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Heilmittelverordnung a.d.R. ICD M45. o9 ( 24 x KG-Gerät) WS2c (Bechterew)
Es fehlt die Begründung....Arzt schreibt mir: Begründung nicht notwendig, da
Verordnung als Praxisbesonderheit eingestuft wird. Die Diagnose, bzw. der
Diagnoseschlüssel ist die Begründung. Außerdem ist Gruppenbehandlung
angekreuzt.
Wie wir ja wissen, hat die AOK Nordwest das Prüfungsverfahren verschärft.
Ist die Begründung wirklich nicht notwendig und kann das Kreuz bei der
Gruppenbehandlung bleiben ?
L.G.
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physiokatze schrieb:
Heilmittelverordnung a.d.R. ICD M45. o9 ( 24 x KG-Gerät) WS2c (Bechterew)
Es fehlt die Begründung....Arzt schreibt mir: Begründung nicht notwendig, da
Verordnung als Praxisbesonderheit eingestuft wird. Die Diagnose, bzw. der
Diagnoseschlüssel ist die Begründung. Außerdem ist Gruppenbehandlung
angekreuzt.
Wie wir ja wissen, hat die AOK Nordwest das Prüfungsverfahren verschärft.
Ist die Begründung wirklich nicht notwendig und kann das Kreuz bei der
Gruppenbehandlung bleiben ?
L.G.
Nur eine gültige Vo führt zu einem Vergütungsanspruch des Therapeuten (BSG).
Kreuz bei Gruppenbehandlung = Gruppenbehandlung und als solche abzurechnen, wenn es nicht geändert wird.
[bearbeitet am 22.08.13 19:14]
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Vielen Dank für die ausführlichen Infos....
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physiokatze schrieb:
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SGBV schrieb:
§ 13 Abs. 2 Satz 3 Buchst. n der Heilmittelrichtlinie fordert die med. Begründung bei Verordnung außerhalb des Regelfalles für die Gültigkeit der Verordnung, ebenso wie § 8 Abs. 1 Satz 2 ("Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung.") Diese Regelungen werden nicht durch Praxisbesonderheiten außer Kraft gesetzt.
Nur eine gültige Vo führt zu einem Vergütungsanspruch des Therapeuten (BSG).
Kreuz bei Gruppenbehandlung = Gruppenbehandlung und als solche abzurechnen, wenn es nicht geändert wird.
[bearbeitet am 22.08.13 19:14]
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