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Die Behandlung wurde durchgeführt und das Rezept dann von der DDG abgesetzt, weil der Patient vor der ersten Behandlung mal die GKV gewechselt hat.
Im Normalfall werden die VOs bezahlt und die beiden betroffenen Kassen verrechnen dann aufgrund § 105 SGB X.
Nun will GKV X auf keinen Fall bezahlen.
Gibt es einen Zahlungsanspruch gegen GKV X? Weiß jemand Urteile u.ä.?
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Wonderwoman schrieb:
Ich habe hier ein Rezept, in dem der Arzt die GKV X eingetragen hat.
Die Behandlung wurde durchgeführt und das Rezept dann von der DDG abgesetzt, weil der Patient vor der ersten Behandlung mal die GKV gewechselt hat.
Im Normalfall werden die VOs bezahlt und die beiden betroffenen Kassen verrechnen dann aufgrund § 105 SGB X.
Nun will GKV X auf keinen Fall bezahlen.
Gibt es einen Zahlungsanspruch gegen GKV X? Weiß jemand Urteile u.ä.?
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In Bezug auf die vorliegende Fragestellung stellt das Gericht fest: Das SGB V enthält keine Regelungen, nach denen das Ende der Mitgliedschaft im Sinne des § 19 SGB V auf den Sachleistungsanspruch des Versicherten in der Weise durchschlägt, dass die Belieferung mit einem Hilfsmittel nicht mehr auf Kosten der Krankenkasse erfolgen darf. Nach den Vorschriften des SGB V zum Sachleistungsprinzip ist es die Aufgabe der Krankenkassen, in Verträgen zu regeln, in welcher Form sich der Versicherte als Bezugsberechtigter ausweist. Das Gesetz selbst sieht hierzu nur die Krankenversicherungskarte vor. Ist eine solche Legitimation nicht bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung befristet, so gilt der allgemeine Rechtsgedanke des Bürgerlichen Gesetzbuches über die vertrauensschützende Wirkung einer Vollmacht beziehungsweise einer Abtretungsanzeige. Der Leistungserbringer hat grundsätzlich keine Möglichkeit, sich vor Schaden zu bewahren. Die Krankenkasse steht den Daten über Bestand, Umfang und Ende der Mitgliedschaft eines Versicherten näher. Auch ein Verweis der Krankenkasse auf die nicht selten verspätet erfolgte Meldepflicht oder gar unterbliebene Meldung der Arbeitgeber und der Versicherten über mitgliedschaftsrelevante Tatsachen kann die Krankenkasse nicht entlasten, da die Meldepflicht originär nur das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten betrifft und nicht das Verhältnis der Krankenkasse zu Ärzten oder nichtärztlichen Leistungserbringern.
[...]
Genehmigungsfreie Leistungen
Das Bundessozialgericht stellt in einer Entscheidung für den Heilmittelbereich fest, dass dem betroffenen Leistungserbringer auch nach Beendigung der Mitgliedschaft des Leistungsempfängers gegenüber der Krankenkasse ein Vergütungsanspruch zusteht.
BSG, Urteil vom 17.4.1996, Az 3 R K 19/95
-> Vergütungsanspruch bei Leistungserbringung
Soweit die Seite der Leistungserbringer, basierend auf Rechtsprechung der 90er Jahre. Ich sehe auf der Seite leider nicht, wann der Artikel erstmalig veröffentlicht wurde?
Abweichend davon hat der GKV-Spitzenverband die Frage in einer Reihe von Musterklagen entscheiden lassen, das war 2001, Fazit: Das SGB V sieht für die Leistungspflicht der GKVen eine Mitgliedschaft vor, d.h. taggenau abrechenbare Leistungen sind taggenau mit der zuständigen GKV abzurechnen. Ausnahme: Fallpauschalen im Krankenhaus sind eine Einzelleistung für den kompletten Versicherungsfall für den die jeweils bei Eintritt des Falles zuständige GKV in der Leistungspflicht ist; das evt. abweichend davon taggenau höhere Investitionszuschüsse fällig geworden wären behindert diese Regelung nicht.
