Stillstand ist nicht Ihr Ding?
Unseres auch nicht! Im Gegenteil.
Sie bewegen nicht nur gerne
Menschen, sondern sehen jede
Herausforderung sportlich. Dann
sind Sie im Team unserer
neugeschaffenen Therapiepraxis in
Meerbusch genau richtig. Gemeinsam
mit unserem familiären Team sorgen
Sie dafür, dass unsere Patienten
schnell Fortschritte machen. Auch
Sie wollen sich weiterentwickeln?
Mit unseren zahlreichen Fort und
Weiterbildungsangeboten
unterstützen wir Sie gerne. Das
klingt nach einem Plan? ...
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habe wegen längerer Krankheit versäumt einem Privatpatient seine Behandlungen in Rechnung zu stellen.
Jetzt weigert sich dieser Pat. zu bezahlen.
Gibt es hier Fristen zu beachten?
Ich danke schon jetzt für Eure Antworten!
Eine Kollegin
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Kolleginnen u. Kollegen,
habe wegen längerer Krankheit versäumt einem Privatpatient seine Behandlungen in Rechnung zu stellen.
Jetzt weigert sich dieser Pat. zu bezahlen.
Gibt es hier Fristen zu beachten?
Ich danke schon jetzt für Eure Antworten!
Eine Kollegin
Nicht einschüchtern lassen und viel Erfolg!!
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Andi 72 schrieb:
Ohne Gewähr: 2 Jahre, wenn nicht gar 3 Jahre darfst Du mit Deiner Rechnungsstellung "warten"…
Nicht einschüchtern lassen und viel Erfolg!!
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Das ist das Problem des Patienten, nicht das des Rechnungsstellers.
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Andi 72 schrieb:
"Ein Patient wies mich darauf hin, dass er die Rechnung nur 1 Jahr bei seiner Krankenkasse einreichen könne. Kann das stimmen? Hat das schon mal jemand gehört?" (S.Vogt)
Das ist das Problem des Patienten, nicht das des Rechnungsstellers.
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Leni C. schrieb:
Ich hatte heute die Abrechnung meines Gynäkologen aus 2014 in der Post . Warum will dein PP nicht zahlen ? Begründung ?
für Geldforderungen bedeutet das i.d.R. das sie 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie entstanden sind verjähren.
Beispiel:
Behandlung war im Juni 2016;
am 31.12. endet das Kalenderjahr in dem die Forderung entstanden ist. Von hier an hast du drei Jahre Zeit die Forderung einzutreiben bzw. verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen:
2017 ... kannst du eintreiben
2018 ... kannst du eintreiben
2019 ... kannst du eintreiben
2020 ... verjährt.
Die Forderung entstand im Juni 2016 im Laufe der Behandlung entsprechend den Modalitäten die ihr im Behandlungsvertrag vereinbart habt (den hast du, oder?!?). Eine zeitnahe Rechnungstellung ist überaus sinnvoll, sollte mit der Begründung "war krank" Anfang September noch völlig in Ordnung sein.
Nun hast du drei Jahre und drei Monate (und ein paar Tage) Zeit deine Forderung einzutreiben. Sofern du die Forderung ordentlich belegen kannst (Doku, Behandlungsvertrag/Honorarvereinbarung) würde ich ziemlich früh den Hinweis auf ein mögliches Inkassoverfahren geben und einen Dienstleister damit betrauen die Forderung einzutreiben...
...siehe oben: Nicht einschüchtern lassen. Es sind auch schon Handwerker zu ihrem Geld gekommen die im Januar 2013 geleistet und erst 2015 eingetrieben haben ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Sofern nichts anderes vereinbart wird gilt die gesetzliche Regelung;
für Geldforderungen bedeutet das i.d.R. das sie 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie entstanden sind verjähren.
Beispiel:
Behandlung war im Juni 2016;
am 31.12. endet das Kalenderjahr in dem die Forderung entstanden ist. Von hier an hast du drei Jahre Zeit die Forderung einzutreiben bzw. verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen:
2017 ... kannst du eintreiben
2018 ... kannst du eintreiben
2019 ... kannst du eintreiben
2020 ... verjährt.
Die Forderung entstand im Juni 2016 im Laufe der Behandlung entsprechend den Modalitäten die ihr im Behandlungsvertrag vereinbart habt (den hast du, oder?!?). Eine zeitnahe Rechnungstellung ist überaus sinnvoll, sollte mit der Begründung "war krank" Anfang September noch völlig in Ordnung sein.
Nun hast du drei Jahre und drei Monate (und ein paar Tage) Zeit deine Forderung einzutreiben. Sofern du die Forderung ordentlich belegen kannst (Doku, Behandlungsvertrag/Honorarvereinbarung) würde ich ziemlich früh den Hinweis auf ein mögliches Inkassoverfahren geben und einen Dienstleister damit betrauen die Forderung einzutreiben...
...siehe oben: Nicht einschüchtern lassen. Es sind auch schon Handwerker zu ihrem Geld gekommen die im Januar 2013 geleistet und erst 2015 eingetrieben haben ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Vereinbart werden kann vieles, ich hab mal von einer ähnlichen Klausel gehört. Steht im RV Physiotherapie des VdEK oder wie die Hanseln sich nennen... ;)
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S. Vogt schrieb:
Ein Patient wies mich darauf hin, dass er die Rechnung nur 1 Jahr bei seiner Krankenkasse einreichen könne. Kann das stimmen? Hat das schon mal jemand gehört?
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