Schau mal, ob wir zu Dir passen?
• Du suchst nach einem neuen
Arbeitsplatz der sicher und
langfristig ist?
• Du lebst gerne achtsam und
liebst ein Gleichgewicht zwischen
Arbeit und Freizeit! Wir bieten dir
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• Du verdienst bei uns nach
Therapien, die du selbst aussuchst
und somit deinen Schwerpunkten
folgst und Du hast sehr viel Vor -
und Nachbereitungszeit.
• Zur Unterstützung hast du
einen Laptop.
• Du hast schon Kinder, dann
passen wir deine Arbeitszei...
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1. WS2a oberer ICD G62.88G
unterer ICD M48.06G
Diagnose: Sonstige näher bezeichnete Polyneuropathien
Spinalkanalstenose: Lumbalbereich, Funktionsstörungen
2. PNa nur 1 ICD G62.9G Polyneuropathie, Bewegungsstörungen
Ist das grundsätzlich möglich, aufgrund der unterschiedlichen Verschlüsselung?
Rez 1 Facharzt, Rez 2 Hausarzt
Rez. 1 wurde eingeschickt wegen besonderem Bedarf.
Vielleicht weiss jemand konstruktiven Rat.
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Problem beschreiben
Janna22 schrieb:
Ich habe von einem Patienten zwei unterschiedliche Rezepte, beides KG:
1. WS2a oberer ICD G62.88G
unterer ICD M48.06G
Diagnose: Sonstige näher bezeichnete Polyneuropathien
Spinalkanalstenose: Lumbalbereich, Funktionsstörungen
2. PNa nur 1 ICD G62.9G Polyneuropathie, Bewegungsstörungen
Ist das grundsätzlich möglich, aufgrund der unterschiedlichen Verschlüsselung?
Rez 1 Facharzt, Rez 2 Hausarzt
Rez. 1 wurde eingeschickt wegen besonderem Bedarf.
Vielleicht weiss jemand konstruktiven Rat.
Vo2. die G62.9 Polyneuropathie, nicht näher bezeichnet
also alles im grünen Bereich, nach HMR zwei Regelfälle
Rez. 1 wurde eingeschickt wegen besonderem Bedarf.
das verstehe ich nicht
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Vo1. wäre für mich eine WS-Sache M48.06 = Spinal(kanal)stenose : Lumbalbereich
Vo2. die G62.9 Polyneuropathie, nicht näher bezeichnet
also alles im grünen Bereich, nach HMR zwei Regelfälle
Rez. 1 wurde eingeschickt wegen besonderem Bedarf.
das verstehe ich nicht
Beides Mal steht Polyneuropathie drauf, einmal "handschriftlich" als Primärdiagnose (so wird es die Kasse sehen), und beim zweiten Rezept per ICD 10 + ausgeschrieben.
Beim ersten Rezept steht die PNP an erster Stelle, an zweiter Stelle per ICD 10 wobei diese "nur" dem Budget des Arztes dient.
Somit aus meiner Sicht gleiche Primärdiagnose
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stefan 302 schrieb:
morpheus-06 schrieb am 24.1.17 12:20:
Vo1. wäre für mich eine WS-Sache M48.06 = Spinal(kanal)stenose : Lumbalbereich
Vo2. die G62.9 Polyneuropathie, nicht näher bezeichnet
also alles im grünen Bereich, nach HMR zwei Regelfälle
Rez. 1 wurde eingeschickt wegen besonderem Bedarf.
das verstehe ich nicht
Beides Mal steht Polyneuropathie drauf, einmal "handschriftlich" als Primärdiagnose (so wird es die Kasse sehen), und beim zweiten Rezept per ICD 10 + ausgeschrieben.
Beim ersten Rezept steht die PNP an erster Stelle, an zweiter Stelle per ICD 10 wobei diese "nur" dem Budget des Arztes dient.