Für den Heilmittelbereich existieren derzeit keine pauschalisierten Vergütungen die eine taggenaue Abrechnung ausschließen, die Leistungspflicht liegt also taggenau bei der zuständigen GKV -- das betrifft auch Serienbehandlungen.
-> Link
Aber: Wie in der Orthopädietechnik schon dargestellt -- dir stehen keinerlei Kontrollmechanismen zur Verfügung, die GKV hätte der eGK per Mausklick die Gültigkeit entziehen sollen (sorry, kleiner Scherz am Rande. Nach gut 20 Jahren Entwicklungszeit ist die Infrastruktur noch nicht soweit :D), hätte die eGK einziehen und vernichten sollen um eine unberechtigte Benutzung zu verhindern. Der Vertragsarzt ist in der Kontrollpflicht wenn eine eGK vorgelegt wird zu prüfen ob sie gültig ist; der Versicherte ist in der Pflicht die Verordnung vor dem Einlösen ändern zu lassen wenn er zwischen Ausstellung und erster Leistungsabgabe die GKV wechselt. Der Leistungsempfänger muss sich darauf verlassen können das der Vertragsarzt seine Arbeit gemacht hat und der auf der VO benannte Kostenträger auch zuständig ist. Der einzig wirksame Schutz dagegen wäre eine sofortige(!) Verrechnung in die Barkasse, welche allerdings dem Sachleistungsprinzip entgegensteht.
In der Konsequenz, wenn die GKV X (wurdest du abgemahnt? Ich glaub' früher hättest du das Kind beim Namen genannt?) die Leistungsvergütung verweigert müssen zukünftig alle dort Versicherten zur Vorkasse gebeten werden um sich im Nachgang die entstandenen Kosten von der GKV X erstatten zu lassen; nur so könntest du für dich Rechtssicherheit herstellen, das würde allerdings einen nicht unerheblichen Mehraufwand für die Versicherten und die GKV X bedeuten. Zulässig wäre es aber, insbesondere da GKV X sich dir gegenüber bereits nachhaltig geweigert hat das Regressmanagement zu übernehmen (hey, wenn du etwas Spaß haben willst könntest du eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Rechnung stellen um den Nachforschungen zur Kostenübernahmeverpflichtung --die _nicht_ Bestandteil der Vergütung für die tatsächlich erbrachte Leistung sind-- gerecht zu werden. Zahlbar vom Versicherten binnen 14 Tagen, unwidersprochene Forderungen können tituliert werden :))
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Papa Alpaka schrieb:
...über Bande wiedergegeben: Die Fachzeitschrift Orthopädietechnik über ein BSG-Urteil aus dem Heilmittelbereich:
Der Vertragsarzt kann somit als Schlüsselfigur der Heil-, Hilfs- und Arzneimittelversorgung bezeichnet werden. Er verordnet dem Versicherten ein bestimmtes Hilfsmittel, welches er bei der diagnostizierten Erkrankung oder Verletzung als medizinisch notwendig erachtet. Bei Ausstellung dieser Verordnung handelt er kraft der ihm durch das Kassenarztrecht verliehenen Kompetenz als Vertreter der Krankenkasse. Er gibt somit mit Wirkung für und gegen diese eine Willenserklärung ab. Der Hilfsmittelerbringer, dem das Vertragsangebot der Krankenkasse mit der Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung angetragen wird, nimmt dieses an, indem er dem Versicherten das Hilfsmittel aushändigt oder anpasst. Es handelt sich mithin um einen zwischen den Krankenkassen und dem Hilfsmittelerbringer – unter Einschaltung des Vertragsarztes als Vertreter der Krankenkasse – geschlossenen Vertrag zugunsten des Versicherten. Der Vergütungsanspruch des Hilfsmittelerbringers richtet sich daher unmittelbar gegen die Krankenkasse.
