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Wie macht ihr das? Extra Rechnung an die KK oder an das Abrechnungsunternehmen?
Viele haben das bestimmt noch nicht so richtig verstanden,wäre schön wenn das alle machen würden...und wenn es dafür eine einheitliches Vorgehen gäbe
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
"Bis der neue Dienstleister das weiß darf die DAK fleißig €40+Zinsen drauflegen. "
Wie macht ihr das? Extra Rechnung an die KK oder an das Abrechnungsunternehmen?
Viele haben das bestimmt noch nicht so richtig verstanden,wäre schön wenn das alle machen würden...und wenn es dafür eine einheitliches Vorgehen gäbe
Für die Eigenlektüre: BGB 8 (oder war's 286?).
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"Ihre Forderung der Verzugspauschale können wir nicht entsprechen. Ursächlich hierfür ist die aktuelle Gesetzeslage in Verbindung mit der vorliegenden Vertragskonstellation. Wie Sie wissen, besagt §288 Abs. 5 S. 1 BGB "Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners (...) einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR."
Jedoch ist §288 BGB - in der seit dem 29.07.2014 geltenden Fassung - nur auf solche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.14 entstanden sind (Art. 229 § 34 S. 1 EGBGB).
Für davor entstandene Dauerschuldverhältnisse gilt die Ausnahme, dass § 288 Abs. 5 BGB dann Anwendung finden soll, wenn die Gegenleistung nach dem 30.06.16 erbracht wird (Art. 229 §34 S. 2 EGBGB).
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
also kann man die 40€ nur nach Behandlungen nach dem 30.6.16 anwenden?
"Ihre Forderung der Verzugspauschale können wir nicht entsprechen. Ursächlich hierfür ist die aktuelle Gesetzeslage in Verbindung mit der vorliegenden Vertragskonstellation. Wie Sie wissen, besagt §288 Abs. 5 S. 1 BGB "Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners (...) einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR."
Jedoch ist §288 BGB - in der seit dem 29.07.2014 geltenden Fassung - nur auf solche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.14 entstanden sind (Art. 229 § 34 S. 1 EGBGB).
Für davor entstandene Dauerschuldverhältnisse gilt die Ausnahme, dass § 288 Abs. 5 BGB dann Anwendung finden soll, wenn die Gegenleistung nach dem 30.06.16 erbracht wird (Art. 229 §34 S. 2 EGBGB).
Ich persönlich stelle trotzdem die 40,-- € in Rechnung, weil die meisten Kassen keinen Plan haben und das bezahlen.
Ansonsten geht das ja nur noch einen Monat und dann können wir auch mit Sozialgericht feuern, wenn die 40 nicht gezahlt werden.
Also abwarten und Tee trinken...
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Wonderwoman schrieb:
Da hat die Kasse leider Recht.
Ich persönlich stelle trotzdem die 40,-- € in Rechnung, weil die meisten Kassen keinen Plan haben und das bezahlen.
Ansonsten geht das ja nur noch einen Monat und dann können wir auch mit Sozialgericht feuern, wenn die 40 nicht gezahlt werden.
Also abwarten und Tee trinken...
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Hubwieser-Gross schrieb:
Wieso sollte die KK Recht haben? Wir rechnen jede einzelne Leistung ab (Sachleistungsprinzip), da handelt es sich m.E.n. doch gerade nicht um ein Dauerschuldverhältnis.
Wieso sollte die KK Recht haben? Wir rechnen jede einzelne Leistung ab (Sachleistungsprinzip), da handelt es sich m.E.n. doch gerade nicht um ein Dauerschuldverhältnis.
Du kannst da ja gerne klagen gehen. Ich mache es nicht, denn der zugrundeliegende Rahmenvertrag kann als Grund für die Annahme eines Dauerschuldverhältnis sein.
Wie schon bei der Beurteilung des Risikos beim Einsatz von FMs... das Risiko ist mir zu hoch.
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Wonderwoman schrieb:
Hubwieser-Gross schrieb am 1.6.16 10:30:
Wieso sollte die KK Recht haben? Wir rechnen jede einzelne Leistung ab (Sachleistungsprinzip), da handelt es sich m.E.n. doch gerade nicht um ein Dauerschuldverhältnis.
