Liebe Kolleginnen,
- habt ihr Lust auf Veränderung?
- seid ihr genervt von ständiger
Mehrarbeit oder Überstunden?
- sucht ihr einen guten
Wiedereinstieg nach der Elternzeit?
Hier ist ein interessantes
Stellenangebot für euch:
Wir suchen zum 1.Quartal 2026 eine
Physiotherapeutin mit langjähriger
Berufserfahrung.
Die Zertifikatsfortbildungen MLD
und MT sind Vorraussetzungen um
selbstständig und
eigenverantwortlich am Patienten zu
arbeiten.
Hierbei legen wir besonders Wert
auf ...
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Wir suchen zum 1.Quartal 2026 eine
Physiotherapeutin mit langjähriger
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und MT sind Vorraussetzungen um
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eigenverantwortlich am Patienten zu
arbeiten.
Hierbei legen wir besonders Wert
auf ...
wie abrechnen bei o.g. Sachverhalt: Patientin wechselt nach 5 Behandlungen bei 10er Rezept die gesetzliche KK. Ich arbeite mit einem Abrechnungszentrum zusammen.
Danke für eure Infos.
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Erfahrungsgemäß darfst du dich aber erstmal über eine ungerechtfertigte Absetzung "freuen". Dann Widerspruch und die 40,- Euro nicht vergessen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@fey Gemäß §16 Abs. 2 Rahmenvertrag bleibt die ursprüngliche Kasse für diese VO zuständig.
Erfahrungsgemäß darfst du dich aber erstmal über eine ungerechtfertigte Absetzung "freuen". Dann Widerspruch und die 40,- Euro nicht vergessen.
Wenn die Angabe des Kostenträgers bei Ausstellung der Verordnung korrekt war, dann gilt die Verordnung zu Lasten dieses Kostenträgers 3 bzw. 6 Monate auch bei zwischenzeitlichem Wechsel des Kostenträgers.
Wenn die Angabe des Kostenträgers (durch den Verordner) zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht korrekt war, dann gilt Vertrauensschutz zu Gunsten des Behandlers, soweit/solange dieser keine Kenntnis von der Falschangabe hat oder hätte offensichtlich haben können.
Die Krankenkasse hat dann die (rechtliche) Möglichkeit von dem letztlich zuständigen Kostenträger Erstattung zu verlangen.
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GüSta schrieb:
Meine Auffassung, abgeleitet aus §7 Abs. 3a und §16 Abs. 2 unseres Rahmenvertrags:
Wenn die Angabe des Kostenträgers bei Ausstellung der Verordnung korrekt war, dann gilt die Verordnung zu Lasten dieses Kostenträgers 3 bzw. 6 Monate auch bei zwischenzeitlichem Wechsel des Kostenträgers.
Wenn die Angabe des Kostenträgers (durch den Verordner) zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht korrekt war, dann gilt Vertrauensschutz zu Gunsten des Behandlers, soweit/solange dieser keine Kenntnis von der Falschangabe hat oder hätte offensichtlich haben können.
Die Krankenkasse hat dann die (rechtliche) Möglichkeit von dem letztlich zuständigen Kostenträger Erstattung zu verlangen.
MfG
JürgenK ,)
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JürgenK schrieb:
...so kenne ich es auch nur...und nicht ander Antworten anderer KK glauben sonst s. Lars
MfG
JürgenK ,)
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fey schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Danke Kollege!
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fey schrieb:
@GüSta Danke Kollege!
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Problem beschreiben
fey schrieb:
Guten Morgen, Kolleg:innen,
wie abrechnen bei o.g. Sachverhalt: Patientin wechselt nach 5 Behandlungen bei 10er Rezept die gesetzliche KK. Ich arbeite mit einem Abrechnungszentrum zusammen.
Danke für eure Infos.
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