nicht mit der KBV konsentiert und entspricht nach Meinung der KV RLP nicht den Inhalten der Heilmittel-Richtlinie.
Grundsätzlich kann aber die Beschreibung eines kurzfristigen Heilmittelbedarfs differenziert betrachtet werden. Viele Krankheitsbilder benötigen aufgrund ihres Beschwerdebildes eine generell längerfristige Behandlung. Entscheidend für die Kategorisierung des Behandlungsbedarfs ist daher die Zielsetzung und Aufgabe des Therapeuten.
Steht im patientenindividuellen Fall beispielsweise das Erlernen eines Eigenübungsprogramms im Vordergrund, kann hierfür auch eine kurzfristige Heilmittelbehandlung medizinisch ausreichend sein. Ein Abweichen vom Regelfall ist auch hier formal möglich, aber möglicherweise schwieriger zu begründen. Liegt der Fokus auf einer speziellen Behandlung durch den Therapeuten, ist gegebenenfalls ein längerfristiger Verordnungsbedarf in Betracht zu ziehen. Die Verordnungskosten sind sowohl für Verordnungen innerhalb als auch außerhalb des Regelfalls richtgrößen- beziehungsweise prüfungsrelevant."
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REHA am Kreuz schrieb:
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sagen den Ärzten, dass WS1 mit adR erlaubt ist. Das ist die Instanz, die für den Arzt maßgeblich ist.
[kaputter Link] kv-rlp de » News & Aktuelles » News & Aktuelles Details (vom 24.02.2012)
"Irritationen wegen Interpretation der Heilmittel-Richtlinie
Inzwischen haben bereits einige Krankenkassen Vertragsärzte auf die Problematik von Erst- und Folgeverordnungen und deren spezielle Auslegungen hingewiesen:
Häufig wird die Verordnung außerhalb des Regelfalls bei Diagnosegruppen mit kurzfristigem Behandlungsbedarf moniert (zum Beispiel WS1, EX1, EX2, LY1 und AT1). Der unabgestimmte Fragen-Antworten-Katalog des GKV-Spitzenverbandes schließt bei diesen Diagnoseschlüsseln eine Verordnung außerhalb des Regelfalls komplett aus.
Stattdessen werden in diesen Fällen die entsprechenden Heilmittelschlüssel mit längerfristigem Behandlungsbedarf gefordert.
Eine derartige Interpretation ist nicht mit der KBV konsentiert und entspricht nach Meinung der KV RLP nicht den Inhalten der Heilmittel-Richtlinie.
Grundsätzlich kann aber die Beschreibung eines kurzfristigen Heilmittelbedarfs differenziert betrachtet werden. Viele Krankheitsbilder benötigen aufgrund ihres Beschwerdebildes eine generell längerfristige Behandlung. Entscheidend für die Kategorisierung des Behandlungsbedarfs ist daher die Zielsetzung und Aufgabe des Therapeuten.
Steht im patientenindividuellen Fall beispielsweise das Erlernen eines Eigenübungsprogramms im Vordergrund, kann hierfür auch eine kurzfristige Heilmittelbehandlung medizinisch ausreichend sein. Ein Abweichen vom Regelfall ist auch hier formal möglich, aber möglicherweise schwieriger zu begründen. Liegt der Fokus auf einer speziellen Behandlung durch den Therapeuten, ist gegebenenfalls ein längerfristiger Verordnungsbedarf in Betracht zu ziehen. Die Verordnungskosten sind sowohl für Verordnungen innerhalb als auch außerhalb des Regelfalls richtgrößen- beziehungsweise prüfungsrelevant."
Die haben klein beigegeben, nachdem ich das juristisch fundiert verargumentiert hatte... und natürlich mit Klage gedroht hatte :smile:.
Allerdings sofort adR würde ich nicht annehmen. Die Interpretation von §8 Abs. 1 HMR sagt ganz klar, unter welchen Voraussetzungen adR genutzt werden darf.
Sofort ohne Ausschöpfung des Regelfalls ist nach meiner Ansicht ein Verstoß gegen die HMR.
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Wonderwoman schrieb:
Das mit den kurzfristigem Behandlungsbedarf und danach adR habe ich mit einer Kasse schon durch.
Die haben klein beigegeben, nachdem ich das juristisch fundiert verargumentiert hatte... und natürlich mit Klage gedroht hatte :smile:.
Allerdings sofort adR würde ich nicht annehmen. Die Interpretation von §8 Abs. 1 HMR sagt ganz klar, unter welchen Voraussetzungen adR genutzt werden darf.
Sofort ohne Ausschöpfung des Regelfalls ist nach meiner Ansicht ein Verstoß gegen die HMR.
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TheStonie schrieb:
Grundsätzlich gibt es keine Einschränkung, wo V a.d.r. drauf darf. Es kann bei jedem IKS sein.
Natürlich kann bei einem kurzfristigen Behandlungsbedarf auch mehr als der Regelfall notwendig sein.
Dann ist das soweit richtig mit WS1 und V.a.d.r. zu verschreiben.
Im HMK steht nur, dass bei hochschlüsseln die Verordnungen von WS1 oder EX1 mit angerechnet werden müssen.
Aber nicht, dass es VADR nicht gibt bei den kurzfristigen.
Sollte die Kasse absetzen, widerspruch einlegen und darauf hinweisen, dass es nicht verboten ist. (und dann die 40€ fordern!)
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