WIR SUCHEN schnellstmöglich einen
leitende PhysiotherapeutIn in
Vollzeit/ Teilzeit für ein
interdisziplinäres Therapiezentrum
(Logo, Ergo, Physio) in Hamburg-
Eilbek."
Wir behandeln vorrangig die
Bewohner des Zentrums für Beatmung
und Intensivpflege (ZBI Nord) in
Hamburg Eilbek. Hierbei liegt der
therapeutische Schwerpunkt im
Bereich Neurologie.
Du arbeitest im Team mit
vielschichtigem KnowHow, indem du
dich entwickeln und eigene Ideen
einbringen kannst." Ihr entwickelt
gemeinsam passende...
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Gruß Petra
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Petra Raab schrieb:
Habe KG- Rezepte von September 2021 erst im September 2022 abgerechnet, Krankenkassen erkennen das nicht mehr an, die Verordnung ist wegen Verjährung nicht mehr abrechenbar, stimmt das?
Gruß Petra
ich hoffe, ich konnte dir helfen.
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Absolut richtig. Ich vermute tatsächlich, dass du den Frist gerissen hast. Das bedeutet: Pech gehabt, Ärger herunterschlucken, als Lehrgeld verbuchen und dein Abrechnungsorganisation ab sofort verbessern.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
M P schrieb am 15.03.2023 16:49 Uhr:Verordnungen die nach dem 01.08.21 ausgestellt wurden unterliegen den neuen Rahmenvertrag. Abrechnung muss innerhalb 9 Monate nach Behandlungsende (Monatsende) abgerechnet werden.
Absolut richtig. Ich vermute tatsächlich, dass du den Frist gerissen hast. Das bedeutet: Pech gehabt, Ärger herunterschlucken, als Lehrgeld verbuchen und dein Abrechnungsorganisation ab sofort verbessern.
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Horatio72 schrieb:
Schon komisch das aber Absetzungen noch 5 Jahre danach vollstreckt werden können. Im Grunde das gleiche. !
Oder meinst du die Frist für Rezepte die vor dem 01.08.21 eingereicht wurden?
Oder hab ich einen Denkfehler?
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massu schrieb:
@Horatio72 stimmt das? Ich dachte, mit den 9 Monaten erlischt auch die Forderungen der Kasse nach Korrektur.
Oder meinst du die Frist für Rezepte die vor dem 01.08.21 eingereicht wurden?
Oder hab ich einen Denkfehler?
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Wonderwoman schrieb:
@Horatio72 Nicht mehr nach dem neuen Rahmenvertrag. Da gelten die 9 Monate auch in die andere Richtung. Und vorher waren es IMO auch keinen 5 Jahre...
BRV § 18 Ziff. 10
SGB I § 45 Ziff. 1
Wobei einige Kassen sich gerade gerne an der verlängerten Frist versuchen.scream
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Wonderwoman
Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Beanstandungen müssen von den Krankenkassen gegenüber den rechnungsstellenden Stellen innerhalb der Frist nach 9 Monaten geltend gemacht werden. Für unerlaubte Handlungen (z. B. Abrechnung nicht erbrachter Leistungen) gilt abweichend die Frist nach § 45 SGB I.
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
BRV § 18 Ziff. 10
SGB I § 45 Ziff. 1
Wobei einige Kassen sich gerade gerne an der verlängerten Frist versuchen.scream
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Wonderwoman schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Danke für die Bestätigung. Keine 5 Jahre und die andere Frist ist Abrechnungsbetrug, der hier wohl nicht gemeint war...
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Horatio72 schrieb:
@Wonderwoman Also ich bekomme grad Absetzungen von 2018 weil ich statt HB im Heim wohl normalen HB abgerechnet habe.
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massu schrieb:
@Horatio72 ist halt nach Sicht der Kasse Abrechnungsbetrug. Mist auch😡
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Horatio72 Genau das muss rechtlich abgeklärt werden: Liegt dabei ein "unerlaubte Handlung" oder ein einfacher Abrechnungsfehler vor? Die Juristen-Meinungen, die ich kenne, gehen vom Letzteren aus. Aber, auf hoher See oder vor Gericht... 🙄
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Horatio72 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Also natürlich ins das "unerlaubt". Aber bei gefühlt 50 Rezepten von diesem Patient ist es genau 2 mal passiert, Ich weiss auch nicht wieso und warum, generell ist es für mich auch ok da ich (oder meine Bürokraft) da nen Fehler gemacht haben, es geht mir nur um die 5 Jahre,, und hauütsächlich um das "ungute Gefühl" das da jetzt noch mehr kommen könnte. Ich mag einfach keine Überraschungen wenn es ums Geld geht, dafür hab ich zuwenig davon ;)
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Horatio72 "Unerlaubte Handlung" heißt im Juristenjargon: "Vorsätzlich, mit Betrugsabsicht usw.". Ein einfacher Abrechnungsfehler fällt darunter nicht und daher gilt die verlängerten Frist nach Juristenmeinung nicht.
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Wonderwoman schrieb:
@Horatio72 Da gelten doch noch die 4 Jahre... wo ist das Problem?
§ 45 SGB I Verjährung Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch
§ 45 Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Fallen nicht auch Leistungen der Physiotherapie unter Sozialleistungen?
Doch noch etwas, wie so behaupten die Krankenkassen bei Rezeptgebühren diese wurden doppelt in Rechnung gestellt, obwohl ich schon 2 Jahre keine Rezeptgebühren einziehe, das übernimmt das RZH Abrechnungszentrum. Diese schreibt mir, lt. Kostenträger wurde die Gebühr doppelt in Rechnung gestellt. RZH zog mir darauf die Rezeptgebühren von meiner Gesamtabrechnung im Nachgang wieder ab. Wie seht Ihr das?
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Petra Raab schrieb:
Hallo und Danke für das Infos.
§ 45 SGB I Verjährung Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch
§ 45 Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Fallen nicht auch Leistungen der Physiotherapie unter Sozialleistungen?
Doch noch etwas, wie so behaupten die Krankenkassen bei Rezeptgebühren diese wurden doppelt in Rechnung gestellt, obwohl ich schon 2 Jahre keine Rezeptgebühren einziehe, das übernimmt das RZH Abrechnungszentrum. Diese schreibt mir, lt. Kostenträger wurde die Gebühr doppelt in Rechnung gestellt. RZH zog mir darauf die Rezeptgebühren von meiner Gesamtabrechnung im Nachgang wieder ab. Wie seht Ihr das?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Petra Raab Siehe mein Beitrag an Wonderwoman. Es gibt 2 Fristen zu beachten. Die erste Frist für die Abrechnung ist die 9-Monats-Frist. Und die hast du wohl gerissen und dann ist die Kasse im Recht. neutral_face
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Alex Moro schrieb:
@Wonderwoman die frist beginnt doch aber zum ende des laufenden jahres an zu ticken. also könnten es auch knapp 5 jahre sein
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M P schrieb:
Verordnungen die nach dem 01.08.21 ausgestellt wurden unterliegen den neuen Rahmenvertrag. Abrechnung muss innerhalb 9 Monate nach Behandlungsende (Monatsende) abgerechnet werden. Jetzt musst du nur noch rechnen.
ich hoffe, ich konnte dir helfen.
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