In Bezug auf die vorliegende Fragestellung stellt das Gericht fest: Das SGB V enthält keine Regelungen, nach denen das Ende der Mitgliedschaft im Sinne des § 19 SGB V auf den Sachleistungsanspruch des Versicherten in der Weise durchschlägt, dass die Belieferung mit einem Hilfsmittel nicht mehr auf Kosten der Krankenkasse erfolgen darf. Nach den Vorschriften des SGB V zum Sachleistungsprinzip ist es die Aufgabe der Krankenkassen, in Verträgen zu regeln, in welcher Form sich der Versicherte als Bezugsberechtigter ausweist. Das Gesetz selbst sieht hierzu nur die Krankenversicherungskarte vor. Ist eine solche Legitimation nicht bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung befristet, so gilt der allgemeine Rechtsgedanke des Bürgerlichen Gesetzbuches über die vertrauensschützende Wirkung einer Vollmacht beziehungsweise einer Abtretungsanzeige. Der Leistungserbringer hat grundsätzlich keine Möglichkeit, sich vor Schaden zu bewahren. Die Krankenkasse steht den Daten über Bestand, Umfang und Ende der Mitgliedschaft eines Versicherten näher. Auch ein Verweis der Krankenkasse auf die nicht selten verspätet erfolgte Meldepflicht oder gar unterbliebene Meldung der Arbeitgeber und der Versicherten über mitgliedschaftsrelevante Tatsachen kann die Krankenkasse nicht entlasten, da die Meldepflicht originär nur das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten betrifft und nicht das Verhältnis der Krankenkasse zu Ärzten oder nichtärztlichen Leistungserbringern.
[...]
Genehmigungsfreie Leistungen
Das Bundessozialgericht stellt in einer Entscheidung für den Heilmittelbereich fest, dass dem betroffenen Leistungserbringer auch nach Beendigung der Mitgliedschaft des Leistungsempfängers gegenüber der Krankenkasse ein Vergütungsanspruch zusteht.
BSG, Urteil vom 17.4.1996, Az 3 R K 19/95
-> Vergütungsanspruch bei Leistungserbringung
Soweit die Seite der Leistungserbringer, basierend auf Rechtsprechung der 90er Jahre. Ich sehe auf der Seite leider nicht, wann der Artikel erstmalig veröffentlicht wurde?
Abweichend davon hat der GKV-Spitzenverband die Frage in einer Reihe von Musterklagen entscheiden lassen, das war 2001, Fazit: Das SGB V sieht für die Leistungspflicht der GKVen eine Mitgliedschaft vor, d.h. taggenau abrechenbare Leistungen sind taggenau mit der zuständigen GKV abzurechnen. Ausnahme: Fallpauschalen im Krankenhaus sind eine Einzelleistung für den kompletten Versicherungsfall für den die jeweils bei Eintritt des Falles zuständige GKV in der Leistungspflicht ist; das evt. abweichend davon taggenau höhere Investitionszuschüsse fällig geworden wären behindert diese Regelung nicht.
Für den Heilmittelbereich existieren derzeit keine pauschalisierten Vergütungen die eine taggenaue Abrechnung ausschließen, die Leistungspflicht liegt also taggenau bei der zuständigen GKV -- das betrifft auch Serienbehandlungen.
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Aber: Wie in der Orthopädietechnik schon dargestellt -- dir stehen keinerlei Kontrollmechanismen zur Verfügung, die GKV hätte der eGK per Mausklick die Gültigkeit entziehen sollen (sorry, kleiner Scherz am Rande. Nach gut 20 Jahren Entwicklungszeit ist die Infrastruktur noch nicht soweit :D), hätte die eGK einziehen und vernichten sollen um eine unberechtigte Benutzung zu verhindern. Der Vertragsarzt ist in der Kontrollpflicht wenn eine eGK vorgelegt wird zu prüfen ob sie gültig ist; der Versicherte ist in der Pflicht die Verordnung vor dem Einlösen ändern zu lassen wenn er zwischen Ausstellung und erster Leistungsabgabe die GKV wechselt. Der Leistungsempfänger muss sich darauf verlassen können das der Vertragsarzt seine Arbeit gemacht hat und der auf der VO benannte Kostenträger auch zuständig ist. Der einzig wirksame Schutz dagegen wäre eine sofortige(!) Verrechnung in die Barkasse, welche allerdings dem Sachleistungsprinzip entgegensteht.
