Physiotherapeut (m/w/d) ab
01.04.2025 – Arbeite im 45min
Takt
ZEIT. QUALITÄT. ERGEBNISSE.
BEWUSSTSEIN FÜR THERAPIE SCHAFFEN!
Werde Teil unseres
GESUND-Physiotherapieteams in einer
unserer modern ausgestatteten
Praxen. Für unseren Standort
Bogenhausen, suchen wir zum
01.04.2025 motivierte und
ergebnisorientierte
Physiotherapeuten (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit.
Mit unserer klaren Philosophie
legen wir Wert auf Qualität und
nachhaltige Physiotherapie. Durch
unsere 45min Taktung erm...
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Gemäß dem GBA-Merkblatt zu Langfristgenehmigungen:
"Die Krankenkassen entscheiden über die Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung innerhalb von vier Wochen; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Da für eine qualifizierte Entscheidung jedoch die Prüfung der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls ein Gutachten des medizinischen Dienstes erforderlich ist, ist es möglich, dass eine Entscheidung nicht umgehend getroffen werden kann und ergänzende Informationen von der Krankenkasse bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller angefordert werden. In diesem Fall wird die Vier-Wochen-Frist so lange unterbrochen, bis die ergänzenden Informationen bei der Krankenkasse eingegangen sind.
In der Zwischenzeit kann die Heilmittelerbringerin oder der Heilmittelerbringer die Therapie durchführen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten des Heilmittels gemäß der dem Antrag beigefügten
Verordnung außerhalb des Regelfalls unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung."
hat die Krankenkasse mit unter über 4 Wochen Zeit um über einen Antrag auf Langfristgenehmigung zu entscheiden. In dieser Zeit kann die Therapie erstattungspflichtig durchgeführt werden. Wenn die GKV nicht entscheidet, gilt die Verordnung als erstattungspflichtig genehmigt.
Da der Patient das Originalrezept bei der Krankenkasse eingereicht hat, stellt sich die Frage: Wie kann in einem solchen Falle abgerechnet werden ? Evtl. mit einem Rezeptduplikat ?
Ich danke vorab für die Antworten !
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Zusammen,
Gemäß dem GBA-Merkblatt zu Langfristgenehmigungen:
"Die Krankenkassen entscheiden über die Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung innerhalb von vier Wochen; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Da für eine qualifizierte Entscheidung jedoch die Prüfung der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls ein Gutachten des medizinischen Dienstes erforderlich ist, ist es möglich, dass eine Entscheidung nicht umgehend getroffen werden kann und ergänzende Informationen von der Krankenkasse bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller angefordert werden. In diesem Fall wird die Vier-Wochen-Frist so lange unterbrochen, bis die ergänzenden Informationen bei der Krankenkasse eingegangen sind.
In der Zwischenzeit kann die Heilmittelerbringerin oder der Heilmittelerbringer die Therapie durchführen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten des Heilmittels gemäß der dem Antrag beigefügten
Verordnung außerhalb des Regelfalls unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung."
hat die Krankenkasse mit unter über 4 Wochen Zeit um über einen Antrag auf Langfristgenehmigung zu entscheiden. In dieser Zeit kann die Therapie erstattungspflichtig durchgeführt werden. Wenn die GKV nicht entscheidet, gilt die Verordnung als erstattungspflichtig genehmigt.
Da der Patient das Originalrezept bei der Krankenkasse eingereicht hat, stellt sich die Frage: Wie kann in einem solchen Falle abgerechnet werden ? Evtl. mit einem Rezeptduplikat ?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo don,
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rudibam schrieb:
MAB hat bestimmt bei der AOK-Hessen eingereicht.
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don schrieb:
Wir lassen immer eine Kopie des Rezeptes mit einreichen und behalten das Original. Wurde bislang von der DAK, AOK Westf. Lippe und der IKK Classic so genehmigt.
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