Schau mal, ob wir zu Dir passen?
• Du suchst nach einem neuen
Arbeitsplatz der sicher und
langfristig ist?
• Du lebst gerne achtsam und
liebst ein Gleichgewicht zwischen
Arbeit und Freizeit! Wir bieten dir
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• Du verdienst bei uns nach
Therapien, die du selbst aussuchst
und somit deinen Schwerpunkten
folgst und Du hast sehr viel Vor -
und Nachbereitungszeit.
• Zur Unterstützung hast du
einen Laptop.
• Du hast schon Kinder, dann
passen wir deine Arbeitszei...
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Blöderweise habe ich auf diesem Rezept nicht vermerkt, dass die Pat. die Einwilligung zur Arztinformation verweigert hat, sodass es so in die Abrechnung gegangen ist. Jetzt kam natürlich prompt der Abzug mit der Begründung, die erbrachten Heilmittel übersteigen die zulässige Höchstverordnungsmenge im Regelfall für den angegebenen Ind.schlüssel und ein Wechsel von WS2 auf WS1 bei gleicher Diagnose ist erst nach 12 Wochen möglich.
Hat es Sinn, die verweigerte Einwilligung der Pat. nachträglich nochmal von ihr bestätigen zu lassen und es nochmal einzureichen oder zahle ich mein Lehrgeld?
Danke jetzt schon für eure Hilfe
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SiH schrieb:
Folgende Tatsache: Pat. hatte EV WS2a mit 6x Fa+MT mit den ICD-10-Codes M42.92 und M53.1, danach kam die FolgeVO mit den gleichen Codes, beide vom Orthopäden. 2 Monate später kam im Anschluß vom Hausarzt eine neue EV WS1e Fa+KMT mit dem ICD-10-Code M42.99.
Blöderweise habe ich auf diesem Rezept nicht vermerkt, dass die Pat. die Einwilligung zur Arztinformation verweigert hat, sodass es so in die Abrechnung gegangen ist. Jetzt kam natürlich prompt der Abzug mit der Begründung, die erbrachten Heilmittel übersteigen die zulässige Höchstverordnungsmenge im Regelfall für den angegebenen Ind.schlüssel und ein Wechsel von WS2 auf WS1 bei gleicher Diagnose ist erst nach 12 Wochen möglich.
Hat es Sinn, die verweigerte Einwilligung der Pat. nachträglich nochmal von ihr bestätigen zu lassen und es nochmal einzureichen oder zahle ich mein Lehrgeld?
Danke jetzt schon für eure Hilfe
>>...WS1e Fa+KMT mit dem ICD-10-Code M42.99. <<
Hier ist doch eine neue Diagnose und wäre somit ein neuer Regelfall
MfG
JürgenK :clap:
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JürgenK schrieb:
Hallo,
>>...WS1e Fa+KMT mit dem ICD-10-Code M42.99. <<
Hier ist doch eine neue Diagnose und wäre somit ein neuer Regelfall
MfG
JürgenK :clap:
1. Sind es zwei Regelfälle, da unterschiedliche ICD-10.
Und
2. Kann ein neuer Arzt nicht in den Regelfall eines Kollegen wirken. Par. 7 Abs. 11 HeilmRL schließt das aus.
Nicht mahnen, sondern verklagen. Am besten noch eine EV dazu. Die kostet min. 1000 Euro und wird Wirkung zeigen. Und Anwalt prüfen lassen, ob gewerbsmäßiger Betrug vorliegen könnte.
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ich habe da eine Nachfrage auf den Punkt 2 Deiner Antwort:
(habe diese Anmerkung schon ein oder zweimal bei Deinen Antworten gesehen)
Ich würde das "erneut" auf den Zustand und nicht auf den Arzt beziehen, vielleicht liege ich da aber auch
völlig daneben.
Die gesamte Logik des §7 ist auf die Regelfallmenge beim gleichen Krankheitsbild ausgelegt und nicht auf das Ärzte-
hopping. Auch die Formulierung des Absatzes 11 macht Sinn hinsichtlich der wirtschaftlichen und medzinischen Notwendigkeit, d.h. bevor eine weitere Verordnung für die gleiche Diagnose ausgestellt wird, muss der Arzt (egal welcher) erneut überprüfen, ob die entsprechenden Gründe für eine weitere Verordnung noch vorhanden sind. Ob das beim gleichen Arzt stattfinden soll, kann ich der Heilmittelrichtlinie im §7 so nicht entnehmen.
Aber vielleicht interpretiere ich das auch nur falsch. :wink:
Grüße
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Folterknecht.fg..2091 schrieb:
Hallo Xela,
ich habe da eine Nachfrage auf den Punkt 2 Deiner Antwort:
(habe diese Anmerkung schon ein oder zweimal bei Deinen Antworten gesehen)
Ich würde das "erneut" auf den Zustand und nicht auf den Arzt beziehen, vielleicht liege ich da aber auch
völlig daneben.
Die gesamte Logik des §7 ist auf die Regelfallmenge beim gleichen Krankheitsbild ausgelegt und nicht auf das Ärzte-
hopping. Auch die Formulierung des Absatzes 11 macht Sinn hinsichtlich der wirtschaftlichen und medzinischen Notwendigkeit, d.h. bevor eine weitere Verordnung für die gleiche Diagnose ausgestellt wird, muss der Arzt (egal welcher) erneut überprüfen, ob die entsprechenden Gründe für eine weitere Verordnung noch vorhanden sind. Ob das beim gleichen Arzt stattfinden soll, kann ich der Heilmittelrichtlinie im §7 so nicht entnehmen.