In der Konsequenz, wenn die GKV X (wurdest du abgemahnt? Ich glaub' früher hättest du das Kind beim Namen genannt?) die Leistungsvergütung verweigert müssen zukünftig alle dort Versicherten zur Vorkasse gebeten werden um sich im Nachgang die entstandenen Kosten von der GKV X erstatten zu lassen; nur so könntest du für dich Rechtssicherheit herstellen, das würde allerdings einen nicht unerheblichen Mehraufwand für die Versicherten und die GKV X bedeuten. Zulässig wäre es aber, insbesondere da GKV X sich dir gegenüber bereits nachhaltig geweigert hat das Regressmanagement zu übernehmen (hey, wenn du etwas Spaß haben willst könntest du eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Rechnung stellen um den Nachforschungen zur Kostenübernahmeverpflichtung --die _nicht_ Bestandteil der Vergütung für die tatsächlich erbrachte Leistung sind-- gerecht zu werden. Zahlbar vom Versicherten binnen 14 Tagen, unwidersprochene Forderungen können tituliert werden :))
sehr ausführlich. Bravo und Danke.
Ich lese, dass ich theoretisch die Behandlungen und deren Vergütung auf beide Kassen splitten muss. Sehr "kundenfreundlich".
Ich werde mich wohl erstmal an die neue Kasse wenden und GKV X :stuck_out_tongue_winking_eye: unter besondere Beobachtung stellen und dann irgendwann gnadenlos den großen Hammer herausholen. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Hi Papa,
sehr ausführlich. Bravo und Danke.
Ich lese, dass ich theoretisch die Behandlungen und deren Vergütung auf beide Kassen splitten muss. Sehr "kundenfreundlich".
Ich werde mich wohl erstmal an die neue Kasse wenden und GKV X :stuck_out_tongue_winking_eye: unter besondere Beobachtung stellen und dann irgendwann gnadenlos den großen Hammer herausholen. :smile:
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S. Vogt schrieb:
Was ein Stress! Mich hat das damals zwei Telefonate gekostet. Würde mich nicht lange damit rumärgern. Die neue Kasse sieht doch selbst aus den Unterlagen, dass der Pat. zu Beginn der Behandlung schon bei ihr versichert war.
Was ein Stress! Mich hat das damals zwei Telefonate gekostet. Würde mich nicht lange damit rumärgern. Die neue Kasse sieht doch selbst aus den Unterlagen, dass der Pat. zu Beginn der Behandlung schon bei ihr versichert war.
Was ein Stress. Aus den Unterlagen die vorliegen geht doch klar hervor das zum Zeitpunkt der Ausstellung GKV X zuständig war. Zwei Telefonate à 5 Minuten zzgl. Dokumentation à 5 Minuten zzgl. boah-was-'n-unnötiger-Bullshit-Kaffee à 5 Minuten, in der Zeit hätte ich das Fachkräfteproblem verringern und einen HB à €19,58+€12,41=€31,99 absolvieren können -- manche Probleme sind hausgemacht, und wenn sich eine therapeutische Fachkraft mit sowas herumschlagen muss statt das an die SoFAs delegieren zu können ... dann haben wir ja offensichtlich keinen Mangel an Therapeuten :)
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Papa Alpaka schrieb:
S. Vogt schrieb am 10.7.18 00:38:
Was ein Stress! Mich hat das damals zwei Telefonate gekostet. Würde mich nicht lange damit rumärgern. Die neue Kasse sieht doch selbst aus den Unterlagen, dass der Pat. zu Beginn der Behandlung schon bei ihr versichert war.