Somit aus meiner Sicht gleiche Primärdiagnose
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morpheus-06 schrieb:
Wo ist geregelt was die Primärdiagnose ist? In meinen RV und in den HMR / HMK zuminest nirgends.
auf beiden Rezepten steht die PNP drauf, entweder als ICD 10 an erster Stelle, oder ausgeschrieben.
Ich mach ne Wette, dass ein Rezept abgesetzt wird,..... und wir nicht begründen können, warum wir es angenommen haben.
Best practice: Ein Rezept mit ICD 10 Stenose, notfalls auch ausgeschrieben, zweites Rezept mit PNP.
Bei den ICD 10 Verschlüsselungen ist folgendes zu lesen:
Prüfpflicht des Therapeuten
Angabe des ICD-10-Codes
Ab 1. Juli 2014 sind Ärzte grundsätzlich verpflichtet, den ICD-10-Code auf der Heilmittel-Verordnung für die therapierelevante Diagnose anzugeben. Hiervon kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, zum Beispiel bei der Verordnung während des Hausbesuches des Arztes.
Hintergrund hierfür ist unter anderem die bereits seit dem 1. Januar 2013 bestehende Möglichkeit der Ärzte, Praxisbesonderheiten nach der Anlage 1 beziehungsweise 2 auf der Verordnung über die Angabe des ICD-10-Codes zu "kennzeichnen".
Fehlt sowohl der ICD-10-Code als auch die Klartextdiagnose, wird die Verordnung wegen "fehlender Diagnose" abgesetzt. (siehe Punkt 12 des Prüfkatalogs)
Wird nur der ICD-10-Code angegeben, so ersetzt dieser die Klartextdiagnose.
Passen der ICD-10-Code und die Klartextdiagnose nicht zusammen, ist die Klartextdiagnose für die Gültigkeit der Heilmittel-Verordnung relevant.
und unsere KV schreibt:
Neue
Formulare besitzen zweites ICD-10 Feld
Ab 1. Januar 2017 gibt es neue Vordrucke für die Verordnung von Physiotherapie und Podologie (Muster 13), Stimm
-, Sprech-und Sprachtherapie (Muster 14) sowie Ergotherapie (Muster 18). Sie enthalten ein weiteres Feld für einen zweiten ICD-10-Kode und müssen ab dann verwendet werden. Alte Vordrucke dürfen nicht aufgebraucht werden.
Zum Hintergrund:
Bei einigen wenigen Diagnosen ist die Angabe eines zweiten ICD -10-Kodes notwendig, damit ein besonderer Verordnungsbedarf anerkannt wird. Dies gilt zum Beispiel bei einer chronischen Instabilität des
Kniegelenkes (erster ICD -10-Kode) mit postoperativer Versorgung (zweiter ICD -10- Kode). Bisher waren
diese Verordnungen aber nicht erkennbar, da ein zweiter Kode nicht elektronisch erfasst werden konnte. Um im Vorfeld einer Wirtschaftlichkeitsprüfung eindeutig die Identifikation sicherzustellen, wurde ein zweites elektronisch lesbares ICD-10- Feld geschaffen. Damit können verordnende Ärzte im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung noch besser entlastet werden.
Für Ärzte besteht keine Verpflichtung, dieses zweite ICD-10- Feld zu befüllen.
Der zweite ICD-10- Kode ist nur erforderlich, um bestimmte besondere Verordnungsbedarfe für die postoperative Versorgung oder einer Myelopathie oder Radikulopathie bei Bandscheibenschäden geltend zu machen.
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stefan 302 schrieb:
eben....
auf beiden Rezepten steht die PNP drauf, entweder als ICD 10 an erster Stelle, oder ausgeschrieben.
Ich mach ne Wette, dass ein Rezept abgesetzt wird,..... und wir nicht begründen können, warum wir es angenommen haben.
Best practice: Ein Rezept mit ICD 10 Stenose, notfalls auch ausgeschrieben, zweites Rezept mit PNP.
