Schwerpunktpraxis für
orthopädische, neurologische,
respiratorische Krankheitsbilder
und Beschwerden bei Säuglingen,
Kindern und Erwachsenen
Stellenbeschreibung
Was erwartet dich?
- Attraktives Grundgehalt von 3.100
€ - 3400 brutto monatlich
- Monatliche Leistungsprämien bis
zu 400 €
- 13. Monatsgehalt als
zusätzlicher Bonus
- Betriebliche Altersvorsorge zur
Absicherung der Zukunft
- 30 Urlaubstage für eine
ausgewogene Work-Life-Balance
- Jobticket zur Unterstützung der
...
orthopädische, neurologische,
respiratorische Krankheitsbilder
und Beschwerden bei Säuglingen,
Kindern und Erwachsenen
Stellenbeschreibung
Was erwartet dich?
- Attraktives Grundgehalt von 3.100
€ - 3400 brutto monatlich
- Monatliche Leistungsprämien bis
zu 400 €
- 13. Monatsgehalt als
zusätzlicher Bonus
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- 30 Urlaubstage für eine
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...
Danke!
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susanne846 schrieb:
Eine Pat. mit Totalruptur Mm. supraspinatus- u. Subscapualris- Sehne, AC- Arthrose hat jetzt 2 Rezepte EX2a bekommen. Jetzt möchte der Arzt gleich auf EX 3a gehen und außerhalb des Regelfalls verordnen. Geht das? Muss nicht erst der Regelfall (noch 6 x Ex 2a) ausgeschöpft werden?
Danke!
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Wonderwoman schrieb:
Nö. AdR kann der Arzt machen wann er will.
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Wonderwoman schrieb:
Jup... aber fehlende Begründung rechtfertigt keine Kürzung der Kasse :wink:
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susanne846 schrieb:
ich danke euch! :clap:
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Katinka schrieb:
Mit Begründung ausserhalb Regelfall jederzeit möglich kann nur nie wieder zurück in Ex2 wechseln erst nach 12 wochen Behandlungsunterbrechung.
In Ex2a sind 12 BE mgl., welche von dem Arzt bereits verordnet wurden. Nun gibt es für den Arzt zwei Möglichkeiten:
(1) VO a.d.R. in Ex2a (die VO-Menge kann für bis zu 12 Wo. in Abhängigkeit der Frequenz festgelegt werden)
(2) Folge-VO in Ex3a über max. 6 weitere BE
Variante (1) sehen die KK´s nicht so gerne, weil theoretisch in die nächst höhere Diagnosegruppe gewechselt werden kann.
Variante (2) scheint logisch zu sein und wird in den Heilmittel-Richtlinien/Katalog und auch von den meisten KK´n so gefordert. Allerdings entscheidet der Arzt, insofern es med. begründbar ist, ob er wechselt oder nicht. Es steht in den HM-RL nirgendwo geschrieben, dass ein Arzt wechseln muss (Wer Gegenteiliges weiß, ich bin für alles offen).
Wie Sie nun selber erkennen können, hat der Arzt beide Varianten miteinander vermischt. Konkret ist die Gesamt-VO-Menge (Ex3a = 18 BE) auszuschöpfen (wenn er schon in Ex3a wechselt). D.h., nach 12 abgeschlossenen BE in Ex2a, kann nicht direkt die VO.a.d.R. in Ex3a erfolgen.
Nachzulesen ist das im FAQ der KBV/GKV. Darin sind auch Ausnahmen beschrieben, die in diesem Fall aber nicht gelten.
Die Frage ist jedoch, wie die KK´n damit umgehen und diese Frage kann sich jeder wiederrum selbst beantworten.
:sunglasses:
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Dúnhan schrieb:
Ich kann meinen Vorrednern nicht zu 100% zustimmen.