Was ein Stress. Aus den Unterlagen die vorliegen geht doch klar hervor das zum Zeitpunkt der Ausstellung GKV X zuständig war. Zwei Telefonate à 5 Minuten zzgl. Dokumentation à 5 Minuten zzgl. boah-was-'n-unnötiger-Bullshit-Kaffee à 5 Minuten, in der Zeit hätte ich das Fachkräfteproblem verringern und einen HB à €19,58+€12,41=€31,99 absolvieren können -- manche Probleme sind hausgemacht, und wenn sich eine therapeutische Fachkraft mit sowas herumschlagen muss statt das an die SoFAs delegieren zu können ... dann haben wir ja offensichtlich keinen Mangel an Therapeuten :)
Zwei Telefonate à 5 Minuten zzgl. Dokumentation à 5 Minuten zzgl. boah-was-'n-unnötiger-Bullshit-Kaffee à 5 Minuten, in der Zeit hätte ich das Fachkräfteproblem verringern und einen HB à €19,58+€12,41=€31,99 absolvieren können -- manche Probleme sind hausgemacht, und wenn sich eine therapeutische Fachkraft mit sowas herumschlagen muss statt das an die SoFAs delegieren zu können ... dann haben wir ja offensichtlich keinen Mangel an Therapeuten :)
Naja, Alpaka. Deine Ausführungen hier und die dazugehörige Recherche haben mindestens auch 10 min gekostet.
Wenn du die Zeit übrig hast
Wenn ich dann noch zusätzlich mahnen und mein Recht durchsetzen muss, dass eigentlich KK 1 verpflichet ist, sich zu kümmern, vergehen nochmal mehr Minuten.
Wenns ums Prinzip geht, magst du Recht haben. Wenns um schnelle, pragmatische Lösungen geht, bevorzuge ich den Weg von S. Vogt.
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Susulo schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 10.7.18 01:04:
Zwei Telefonate à 5 Minuten zzgl. Dokumentation à 5 Minuten zzgl. boah-was-'n-unnötiger-Bullshit-Kaffee à 5 Minuten, in der Zeit hätte ich das Fachkräfteproblem verringern und einen HB à €19,58+€12,41=€31,99 absolvieren können -- manche Probleme sind hausgemacht, und wenn sich eine therapeutische Fachkraft mit sowas herumschlagen muss statt das an die SoFAs delegieren zu können ... dann haben wir ja offensichtlich keinen Mangel an Therapeuten :)
Naja, Alpaka. Deine Ausführungen hier und die dazugehörige Recherche haben mindestens auch 10 min gekostet.
Wenn du die Zeit übrig hast
Wenn ich dann noch zusätzlich mahnen und mein Recht durchsetzen muss, dass eigentlich KK 1 verpflichet ist, sich zu kümmern, vergehen nochmal mehr Minuten.
Wenns ums Prinzip geht, magst du Recht haben. Wenns um schnelle, pragmatische Lösungen geht, bevorzuge ich den Weg von S. Vogt.
enns ums Prinzip geht, magst du Recht haben. Wenns um schnelle, pragmatische Lösungen geht, bevorzuge ich den Weg von S. Vogt.
Ja darum geht es. Die Kassen gängeln uns dauernd mit jedem Mist und das möchte ich gerne zurückgeben, wenn es irgendwie geht. Da bin eher sehr nachtragend. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Wonderwoman schrieb:
Susulo schrieb am 10.7.18 05:50:
enns ums Prinzip geht, magst du Recht haben. Wenns um schnelle, pragmatische Lösungen geht, bevorzuge ich den Weg von S. Vogt.
Ja darum geht es. Die Kassen gängeln uns dauernd mit jedem Mist und das möchte ich gerne zurückgeben, wenn es irgendwie geht. Da bin eher sehr nachtragend. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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S. Vogt schrieb:
Weiß kein Urteil, würde mich aber bei der Nachfolgekasse erkundigen. Hatte einen ähnlichen Fall und die Folgekasse hat problemlos gezahlt. Ist vielleicht einfacher.
