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in Ludwigsburg-Neckarweihingen,
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Stuttgart-Hausen und
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Physiotherapeuten und
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langjähriger Erfahrung und einem
großen Behandlungsspektrum. Unsere
Schwerpunkte...
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brauche mal eure Meinung. Habe im Juli eine Verordnung wiedergefunden, deren letzter Behandlungstermin der 16.07.2015 war, also knapp vor Verjährung. Habe die Verordnung eiligst zur Abrechnungsfirma geschickt. Eingang war dort am 12.07.2016. Nun hat mir die AOK die Verordnung wegen Verjährung abgesetzt. Ich weiß nicht, wie lange die Abrechnungsfirma braucht, um die Daten an die AOK zu schicken. Theoretisch könnten sie das am selben oder darauf folgenden Tag machen oder 8 Wochen später. Habe im Vertrag dazu nix gefunden. Ich ärger mich sehr über mich UND über Abrechnungsfirma und AOK. Hab ich noch eine Chance das Geld doch noch zu bekommen? Was meint ihr?
Bitte um ernstgemeinten Rat!
Danke
S.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
brauche mal eure Meinung. Habe im Juli eine Verordnung wiedergefunden, deren letzter Behandlungstermin der 16.07.2015 war, also knapp vor Verjährung. Habe die Verordnung eiligst zur Abrechnungsfirma geschickt. Eingang war dort am 12.07.2016. Nun hat mir die AOK die Verordnung wegen Verjährung abgesetzt. Ich weiß nicht, wie lange die Abrechnungsfirma braucht, um die Daten an die AOK zu schicken. Theoretisch könnten sie das am selben oder darauf folgenden Tag machen oder 8 Wochen später. Habe im Vertrag dazu nix gefunden. Ich ärger mich sehr über mich UND über Abrechnungsfirma und AOK. Hab ich noch eine Chance das Geld doch noch zu bekommen? Was meint ihr?
Bitte um ernstgemeinten Rat!
Danke
S.
Ich dachte bis jetzt immer, bei VdAK nach einem Jahr, bei RVO nach 3 oder 4 Jahren? (Baden-Württemberg).?
Was mich immer wundert, daß eine Änderung des Rahmenvertrages (mit dem VdAK) zu unserem Ungunsten rechtlich möglich ist, obwohl im BGB deutlich längere Fristen festgeschrieben sind.
Kann eine Rahmenvertragsänderung wirklich über dem BGB stehen??? Verstoßt dies nicht gegen Treu und Glauben?
Kann mir dies ein "Rechtsgelehrter" aus dem Forum erklären? (z. B. Papa Alpaka? hgb?...) :sunglasses:
Mit kollegialem Gruß
Achilles2
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...hast du die VO an "deinen" Abrechnungsdienstleister geschickt oder an den Abrechnungsdienstleister der AOK?
Wenn an die benannte Papierannahmestelle der AOK: Widersprechen. Du hattest noch 4 Tage Zeit; die internen Postlaufzeiten können dir egal sein, die VO war rechtzeitig im Verfügungsbereich der AOK.
Wenn an einen Abrechnungsdienstleister der die VOs weiterbearbeitet und dann an die AOK schickt: Heikel; da liegt eine VO auch mal ein paar Tage bevor sie überhaupt angeguckt wird (und die hattest du in diesem Fall nicht übrig). Hast du die eilige Bearbeitung abgesprochen und konntest sie direkt an einen Sachbearbeiter schicken und hast die zügige Bearbeitung zugesichert bekommen? Dann hast du evt. eine Chance dir das Geld vom Abrechnungsdienstleister zu holen, bedenke aber auch: Das könnte zu einem vorzeitigen Vertragsende führen. Die AOK ist aus dem Schneider wenn die VO nicht fristgerecht bei ihr eingegangen ist.
Was mich immer wundert, daß eine Änderung des Rahmenvertrages (mit dem VdAK) zu unserem Ungunsten rechtlich möglich ist, obwohl im BGB deutlich längere Fristen festgeschrieben sind.
Kann eine Rahmenvertragsänderung wirklich über dem BGB stehen??? Verstoßt dies nicht gegen Treu und Glauben?
[...]
Ja, ist möglich.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (BGB §195), die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (BGB §199). Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (BGB §214).
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig, noch ein bisschen einfacher weil wir als Unternehmer, nicht als Verbraucher auftreten. Zwischen Unternehmern kann grundsätzlich alles vereinbart werden was nicht illegal oder sittenwidrig ist - und eine Frist von einem Jahr für das Geltendmachen von Ansprüchen ist nicht so knapp bemessen das wir keine Chancen hätten das einzuhalten. Aber Achtung: Liegst du in den letzten 6 Monaten vor Verjährung (ungeplant) im Krankenhaus oder passiert etwas anderes was als "höhere Gewalt" bezeichnet werden kann ist die Verjährung bis zum Tag deiner Entlassung gehemmt, d.h. die Frist wird um die Dauer deines Krankenhausaufenthaltes verlängert (BGB §206).
