Wir suchen für unsere Praxis in
Pforzheim Kollegen*innen in Voll-
und oder Teilzeit.
Wir zahlen einen Willkommens-/
Wechselbonus. Bieten individuelle
und somit flexible Arbeitszeiten,
mind. 30 Tage Urlaub, jährliche
Gehaltserhöhungen,
Umsatzbeteiligung ,
Fortbildungskostenübernahme sowie
ein Jobrad sind möglich.
Wir freuen uns auf DEINE
persönliche oder elektronische
Bewerbung !
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Ich habe gleich mehrere Fragestellungen:
Vorab: Bundesland NRW
1. Ich habe heute zum ersten Mal einen Patienten behandelt, dessen VO vom Sozialamt bezahlt wird (der Patient st seit einigen Monaten in Deutschland, Antrag bei der KK bereits gestellt, dauert aber laut Aussage des Patienten bis zu sieben Monaten).
Somit erfolgt die Abrechnung über das Sozialamt.
Die VO wurde im Dezember 2020 ausgestellt und Anfang 2021 wurde die Zahlung mittels Stempel und Unterschrift vom Sozialamt genehmigt.
Kann dann aufgrund des Stempels des Sozialamtes, die Behandlung des Patienten ohne Änderung des Rp's erfolgen oder muss dieses dann im "spätesten Behandlungsbeginn" mit Stempel und Arztunterschrift geändert werden?
2. Der Patient benötigt dringend Hausbesuch sowie die Behandlungseinheiten pro Woche sollten erhöht werden. In wie weit übernimmt das Sozialamt die Kosten, sofern der Patient noch nicht bei einer KK ist?
Lieben Gruß und vorab vielen Dank für eure Antworten
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Der erste Behandlungsbeginn sollte nach Stempelung durch das SA zeitnah beginnen, sonst hinterfragen die, ebenso wie jede KK, die Sinnhaftigkeit der Verordnung. Dabei ist es für sie unerheblich, ob sie sich mehrere Wochen mit der Bearbeitung Zeit gelassen haben, oder nicht. Genehmigt bedeutet in dem Falle: Rezeptdaum unerheblich.
Lässt Du nun irgendetwas auf dem Rezept ändern, liegt dafür keine Genehmigung vor und die Bezahlung ist dann mehr als fraglich.
zu 2
Über die Genehmigung entscheidet der Sachbearbeiter. Unterstützende Argumente könnten: Teilhabe am Leben, Vermeidung der Verschlechterung... sein. Ein hilfreiche Seite ist je nachdem ob Du aufgrund eines HB wegen der Hilfmittelversorgung etwas anleiern musst: Hilfsmittelversorgung durch den Sozialhilfeträger | REHADAT-Recht. Hast Du einen verständnisvollen Sachbearbeiter, wird jedes Rezept genehmigt.
Teilweise habe ich Asylberechtigte/ Spätaussiedler/Migranten, die bereits mehrere Jahre in Deutschland sind, aber immer noch vom Sozialamt abhängig sind.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
zu 1.
Der erste Behandlungsbeginn sollte nach Stempelung durch das SA zeitnah beginnen, sonst hinterfragen die, ebenso wie jede KK, die Sinnhaftigkeit der Verordnung. Dabei ist es für sie unerheblich, ob sie sich mehrere Wochen mit der Bearbeitung Zeit gelassen haben, oder nicht. Genehmigt bedeutet in dem Falle: Rezeptdaum unerheblich.
Lässt Du nun irgendetwas auf dem Rezept ändern, liegt dafür keine Genehmigung vor und die Bezahlung ist dann mehr als fraglich.
zu 2
Über die Genehmigung entscheidet der Sachbearbeiter. Unterstützende Argumente könnten: Teilhabe am Leben, Vermeidung der Verschlechterung... sein. Ein hilfreiche Seite ist je nachdem ob Du aufgrund eines HB wegen der Hilfmittelversorgung etwas anleiern musst: Hilfsmittelversorgung durch den Sozialhilfeträger | REHADAT-Recht. Hast Du einen verständnisvollen Sachbearbeiter, wird jedes Rezept genehmigt.
Teilweise habe ich Asylberechtigte/ Spätaussiedler/Migranten, die bereits mehrere Jahre in Deutschland sind, aber immer noch vom Sozialamt abhängig sind.
Viele Grüße
Monika
Lieben Gruß Tim
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Tiwi123 schrieb:
Hallo Monika, vielen Dank für die tollen Erläuterungen. Das hat mir sehr geholfen.
Lieben Gruß Tim
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Problem beschreiben
Tiwi123 schrieb:
Guten Tag,
Ich habe gleich mehrere Fragestellungen:
Vorab: Bundesland NRW
1. Ich habe heute zum ersten Mal einen Patienten behandelt, dessen VO vom Sozialamt bezahlt wird (der Patient st seit einigen Monaten in Deutschland, Antrag bei der KK bereits gestellt, dauert aber laut Aussage des Patienten bis zu sieben Monaten).
Somit erfolgt die Abrechnung über das Sozialamt.
Die VO wurde im Dezember 2020 ausgestellt und Anfang 2021 wurde die Zahlung mittels Stempel und Unterschrift vom Sozialamt genehmigt.
Kann dann aufgrund des Stempels des Sozialamtes, die Behandlung des Patienten ohne Änderung des Rp's erfolgen oder muss dieses dann im "spätesten Behandlungsbeginn" mit Stempel und Arztunterschrift geändert werden?
2. Der Patient benötigt dringend Hausbesuch sowie die Behandlungseinheiten pro Woche sollten erhöht werden. In wie weit übernimmt das Sozialamt die Kosten, sofern der Patient noch nicht bei einer KK ist?
Lieben Gruß und vorab vielen Dank für eure Antworten
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