Die Recherchezeit verbuche ich unter "Auseinandersetzung mit der mich betreffenden Rechtslage", ausgehend davon kann man dann eine praxisnähere Lösung finden.
Man bedenke: der GKV-Spitzenverband war sich intern nicht einig ob die formal richtige oder die pragmatische Lösung zu bevorzugen sei und musste sich verabreden, Musterverfahren vor das BSG zu bringen um interne Handlungsempfehlungen aufzustellen.
Um den Verwaltungsaufwand bei Nichtfachkräften zu reduzieren bevorzuge ich die Variante, den aufgedruckten Kostenträger in die Pflicht zu nehmen und die Rechnung unter den Kostenträgern verrechnen zu lassen (" einfacher" da die Umbuchung von Verwqltungsfachkräften erledigt wird die insgesamt mehr Ahnung und Erfahrung mit der Materie haben) ;)
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Papa Alpaka schrieb:
...stör mich bitte nicht beim Erbsenzählen ;)
Die Recherchezeit verbuche ich unter "Auseinandersetzung mit der mich betreffenden Rechtslage", ausgehend davon kann man dann eine praxisnähere Lösung finden.
Man bedenke: der GKV-Spitzenverband war sich intern nicht einig ob die formal richtige oder die pragmatische Lösung zu bevorzugen sei und musste sich verabreden, Musterverfahren vor das BSG zu bringen um interne Handlungsempfehlungen aufzustellen.
Um den Verwaltungsaufwand bei Nichtfachkräften zu reduzieren bevorzuge ich die Variante, den aufgedruckten Kostenträger in die Pflicht zu nehmen und die Rechnung unter den Kostenträgern verrechnen zu lassen (" einfacher" da die Umbuchung von Verwqltungsfachkräften erledigt wird die insgesamt mehr Ahnung und Erfahrung mit der Materie haben) ;)
Deinem Wunsch nach einem Urteil kann abgeholfen werden. Entschuldige die späte Reaktion, war im Urlaub.
Dein Hinweis auf 105 SGB X ist zielführend. Er wird flankiert von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG-Urteils zum AZ: 3 RK 19/95. Danach besteht für den Kostenträger eine unumgängliche Kostenübernahmeverpflichtung, da die Kontrolle der Mitgliedschaft bei den Kostenträgern liegt.
Mit kollegialen Grüßen
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perfekt. Besten Dank. Ich poliere schon mal den ganz großen Hammer für die Kasse. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Hi Udo,
perfekt. Besten Dank. Ich poliere schon mal den ganz großen Hammer für die Kasse. :smile:
Nichts gefallen lassen, liebe KollegenInnen.
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Wonderwoman schrieb:
Ach ja... ich werde nun vor dem Sozialgericht deswegen klagen. :smile:
Nichts gefallen lassen, liebe KollegenInnen.
große Klasse streitbare Kollegin...
Mit kollegialen Grüßen
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Udo Eickenberg schrieb:
Hi,
große Klasse streitbare Kollegin...
Mit kollegialen Grüßen
Hi,
große Klasse streitbare Kollegin...
Mit kollegialen Grüßen
Klage ist heute in die Post gegangen. Verarschung war gestern. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Udo Eickenberg schrieb am 13.7.18 14:38:
Hi,
große Klasse streitbare Kollegin...
Mit kollegialen Grüßen
Klage ist heute in die Post gegangen. Verarschung war gestern. :smile:
Unserer Fall - Patientin wechselt innerhalb der Therapie die Kasse - wir splitten das Rezept.
Kasse 1 (alt) zahlt nicht, weil Original bei Kasse 2 (neu) liegt. Telefonat: Obwohl alles dokumentiert wurde auf Rückseite, das Original bei Kasse 2. O Ton: Sachbearbeiterin: " Sie müssen das auch auf die Rückseite des Rezeptes drauf schreiben, dass das Original bei der neuer Kasse liegt" Ich: hab ich getan, wenden Sie das Rezept. Ist sogar mit Textmarker pink markiert.
