Wir suchen Verstärkung für unser
Team
Physiotherapeutin/
Physiotherapeuten
Vollzeit, Teilzeit oder auf 520
-€ Basis
!!!! AUCH BERUFSANFÄNGER !!!!
SPEZIALISIERUNG UND FACHGEBIETE DER
PRAXIS:
Fachbereiche:
Orthopädie Chirurgie
Sporttraumatologie
Analyse und
computergestützte
Trainingstherapie
WAS HEBT UNSERE PRAXIS BESONDERS
HERVOR UND WARUM SOLLTEN SIE SICH
HIER BEWERBEN?
Das was unsere Praxis ...
Team
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Sporttraumatologie
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Das was unsere Praxis ...
Hat jemand nochmals den Link zum GBA Beschluss. Finde ihn nicht mehr.
Vielen Dank !
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evtl. hilft Ihnen ja dieser Artikel aus unserer Redaktion: https://www.physio.de/community/news/corona-und-heilmittel-richtlinie/99/10333/1
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Sehr geehrter Herr/Frau Heuberger,
evtl. hilft Ihnen ja dieser Artikel aus unserer Redaktion: https://www.physio.de/community/news/corona-und-heilmittel-richtlinie/99/10333/1
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
Das heißt ich ändere es auf der Vorderseite des Rezepts und begründe es auf der Rückseite des Rezepts?
Problem, Herr Alt und noch jemand sagen auf keinen Fall auf der Vorderseite ändern, Sie und die AZH sagen auf jeden Fall.
Was den nun?
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Dietmar Grabenhof schrieb:
Hallo Herr Merz,
Das heißt ich ändere es auf der Vorderseite des Rezepts und begründe es auf der Rückseite des Rezepts?
Problem, Herr Alt und noch jemand sagen auf keinen Fall auf der Vorderseite ändern, Sie und die AZH sagen auf jeden Fall.
Was den nun?
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Heuberger schrieb:
ich ändere das auf der Vorderseite auch gar nicht. Schreibe auf der Rückseite "Verordnung geändert auf...." oder " Indikationsschlüssel geändert auf ..." und begründe es kurz mit Handzeichen und Datum + Unterschrift. Fertig
ich "sage" gar nichts. Ich "übersetze" in meiner Funktion als Fachjournalist in diesem Falle lediglich die Meldungen des GKV-Spitzenverbandes in verständlichere Sprache.
Den Satz:
"-Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen zwischen dem 18.02.2020 und dem 31.12.2020 (Verordnungsdatum) können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den von der [...] vom Vertrags[...]arzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben (mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“, Hausbesuch und „Verordnungsmenge“) selbst vornehmen."
habe ich so verstanden wie ich es geschrieben habe.
Es kann natürlich auch sein, dass ich falsch liege. Daher hier noch einmal in aller Ausführlichkeit die Originalquelle: Link
Ich hoffe, ich konnte etwas zur Aufklärung beitragen.
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Sehr geehrter Herr Grabenhof,
ich "sage" gar nichts. Ich "übersetze" in meiner Funktion als Fachjournalist in diesem Falle lediglich die Meldungen des GKV-Spitzenverbandes in verständlichere Sprache.
Den Satz:
"-Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen zwischen dem 18.02.2020 und dem 31.12.2020 (Verordnungsdatum) können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den von der [...] vom Vertrags[...]arzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben (mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“, Hausbesuch und „Verordnungsmenge“) selbst vornehmen."
habe ich so verstanden wie ich es geschrieben habe.
Es kann natürlich auch sein, dass ich falsch liege. Daher hier noch einmal in aller Ausführlichkeit die Originalquelle: Link
Ich hoffe, ich konnte etwas zur Aufklärung beitragen.
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Heuberger schrieb:
Hatte ich die Regelung richtig im Kopf, dass Verordnungen die bis zum 31.12.20 ausgestellt wurden selbstständig korrigiert werden können z.B. Indikationsschlüssel , auch wenn die Behandlungen jetzt noch im Januar stattgefunden haben ?
Hat jemand nochmals den Link zum GBA Beschluss. Finde ihn nicht mehr.
Vielen Dank !
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Heuberger schrieb:
vielen Dank. Passt also.
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