Über uns
Unser Therapiezentrum in
Baiersbronn bietet seit Jahren
hochwertige Logopädie,
Ergotherapie und Physiotherapie
für Kinder und Erwachsene. Wir
arbeiten modern,
patientenorientiert und legen
großen Wert auf ein herzliches,
wertschätzendes Miteinander.
Wir wachsen – und suchen weitere
engagierte Kolleginnen und
Kollegen.
Deine Aufgaben
• Behandlung von Kindern und/oder
Erwachsenen
• Therapieplanung &
Dokumentation
• Interdisziplinäre Abstimmung
im Team
Was ...
Unser Therapiezentrum in
Baiersbronn bietet seit Jahren
hochwertige Logopädie,
Ergotherapie und Physiotherapie
für Kinder und Erwachsene. Wir
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Erwachsenen
• Therapieplanung &
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im Team
Was ...
wie abrechnen bei o.g. Sachverhalt: Patientin wechselt nach 5 Behandlungen bei 10er Rezept die gesetzliche KK. Ich arbeite mit einem Abrechnungszentrum zusammen.
Danke für eure Infos.
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Erfahrungsgemäß darfst du dich aber erstmal über eine ungerechtfertigte Absetzung "freuen". Dann Widerspruch und die 40,- Euro nicht vergessen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@fey Gemäß §16 Abs. 2 Rahmenvertrag bleibt die ursprüngliche Kasse für diese VO zuständig.
Erfahrungsgemäß darfst du dich aber erstmal über eine ungerechtfertigte Absetzung "freuen". Dann Widerspruch und die 40,- Euro nicht vergessen.
Wenn die Angabe des Kostenträgers bei Ausstellung der Verordnung korrekt war, dann gilt die Verordnung zu Lasten dieses Kostenträgers 3 bzw. 6 Monate auch bei zwischenzeitlichem Wechsel des Kostenträgers.
Wenn die Angabe des Kostenträgers (durch den Verordner) zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht korrekt war, dann gilt Vertrauensschutz zu Gunsten des Behandlers, soweit/solange dieser keine Kenntnis von der Falschangabe hat oder hätte offensichtlich haben können.
Die Krankenkasse hat dann die (rechtliche) Möglichkeit von dem letztlich zuständigen Kostenträger Erstattung zu verlangen.
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GüSta schrieb:
Meine Auffassung, abgeleitet aus §7 Abs. 3a und §16 Abs. 2 unseres Rahmenvertrags:
Wenn die Angabe des Kostenträgers bei Ausstellung der Verordnung korrekt war, dann gilt die Verordnung zu Lasten dieses Kostenträgers 3 bzw. 6 Monate auch bei zwischenzeitlichem Wechsel des Kostenträgers.
Wenn die Angabe des Kostenträgers (durch den Verordner) zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht korrekt war, dann gilt Vertrauensschutz zu Gunsten des Behandlers, soweit/solange dieser keine Kenntnis von der Falschangabe hat oder hätte offensichtlich haben können.
Die Krankenkasse hat dann die (rechtliche) Möglichkeit von dem letztlich zuständigen Kostenträger Erstattung zu verlangen.
MfG
JürgenK ,)
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JürgenK schrieb:
...so kenne ich es auch nur...und nicht ander Antworten anderer KK glauben sonst s. Lars
MfG
JürgenK ,)
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fey schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Danke Kollege!
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fey schrieb:
@GüSta Danke Kollege!
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Problem beschreiben
fey schrieb:
Guten Morgen, Kolleg:innen,
wie abrechnen bei o.g. Sachverhalt: Patientin wechselt nach 5 Behandlungen bei 10er Rezept die gesetzliche KK. Ich arbeite mit einem Abrechnungszentrum zusammen.
Danke für eure Infos.
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