Sachbearbeiterin: Äh ja das ändert jetzt aber nichts, da müssen Sie Einspruch erheben und ich muss jetzt mal schauen, wo ich das Original herbekomme." Ich: geht das telefonisch, wir sprechen doch jetzt miteinander?
Sie: nein, sie müssen das schriftlich machen.
Abrechnungszentrum: DDG - mal wieder und BARMER
Zweiter Fall: Wechsel innerhalb Therapie - nein sie schicken das an die Kasse die oben drauf steht. Wir klären das intern.
Will sagen, am Ende sind wir die Doofen, denn uns setzt man das Rezept ab und wir müssen mal wieder Zeit dafür verwenden an unser Geld zu kommen.
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Minza schrieb:
Das macht auch jede Kasse anders.
Unserer Fall - Patientin wechselt innerhalb der Therapie die Kasse - wir splitten das Rezept.
Kasse 1 (alt) zahlt nicht, weil Original bei Kasse 2 (neu) liegt. Telefonat: Obwohl alles dokumentiert wurde auf Rückseite, das Original bei Kasse 2. O Ton: Sachbearbeiterin: " Sie müssen das auch auf die Rückseite des Rezeptes drauf schreiben, dass das Original bei der neuer Kasse liegt" Ich: hab ich getan, wenden Sie das Rezept. Ist sogar mit Textmarker pink markiert.
Sachbearbeiterin: Äh ja das ändert jetzt aber nichts, da müssen Sie Einspruch erheben und ich muss jetzt mal schauen, wo ich das Original herbekomme." Ich: geht das telefonisch, wir sprechen doch jetzt miteinander?
Sie: nein, sie müssen das schriftlich machen.
Abrechnungszentrum: DDG - mal wieder und BARMER
Zweiter Fall: Wechsel innerhalb Therapie - nein sie schicken das an die Kasse die oben drauf steht. Wir klären das intern.
Will sagen, am Ende sind wir die Doofen, denn uns setzt man das Rezept ab und wir müssen mal wieder Zeit dafür verwenden an unser Geld zu kommen.
Für mich zählt, was auf dem Rezept steht! Bei neuen Preisen zählt ja auch das Ausstellungsdatum. Alles andere sollen die alte und neue KAsse unter sich regeln, oder, mein RA regelt es....
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Alfred Kramer schrieb:
hatte auch mal den Fall, ich hab dann die Sachbearbeiterin gefragt, ob ich ab jetzt bei jedem Patienten die jeweilige Kasse anrufen muß und mir die Mitgliedschaft bestätigen lassen muss. Damit war das Thema durch. Auf meine Frage, wie diese Patientin ein solches Rezept bekommt, obwohl sie schon drei Monate nicht mehr bei der Kasse ist, kam die Antwort: vermutlich ist sie noch im Besitz unserer Karte.
Für mich zählt, was auf dem Rezept steht! Bei neuen Preisen zählt ja auch das Ausstellungsdatum. Alles andere sollen die alte und neue KAsse unter sich regeln, oder, mein RA regelt es....
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Papa Alpaka schrieb:
Fazit: Informationen über Kassenzuständigkeitswechsel überhören und erst recht nicht in die Dokumente aufnehmen -- volle Abrechnung über den auf Blatt 1 oben links vermerkten Kostenträger und dann auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit bauen ("ja, lieber Barmer-Versicherter, da Ihre GKV sehr unkooperativ ist wenn es um's bezahlen von Leistungen geht erhalten Sie heut Ihre Rechnung; ich kann leider nichts über die Erstattungspraxis gegenüber Versicherten sagen. ")
Will sagen, am Ende sind wir die Doofen, denn uns setzt man das Rezept ab und wir müssen mal wieder Zeit dafür verwenden an unser Geld zu kommen.
