Wenn du Lust auf eine neue
Herausforderung hast, dann bist du
bei uns genau richtig. Wir suchen
eine/n Physio, die/der Lust auf
evidenzbasierte, ganzheitliche
Therapie hat und mit Engagement
dabei ist. Wir haben bereits zwei
ganz tolle Praxen in Hamburg haben
nun auch in Wedel, direkt
gegenüber vom Bahnhof, einen
weiteren Standort eröffnet. Es
gibt vier großzügige, helle
Behandlungsräume und einen
KGG-Raum, denn ohne Belastung kein
mehr an Belastbarkeit! Wir
dokumentieren bereits digital ü...
Herausforderung hast, dann bist du
bei uns genau richtig. Wir suchen
eine/n Physio, die/der Lust auf
evidenzbasierte, ganzheitliche
Therapie hat und mit Engagement
dabei ist. Wir haben bereits zwei
ganz tolle Praxen in Hamburg haben
nun auch in Wedel, direkt
gegenüber vom Bahnhof, einen
weiteren Standort eröffnet. Es
gibt vier großzügige, helle
Behandlungsräume und einen
KGG-Raum, denn ohne Belastung kein
mehr an Belastbarkeit! Wir
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In der Anlage übersende ich Ihnen den Link auf die Homepage der KZVBW mit den geforderten Informationen.
Das Rundschreiben der KZV lässt keinen Interpretationsspielraum zu.
CMDVerordnung von Heilmitteln: Zahnarzt muss Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit feststellen
Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt derzeit nur für Vertragsärzte und ist für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte deshalb nicht verbindlich.
Dennoch muss der Zahnarzt die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Verordnung feststellen. Die Ursache für die Verordnung muss im Zahn-, Mund- und Kieferbereich liegen.
Einem „Rezeptwunsch“ von Seiten des Physiotherapeuten oder des Patienten ist nicht nachzukommen. Der Physiotherapeut darf weder die Diagnose und die zu verordnenden Heilmittel noch die Anzahl der Sitzungen pro Verordnung vorgeben. Da sich entsprechende Vorfälle leider häufen, bitten wir Sie, unbedingt § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) und folgende weitere Parameter zu beachten: Vor der Erstverordnung ist eine Eingangsdiagnostik und bei einer medizinisch notwendigen, Folgeverordnung eine erneute Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Befund und Diagnose müssen in der Patientenkartei dokumentiert werden.
Wir empfehlen pro Verordnung sechs Sitzungen; bei Beschwerden aufgrund von Funktionsstörungen des Kiefers ist grundsätzlich ein vorrangiges Heilmittel (z.B. manuelle Therapie) ausreichend. :unamused: :unamused:
Was soll/kann man Antworten. :unamused:
Zahnärztin aus München auf die gleiche Anfrage:
Die Auskunft unserer KZVB ( 74401-0 – Zentrale) vor ca. zwei Jahren lautete, keine Einschränkungen.
Es gab bisher auch keine Probleme. ( 6x MLD45 , 6x KG.)
Rufen Sie doch dort einmal an und erkundigen sich.
Für uns besteht auch eine gewisse Unsicherheit und wir verordnen eher vorsichtig.
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carotis schrieb:
Antwort eines Zahnarztes aus Ortenaukreis/Mittelbaden auf die Frage: CMD Physiotherapie, was darf der Zahnarzt verordnen?:
In der Anlage übersende ich Ihnen den Link auf die Homepage der KZVBW mit den geforderten Informationen.
Das Rundschreiben der KZV lässt keinen Interpretationsspielraum zu.
CMDVerordnung von Heilmitteln: Zahnarzt muss Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit feststellen
Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt derzeit nur für Vertragsärzte und ist für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte deshalb nicht verbindlich.
Dennoch muss der Zahnarzt die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Verordnung feststellen. Die Ursache für die Verordnung muss im Zahn-, Mund- und Kieferbereich liegen.
Einem „Rezeptwunsch“ von Seiten des Physiotherapeuten oder des Patienten ist nicht nachzukommen. Der Physiotherapeut darf weder die Diagnose und die zu verordnenden Heilmittel noch die Anzahl der Sitzungen pro Verordnung vorgeben. Da sich entsprechende Vorfälle leider häufen, bitten wir Sie, unbedingt § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) und folgende weitere Parameter zu beachten: Vor der Erstverordnung ist eine Eingangsdiagnostik und bei einer medizinisch notwendigen, Folgeverordnung eine erneute Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Befund und Diagnose müssen in der Patientenkartei dokumentiert werden.
Wir empfehlen pro Verordnung sechs Sitzungen; bei Beschwerden aufgrund von Funktionsstörungen des Kiefers ist grundsätzlich ein vorrangiges Heilmittel (z.B. manuelle Therapie) ausreichend. :unamused: :unamused:
Was soll/kann man Antworten. :unamused:
Zahnärztin aus München auf die gleiche Anfrage:
Die Auskunft unserer KZVB ( 74401-0 – Zentrale) vor ca. zwei Jahren lautete, keine Einschränkungen.
Es gab bisher auch keine Probleme. ( 6x MLD45 , 6x KG.)
Rufen Sie doch dort einmal an und erkundigen sich.
Für uns besteht auch eine gewisse Unsicherheit und wir verordnen eher vorsichtig.