Du kannst da ja gerne klagen gehen. Ich mache es nicht, denn der zugrundeliegende Rahmenvertrag kann als Grund für die Annahme eines Dauerschuldverhältnis sein.
Wie schon bei der Beurteilung des Risikos beim Einsatz von FMs... das Risiko ist mir zu hoch.
Die meisten Kassen haben doch gezahlt? Nur diese eine weigert sich mit dem Hinweis auf ein angebliches Dauerschuldverhältnis? Seltsam...
Dauerschuldverhältnis – Wikipedia
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Hubwieser-Gross schrieb:
Mir ging es nur um die Frage, ob es wirklich ein "Dauerschuldverhältnis" ist. Nur weil der Rahmenvertrag existiert oder die KK das so für sich proklamiert, hebelt das noch lange nicht das Sachleistungsprinzip aus, nach dem einzelne Leistungen erbracht und einzeln abgerechnet werden. Da ist schon ein Unterschied zu üblichen Dauerschuldverhältnissen wie Miet-, Versicherungs- oder Arbeitsverträgen zu erkennen, oder etwa nicht? Die Leistung wird ja nicht wegen des Rahmenvertrags erbracht, sondern wegen einer vorliegenden Verordnung.
Die meisten Kassen haben doch gezahlt? Nur diese eine weigert sich mit dem Hinweis auf ein angebliches Dauerschuldverhältnis? Seltsam...
Dauerschuldverhältnis – Wikipedia
Und irgendwie erbringen wir doch unsere Leistung auf Grundlage des Rahmenvertrages... Oder warum ist die Kasse verpflichtet zu zahlen?
Aber ich möchte hier nicht lange diskutieren... klage einfach und kläre das durch ein Gericht. Berichte dann hier, wie es Dir ergangen ist.
Vielleicht schaffst Du es, die Klage unter einem Monat durchzubringen, damit wir vor dem 01.07. noch was davon haben. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Wonderwoman schrieb:
Nun ja... ich vermag keinen großen Unterschied zu erkennen. Und nur weil diese Art von Rahmenvertrag nicht bei Wiki aufgeführt ist, heißt noch lange nicht, dass es keiner ist. :wink:
Und irgendwie erbringen wir doch unsere Leistung auf Grundlage des Rahmenvertrages... Oder warum ist die Kasse verpflichtet zu zahlen?
Aber ich möchte hier nicht lange diskutieren... klage einfach und kläre das durch ein Gericht. Berichte dann hier, wie es Dir ergangen ist.
Vielleicht schaffst Du es, die Klage unter einem Monat durchzubringen, damit wir vor dem 01.07. noch was davon haben. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Neuling schrieb:
Begründet ein Dauerschuldverhältnis nicht immer gleichbleibende Zahlungen (z.B. Miete, Gehalt...), die Abrechnung ist doch jedes mal ein anderer Wert = Argument.
Die Übergangsfrist ist abgelaufen, seit Anfang des Monats ist das Gegenargument " altes Dauerschuldverhältnis in der Schonfrist" nicht mehr valide. Die Erfahrung zeigt das SoFA nicht ausreichend in der Anwendung eines Kalenders geschult werden und daher weiter mit Fehlablehnungen zu rechnen ist ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Das Dauerschuldverhältnis ist "Zahlung für geleistete Behandlungen"; es ist im Sinne der Selbstverwaltung das jeder Leistungserbringer seine Termine verwaltet - eine zentrale Kontingentierung und Disposition aus der Zentrale des GKV-Spitzenverbandes ist weder realistisch noch wünschenswert.
Die Übergangsfrist ist abgelaufen, seit Anfang des Monats ist das Gegenargument " altes Dauerschuldverhältnis in der Schonfrist" nicht mehr valide. Die Erfahrung zeigt das SoFA nicht ausreichend in der Anwendung eines Kalenders geschult werden und daher weiter mit Fehlablehnungen zu rechnen ist ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Gibt es. Suchfunktion -> Wonderwoman+40+BGB+Verzug sollte brauchbare Ergebnisse ausspucken. Die Rechnung geht an den Schuldner, in diesem Fall die DAK.
Für die Eigenlektüre: BGB 8 (oder war's 286?).
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