Aber vielleicht interpretiere ich das auch nur falsch. :wink:
Grüße
Nicht mahnen, sondern verklagen. Am besten noch eine EV dazu. Die kostet min. 1000 Euro und wird Wirkung zeigen. Und Anwalt prüfen lassen, ob gewerbsmäßiger Betrug vorliegen könnte.
Meinst Du Erstverordnung oder Einstweilige Verfügung :hushed:
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ali schrieb:
Xela schrieb am 16.10.18 09:39:
Nicht mahnen, sondern verklagen. Am besten noch eine EV dazu. Die kostet min. 1000 Euro und wird Wirkung zeigen. Und Anwalt prüfen lassen, ob gewerbsmäßiger Betrug vorliegen könnte.
Meinst Du Erstverordnung oder Einstweilige Verfügung :hushed:
Nicht mahnen, sondern verklagen. Am besten noch eine EV dazu. Die kostet min. 1000 Euro und wird Wirkung zeigen. Und Anwalt prüfen lassen, ob gewerbsmäßiger Betrug vorliegen könnte.
Meinst Du Erstverordnung oder Einstweilige Verfügung :hushed:
Wenn eine Erstverordnung jetzt einen 1000er bringt, nehm ich 5 davon! Logisch Einweilige .... :smile:
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Xela schrieb:
ali schrieb am 16.10.18 15:00:
Xela schrieb am 16.10.18 09:39:
Nicht mahnen, sondern verklagen. Am besten noch eine EV dazu. Die kostet min. 1000 Euro und wird Wirkung zeigen. Und Anwalt prüfen lassen, ob gewerbsmäßiger Betrug vorliegen könnte.
Meinst Du Erstverordnung oder Einstweilige Verfügung :hushed:
Wenn eine Erstverordnung jetzt einen 1000er bringt, nehm ich 5 davon! Logisch Einweilige .... :smile:
Hallo Xela,
ich habe da eine Nachfrage auf den Punkt 2 Deiner Antwort:
(habe diese Anmerkung schon ein oder zweimal bei Deinen Antworten gesehen)
Ich würde das "erneut" auf den Zustand und nicht auf den Arzt beziehen, vielleicht liege ich da aber auch
völlig daneben.
Ich bin keine Rechtsabteilung. Aber ich hab diesen Mist 5 Mal die Woche auf dem Tisch und schreibe das immer Gleiche auf die Rückseite der VO. Ich hatte deswegen nie eine Rückrechnung. Also?!
Nochmal. ERNEUT heisst erneut und nicht; ein anderer Arzt hat schon mal und ich sehe jetzt auch noch nach dem Patienten. Dann würde das so im Gesetz stehen. Macht es aber nicht. ERNEUT kann nur den gleichen Arzt betreffen. Wenn es daran mangelt - kann es keine Folgeverordnung geben.
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Xela schrieb:
Folterknecht.fg..2091 schrieb am 16.10.18 14:35:
Hallo Xela,
ich habe da eine Nachfrage auf den Punkt 2 Deiner Antwort:
(habe diese Anmerkung schon ein oder zweimal bei Deinen Antworten gesehen)
Ich würde das "erneut" auf den Zustand und nicht auf den Arzt beziehen, vielleicht liege ich da aber auch
völlig daneben.
Ich bin keine Rechtsabteilung. Aber ich hab diesen Mist 5 Mal die Woche auf dem Tisch und schreibe das immer Gleiche auf die Rückseite der VO. Ich hatte deswegen nie eine Rückrechnung. Also?!
Nochmal. ERNEUT heisst erneut und nicht; ein anderer Arzt hat schon mal und ich sehe jetzt auch noch nach dem Patienten. Dann würde das so im Gesetz stehen. Macht es aber nicht. ERNEUT kann nur den gleichen Arzt betreffen. Wenn es daran mangelt - kann es keine Folgeverordnung geben.
Danke für die schnelle Antwort. Dann scheint da ein Kontext Problem vorzuliegen.
Habe ich wohl fehlinterpretiert. :wink:
Grüße
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Folterknecht.fg..2091 schrieb:
Hallo Xela,
Danke für die schnelle Antwort. Dann scheint da ein Kontext Problem vorzuliegen.
Habe ich wohl fehlinterpretiert. :wink:
Grüße
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SiH schrieb:
Kennt jemand eigentlich einen guten Anwalt für diese Sachen?
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Xela schrieb:
Verklagen die Bande.
1. Sind es zwei Regelfälle, da unterschiedliche ICD-10.
Und
2. Kann ein neuer Arzt nicht in den Regelfall eines Kollegen wirken. Par. 7 Abs. 11 HeilmRL schließt das aus.
Nicht mahnen, sondern verklagen. Am besten noch eine EV dazu. Die kostet min. 1000 Euro und wird Wirkung zeigen. Und Anwalt prüfen lassen, ob gewerbsmäßiger Betrug vorliegen könnte.
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idefix- schrieb:
Verweigerung? In unserer Anmeldung ist vermerkt, das wir uns mit den Ärzten und den Kollegen austauschen dürfen/müssen, um eine Behandlung gut machen zu können. Dies muss der Pat unterschreiben. Bei einer Verweigerung der Unterschrift ist ein nötiger Austausch mit den Ärzten und Kollegen nicht machbar. Patienten werden also bei uns nicht angenommen, wenn sie unseren Anmeldebogen nicht unterschreiben.
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