Nix is. Ich lasse das jetzt entscheiden. Und genau der Fall schon zu unseren Gunsten vom BSG entschieden wurde, erwarte ich eigentlich eine sofortige Aufgabe der Kasse.
Nebenbei will ich dann auch noch die 40 Euro zzgl. Zinsen. Das wäre dann eine nette Rendite, die mir keine Bank bietet. Also sollen die doch alles ablehnen... jedesmal 40 Euro plus Zinsen. :sunglasses:
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Wonderwoman schrieb:
Minza schrieb am 17.7.18 10:10:
Will sagen, am Ende sind wir die Doofen, denn uns setzt man das Rezept ab und wir müssen mal wieder Zeit dafür verwenden an unser Geld zu kommen.
Nix is. Ich lasse das jetzt entscheiden. Und genau der Fall schon zu unseren Gunsten vom BSG entschieden wurde, erwarte ich eigentlich eine sofortige Aufgabe der Kasse.
Nebenbei will ich dann auch noch die 40 Euro zzgl. Zinsen. Das wäre dann eine nette Rendite, die mir keine Bank bietet. Also sollen die doch alles ablehnen... jedesmal 40 Euro plus Zinsen. :sunglasses:
("ja, lieber Barmer-Versicherter, da Ihre GKV sehr unkooperativ ist wenn es um's bezahlen von Leistungen geht erhalten Sie heut Ihre Rechnung; ich kann leider nichts über die Erstattungspraxis gegenüber Versicherten sagen. ")
Tja... das geht leider auch nicht, weil in diesem Fall die Kasse Dein Vertragspartner ist.
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Wonderwoman schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 17.7.18 11:29:
("ja, lieber Barmer-Versicherter, da Ihre GKV sehr unkooperativ ist wenn es um's bezahlen von Leistungen geht erhalten Sie heut Ihre Rechnung; ich kann leider nichts über die Erstattungspraxis gegenüber Versicherten sagen. ")
Tja... das geht leider auch nicht, weil in diesem Fall die Kasse Dein Vertragspartner ist.
Hahaha... also nicht verarschen lassen.
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Wonderwoman schrieb:
So... nachdem ich Klage eingereicht hatte, hat die Kasse SOFORT anerkannt und will auch die 40 Euro zahlen.
Hahaha... also nicht verarschen lassen.
So... nachdem ich Klage eingereicht hatte, hat die Kasse SOFORT anerkannt und will auch die 40 Euro zahlen.
Hahaha... also nicht verarschen lassen.
Sehr gut! Ich hatte nichts anderes erwartet.
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Tempelritter schrieb:
Wonderwoman schrieb am 21.8.18 22:51:
So... nachdem ich Klage eingereicht hatte, hat die Kasse SOFORT anerkannt und will auch die 40 Euro zahlen.
Hahaha... also nicht verarschen lassen.
Sehr gut! Ich hatte nichts anderes erwartet.
So... nachdem ich Klage eingereicht hatte, hat die Kasse SOFORT anerkannt und will auch die 40 Euro zahlen.
Hahaha... also nicht verarschen lassen.
:thumbsdown:
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morpheus-06 schrieb:
Wonderwoman schrieb am 21.8.18 22:51:
So... nachdem ich Klage eingereicht hatte, hat die Kasse SOFORT anerkannt und will auch die 40 Euro zahlen.
Hahaha... also nicht verarschen lassen.
:thumbsdown:
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Udo Eickenberg schrieb:
Hi,
Deinem Wunsch nach einem Urteil kann abgeholfen werden. Entschuldige die späte Reaktion, war im Urlaub.
Dein Hinweis auf 105 SGB X ist zielführend. Er wird flankiert von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG-Urteils zum AZ: 3 RK 19/95. Danach besteht für den Kostenträger eine unumgängliche Kostenübernahmeverpflichtung, da die Kontrolle der Mitgliedschaft bei den Kostenträgern liegt.
Mit kollegialen Grüßen
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