Bei den ICD 10 Verschlüsselungen ist folgendes zu lesen:
Prüfpflicht des Therapeuten
Angabe des ICD-10-Codes
Ab 1. Juli 2014 sind Ärzte grundsätzlich verpflichtet, den ICD-10-Code auf der Heilmittel-Verordnung für die therapierelevante Diagnose anzugeben. Hiervon kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, zum Beispiel bei der Verordnung während des Hausbesuches des Arztes.
Hintergrund hierfür ist unter anderem die bereits seit dem 1. Januar 2013 bestehende Möglichkeit der Ärzte, Praxisbesonderheiten nach der Anlage 1 beziehungsweise 2 auf der Verordnung über die Angabe des ICD-10-Codes zu "kennzeichnen".
Fehlt sowohl der ICD-10-Code als auch die Klartextdiagnose, wird die Verordnung wegen "fehlender Diagnose" abgesetzt. (siehe Punkt 12 des Prüfkatalogs)
Wird nur der ICD-10-Code angegeben, so ersetzt dieser die Klartextdiagnose.
Passen der ICD-10-Code und die Klartextdiagnose nicht zusammen, ist die Klartextdiagnose für die Gültigkeit der Heilmittel-Verordnung relevant.
und unsere KV schreibt:
Neue
Formulare besitzen zweites ICD-10 Feld
Ab 1. Januar 2017 gibt es neue Vordrucke für die Verordnung von Physiotherapie und Podologie (Muster 13), Stimm
-, Sprech-und Sprachtherapie (Muster 14) sowie Ergotherapie (Muster 18). Sie enthalten ein weiteres Feld für einen zweiten ICD-10-Kode und müssen ab dann verwendet werden. Alte Vordrucke dürfen nicht aufgebraucht werden.
Zum Hintergrund:
Bei einigen wenigen Diagnosen ist die Angabe eines zweiten ICD -10-Kodes notwendig, damit ein besonderer Verordnungsbedarf anerkannt wird. Dies gilt zum Beispiel bei einer chronischen Instabilität des
Kniegelenkes (erster ICD -10-Kode) mit postoperativer Versorgung (zweiter ICD -10- Kode). Bisher waren
diese Verordnungen aber nicht erkennbar, da ein zweiter Kode nicht elektronisch erfasst werden konnte. Um im Vorfeld einer Wirtschaftlichkeitsprüfung eindeutig die Identifikation sicherzustellen, wurde ein zweites elektronisch lesbares ICD-10- Feld geschaffen. Damit können verordnende Ärzte im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung noch besser entlastet werden.
Für Ärzte besteht keine Verpflichtung, dieses zweite ICD-10- Feld zu befüllen.
Der zweite ICD-10- Kode ist nur erforderlich, um bestimmte besondere Verordnungsbedarfe für die postoperative Versorgung oder einer Myelopathie oder Radikulopathie bei Bandscheibenschäden geltend zu machen.
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morpheus-06 schrieb:
Der Arzt kann beliebig viele Begleitdiagnosen vermerken, alles andere ist bla, bla.... ohne Bezug auf die RV oder HMR / HMK. Frag mal deinen Verband wie sich das verhält. Meine Meinung ist gesagt, so würde ich es machen und bei einer Absetzung hätte ich genug um zu widersprechen.
Erster ICD 10 oder zweiter oder geschriebener?
Gilt bei Abweichung zwischen ICD 10 und geschriebener der geschriebene oder ICD 10 als Primärdiagnose?
Aussage AOK hat dies so bestätigt, Verband auch...
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stefan 302 schrieb:
Welches sind dann die Begleitdiagnosen?
Erster ICD 10 oder zweiter oder geschriebener?
Gilt bei Abweichung zwischen ICD 10 und geschriebener der geschriebene oder ICD 10 als Primärdiagnose?