Da eine Verkürzung der Verjährungsfristen nur bei vorsätzlichem Rechtsbruch ausgeschlossen ist (d.h. ich [s]kann[/s] darf nicht erst mit dir eine Verjährungsfrist von einer Woche vereinbaren und dann gezielt nicht liefern) und die Verjährung ausdrücklich im RV vereinbart ist den wir alle gelesen haben bevor wir ihn unterschreiben ist damit auch keine verbotene Überraschung gegeben.
So gerne ich auch der AOK und Konsorten in den Hintern trete: An der Stelle ist nichts zu machen :(
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Papa Alpaka schrieb:
Mein AOK-Rahmenvertrag sieht vor, das eine VO innerhalb eines Jahres nach letztem Behandlungstermin abgerechnet werden sollte.
Achilles2 schrieb am 11.10.16 22:32:
...hast du die VO an "deinen" Abrechnungsdienstleister geschickt oder an den Abrechnungsdienstleister der AOK?
Wenn an die benannte Papierannahmestelle der AOK: Widersprechen. Du hattest noch 4 Tage Zeit; die internen Postlaufzeiten können dir egal sein, die VO war rechtzeitig im Verfügungsbereich der AOK.
Wenn an einen Abrechnungsdienstleister der die VOs weiterbearbeitet und dann an die AOK schickt: Heikel; da liegt eine VO auch mal ein paar Tage bevor sie überhaupt angeguckt wird (und die hattest du in diesem Fall nicht übrig). Hast du die eilige Bearbeitung abgesprochen und konntest sie direkt an einen Sachbearbeiter schicken und hast die zügige Bearbeitung zugesichert bekommen? Dann hast du evt. eine Chance dir das Geld vom Abrechnungsdienstleister zu holen, bedenke aber auch: Das könnte zu einem vorzeitigen Vertragsende führen. Die AOK ist aus dem Schneider wenn die VO nicht fristgerecht bei ihr eingegangen ist.
Was mich immer wundert, daß eine Änderung des Rahmenvertrages (mit dem VdAK) zu unserem Ungunsten rechtlich möglich ist, obwohl im BGB deutlich längere Fristen festgeschrieben sind.
Kann eine Rahmenvertragsänderung wirklich über dem BGB stehen??? Verstoßt dies nicht gegen Treu und Glauben?
[...]
Ja, ist möglich.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (BGB §195), die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (BGB §199). Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (BGB §214).
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig, noch ein bisschen einfacher weil wir als Unternehmer, nicht als Verbraucher auftreten. Zwischen Unternehmern kann grundsätzlich alles vereinbart werden was nicht illegal oder sittenwidrig ist - und eine Frist von einem Jahr für das Geltendmachen von Ansprüchen ist nicht so knapp bemessen das wir keine Chancen hätten das einzuhalten. Aber Achtung: Liegst du in den letzten 6 Monaten vor Verjährung (ungeplant) im Krankenhaus oder passiert etwas anderes was als "höhere Gewalt" bezeichnet werden kann ist die Verjährung bis zum Tag deiner Entlassung gehemmt, d.h. die Frist wird um die Dauer deines Krankenhausaufenthaltes verlängert (BGB §206).
Da eine Verkürzung der Verjährungsfristen nur bei vorsätzlichem Rechtsbruch ausgeschlossen ist (d.h. ich [s]kann[/s] darf nicht erst mit dir eine Verjährungsfrist von einer Woche vereinbaren und dann gezielt nicht liefern) und die Verjährung ausdrücklich im RV vereinbart ist den wir alle gelesen haben bevor wir ihn unterschreiben ist damit auch keine verbotene Überraschung gegeben.
So gerne ich auch der AOK und Konsorten in den Hintern trete: An der Stelle ist nichts zu machen :(
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Achilles2 schrieb:
Danke Papa Alpaka!!!!
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Achilles2 schrieb:
In welchem Bundesland bist Du?
Ich dachte bis jetzt immer, bei VdAK nach einem Jahr, bei RVO nach 3 oder 4 Jahren? (Baden-Württemberg).?
Was mich immer wundert, daß eine Änderung des Rahmenvertrages (mit dem VdAK) zu unserem Ungunsten rechtlich möglich ist, obwohl im BGB deutlich längere Fristen festgeschrieben sind.
Kann eine Rahmenvertragsänderung wirklich über dem BGB stehen??? Verstoßt dies nicht gegen Treu und Glauben?
Kann mir dies ein "Rechtsgelehrter" aus dem Forum erklären? (z. B. Papa Alpaka? hgb?...) :sunglasses:
Mit kollegialem Gruß
Achilles2
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke! Hab es schon befürchtet! Hatte bei der AOK mal angerufen und nachgefragt, wann die die VO hatten- am 20.08.16. Da meinte die MA der AOK dann ganz schnippisch, ich hätte sie ja auch einen Monat früher einreichen können. Auf solche Weisheiten hab ich noch gewartet!
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