In Ex2a sind 12 BE mgl., welche von dem Arzt bereits verordnet wurden. Nun gibt es für den Arzt zwei Möglichkeiten:
(1) VO a.d.R. in Ex2a (die VO-Menge kann für bis zu 12 Wo. in Abhängigkeit der Frequenz festgelegt werden)
(2) Folge-VO in Ex3a über max. 6 weitere BE
Variante (1) sehen die KK´s nicht so gerne, weil theoretisch in die nächst höhere Diagnosegruppe gewechselt werden kann.
Variante (2) scheint logisch zu sein und wird in den Heilmittel-Richtlinien/Katalog und auch von den meisten KK´n so gefordert. Allerdings entscheidet der Arzt, insofern es med. begründbar ist, ob er wechselt oder nicht. Es steht in den HM-RL nirgendwo geschrieben, dass ein Arzt wechseln muss (Wer Gegenteiliges weiß, ich bin für alles offen).
Wie Sie nun selber erkennen können, hat der Arzt beide Varianten miteinander vermischt. Konkret ist die Gesamt-VO-Menge (Ex3a = 18 BE) auszuschöpfen (wenn er schon in Ex3a wechselt). D.h., nach 12 abgeschlossenen BE in Ex2a, kann nicht direkt die VO.a.d.R. in Ex3a erfolgen.
Nachzulesen ist das im FAQ der KBV/GKV. Darin sind auch Ausnahmen beschrieben, die in diesem Fall aber nicht gelten.
Die Frage ist jedoch, wie die KK´n damit umgehen und diese Frage kann sich jeder wiederrum selbst beantworten.
:sunglasses:
Somit kannst du alle Antworten die gekommen sind knicken oder du riskierst eine Absetzung weil nach HMR der Regelfall nicht ausgeschöpft wurde.
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Du hast keine Prüfpflicht, ob der Patient vielleicht nicht den Regelfall in einer anderen Praxis abgeschlossen hat.
Warum also sollte ich so eine VO nicht abrechnen können?
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Wonderwoman schrieb:
Sehe ich anders.
Du hast keine Prüfpflicht, ob der Patient vielleicht nicht den Regelfall in einer anderen Praxis abgeschlossen hat.
Warum also sollte ich so eine VO nicht abrechnen können?
Sehe ich anders.
Du hast keine Prüfpflicht, ob der Patient vielleicht nicht den Regelfall in einer anderen Praxis abgeschlossen hat.
Warum also sollte ich so eine VO nicht abrechnen können?
Wenn der Pat. neu in die Praxis kommt gebe ich dir recht. Sonst weiß ich, dass der Regelfall nicht durchlaufen wurde. In Falle einer möglichen Absetzung muss man sich dann zu wehren wissen.
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morpheus-06 schrieb:
Wonderwoman schrieb am 12.12.14 15:06:
Sehe ich anders.
Du hast keine Prüfpflicht, ob der Patient vielleicht nicht den Regelfall in einer anderen Praxis abgeschlossen hat.
Warum also sollte ich so eine VO nicht abrechnen können?
Wenn der Pat. neu in die Praxis kommt gebe ich dir recht. Sonst weiß ich, dass der Regelfall nicht durchlaufen wurde. In Falle einer möglichen Absetzung muss man sich dann zu wehren wissen.
Ich habe hier keine Prüfpflicht...
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Wonderwoman schrieb:
Ich kann immer behaupten, dass der Patient EX2a bei mir gemacht hat und vielleicht mit EX3a woanders angefangen ist.
Ich habe hier keine Prüfpflicht...
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morpheus-06 schrieb:
der Regelfall EX2 (18 Behandlungen) muss durchlaufen werden, dann kann bei EX2 adR verordnet werden oder es erfolgt ein Wechsel auf EX3 und es werden noch 12 Behandlungen im Regelfall verordnet.
Somit kannst du alle Antworten die gekommen sind knicken oder du riskierst eine Absetzung weil nach HMR der Regelfall nicht ausgeschöpft wurde.
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Dúnhan schrieb:
Muss meine vorhergehende Aussage korrigieren. So wie es Morpheus-06 schreibt ist es natürlich korrekt.
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