Aussage AOK hat dies so bestätigt, Verband auch...
Welches sind dann die Begleitdiagnosen?
Erster ICD 10 oder zweiter oder geschriebener?
Gilt bei Abweichung zwischen ICD 10 und geschriebener der geschriebene oder ICD 10 als Primärdiagnose?
Aussage AOK hat dies so bestätigt, Verband auch...
Alternative Fakten? Sorry hier bin ich nicht deiner Meinung.
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morpheus-06 schrieb:
stefan 302 schrieb am 24.1.17 17:28:
Welches sind dann die Begleitdiagnosen?
Erster ICD 10 oder zweiter oder geschriebener?
Gilt bei Abweichung zwischen ICD 10 und geschriebener der geschriebene oder ICD 10 als Primärdiagnose?
Aussage AOK hat dies so bestätigt, Verband auch...
Alternative Fakten? Sorry hier bin ich nicht deiner Meinung.
Welches sind dann die Begleitdiagnosen?
Erster ICD 10 oder zweiter oder geschriebener?
Gilt bei Abweichung zwischen ICD 10 und geschriebener der geschriebene oder ICD 10 als Primärdiagnose?
Aussage AOK hat dies so bestätigt, Verband auch...
Alternative Fakten? Sorry hier bin ich nicht deiner Meinung.
Wir müssen auch nicht immer gleicher Meinung sein, konstruktive Kritik und andere Anschauungen bringen uns alle weiter.
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stefan 302 schrieb:
morpheus-06 schrieb am 25.1.17 08:37:
stefan 302 schrieb am 24.1.17 17:28:
Welches sind dann die Begleitdiagnosen?
Erster ICD 10 oder zweiter oder geschriebener?
Gilt bei Abweichung zwischen ICD 10 und geschriebener der geschriebene oder ICD 10 als Primärdiagnose?
Aussage AOK hat dies so bestätigt, Verband auch...
Alternative Fakten? Sorry hier bin ich nicht deiner Meinung.
Wir müssen auch nicht immer gleicher Meinung sein, konstruktive Kritik und andere Anschauungen bringen uns alle weiter.
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morpheus-06 schrieb:
Vo1. wäre für mich eine WS-Sache M48.06 = Spinal(kanal)stenose : Lumbalbereich
Vo2. die G62.9 Polyneuropathie, nicht näher bezeichnet
also alles im grünen Bereich, nach HMR zwei Regelfälle
Rez. 1 wurde eingeschickt wegen besonderem Bedarf.
das verstehe ich nicht
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stefan 302 schrieb:
Würde ich nicht so einlösen.
Für mich sind das zwei unterschiedliche Behandlungskomplexe wie auch WS + PN aussagen.
mfg hgb :unamused:
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.. m. E. macht es schon einen Unterschied, ob die FA-VO vom Orthopäden oder Neurologen kommt.
Für mich sind das zwei unterschiedliche Behandlungskomplexe wie auch WS + PN aussagen.
mfg hgb :unamused:
Für mich sind es zwei Regelfälle, einmal WS und PN. Dazu auf jedem RZ eine u. a. passende Diagnose.
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Tempelritter schrieb:
hgb schrieb am 24.1.17 18:50:
.. m. E. macht es schon einen Unterschied, ob die FA-VO vom Orthopäden oder Neurologen kommt.
Für mich sind das zwei unterschiedliche Behandlungskomplexe wie auch WS + PN aussagen.
mfg hgb :unamused:
Für mich sind es zwei Regelfälle, einmal WS und PN. Dazu auf jedem RZ eine u. a. passende Diagnose.
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Problem beschreiben
hgb schrieb:
.. m. E. macht es schon einen Unterschied, ob die FA-VO vom Orthopäden oder Neurologen kommt.
Für mich sind das zwei unterschiedliche Behandlungskomplexe wie auch WS + PN aussagen.
mfg hgb :unamused:
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