Nehmt ihr alle was ihr bekommt. :unamused:
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Eher wird im vorauseilendem Gehorsam gar nichts mehr verordnet (alles schon erlebt), als das zu tun, was ein klares Recht des Arzte wäre, nämlich das zu verordnen was med. notwendig ist. Schade, denn grade diese Patienten profitieren enorm, von einer fundierten manuellen Therapie. Ich sehe das tatsächlich so: Wenn sie nicht verordnen wollen oder meinen zu können, dann sollen sie es doch lassen.
Ich habe so viel zu tun, dass Patienten ohnehin vielfach mehrere Wochen Wartezeit haben.
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Shakespeare schrieb:
Wenn Ärzteverbände hier vermutlich aufgrund von internen Gesprächen mit Kassen eine Art Leitlinie vorgeben, diese an ihre Mitglieder (die Ärzte) so weitergeben als ob es eine klare Vorgabe gäbe, was soll man dann dazu noch sagen? Das der einzelne Zahnarzt dann mal konkret nachfragt oder andere Info-Quellen sucht, darf man grade bei dieser Berufsgruppe eher seltener erwarten. Ebenso wenig stufen sie Informationen der Therapiepraxen übergeordnet zu ihren Verbandsinformationen ein.
Eher wird im vorauseilendem Gehorsam gar nichts mehr verordnet (alles schon erlebt), als das zu tun, was ein klares Recht des Arzte wäre, nämlich das zu verordnen was med. notwendig ist. Schade, denn grade diese Patienten profitieren enorm, von einer fundierten manuellen Therapie. Ich sehe das tatsächlich so: Wenn sie nicht verordnen wollen oder meinen zu können, dann sollen sie es doch lassen.
Ich habe so viel zu tun, dass Patienten ohnehin vielfach mehrere Wochen Wartezeit haben.
Habe in den letzten 4 Wochen in allen Bundesländern Zahnärzte, welche mit CMD Therapie werben, zur Verordnungsfähigkeit von Physiotherapie angeschrieben.
Ergebnis: Von ca. 20 Zahnärzten wussten/gaben nur 2 Zahnärzte die korrekte Antwort.
Der Rest berief sich auf Empfehlungen der KZV ´en zur Minimalverordnung.
Eine Sonderstellung nimmt hier die Website der KZV Berlin Brandenburg ein:
Zahnärztliche Verordnung von Heilmitteln:
1. Bitte bedenken Sie, dass die Verordnung von manueller Therapie, Krankengymnastik sowie Fangopackungen ausschließlich am Kopfbereich vorgenommen werden darf.
2. Ab dem Halsbereich erfolgt die Verordnung über einen Facharzt für Orthopädie.
Die Verordnung kann formlos auf dem Muster 16 (Rezeptformular) vorgenommen werden und ist nicht bewilligungspflichtig
Eine Diagnose für die manuelle Therapie / Krankengymnastik des Kiefergelenks ist auf dem Rezeptformular zu vermerken
3. Fangopackungen können für den Kiefergelenksbereich verordnet werden
4. Lymphdrainagen können nicht verordnet werden
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carotis schrieb:
Shakespeare, deine Vermutung ist Realität.
Habe in den letzten 4 Wochen in allen Bundesländern Zahnärzte, welche mit CMD Therapie werben, zur Verordnungsfähigkeit von Physiotherapie angeschrieben.
Ergebnis: Von ca. 20 Zahnärzten wussten/gaben nur 2 Zahnärzte die korrekte Antwort.
Der Rest berief sich auf Empfehlungen der KZV ´en zur Minimalverordnung.
Eine Sonderstellung nimmt hier die Website der KZV Berlin Brandenburg ein:
Zahnärztliche Verordnung von Heilmitteln:
1. Bitte bedenken Sie, dass die Verordnung von manueller Therapie, Krankengymnastik sowie Fangopackungen ausschließlich am Kopfbereich vorgenommen werden darf.
2. Ab dem Halsbereich erfolgt die Verordnung über einen Facharzt für Orthopädie.
Die Verordnung kann formlos auf dem Muster 16 (Rezeptformular) vorgenommen werden und ist nicht bewilligungspflichtig
Eine Diagnose für die manuelle Therapie / Krankengymnastik des Kiefergelenks ist auf dem Rezeptformular zu vermerken
3. Fangopackungen können für den Kiefergelenksbereich verordnet werden
4. Lymphdrainagen können nicht verordnet werden
Ebenso kenne ich nur sehr wenige CMD-Patienten, die keine mit dem Kiefer zusammenhängenden HWS Probleme, aufweisen. Nach diesem Prinzip dürfte auch ein Gyn., Onkologe, oder Internist nichts für die WS oder für neurologische Patienten verordnen. Sollte dann künftig auch nur noch ein Venen/Lymph Spezialist MLD verordnen?
Aber hier geht es ja um die formalen Vorgaben betr. HMV und nicht um fachliche Inhalte.
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Shakespeare schrieb:
Immerhin wird da kein Ausschluss propagiert. Aber eine Fango auf Kopf oder Gesicht zu applizieren halte ich für viele Patienten für keine wirklich tolle Idee.
Ebenso kenne ich nur sehr wenige CMD-Patienten, die keine mit dem Kiefer zusammenhängenden HWS Probleme, aufweisen. Nach diesem Prinzip dürfte auch ein Gyn., Onkologe, oder Internist nichts für die WS oder für neurologische Patienten verordnen. Sollte dann künftig auch nur noch ein Venen/Lymph Spezialist MLD verordnen?
Aber hier geht es ja um die formalen Vorgaben betr. HMV und nicht um fachliche Inhalte.
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carotis schrieb:
Keine Antwort :unamused:
Nehmt ihr alle was ihr bekommt. :unamused:
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