Wir sind ein fröhliches,
sympathisches und engagiertes Team
und suchen
ab sofort eine Physiotherapeutin
oder einen Physiotherapeuten in
Vollzeit oder
Teilzeit.
Was bieten wir?
- ein motiviertes Team, das gerne
zusammenarbeitet
- helle Behandlungsräume
- Rezeption ist an allen Vor- und
Nachmittagen in der Praxis
- Überdurchschnittliches Gehalt
- Fortbildungstage und
Fortbildungszuschüsse
- Parkplätze und Bushaltestelle
direkt vor unserer Praxis
Eine Zusatzqualifikation, wie MT,
...
sympathisches und engagiertes Team
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Vollzeit oder
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...
ab welchem Alter dürfen Kinder, die alleine zur Physiotherapie kommen, selber ihre Verordnung unterschreiben?
Danke für Eure Antworten,
LG Olav
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Olav schrieb:
Liebe KollegInnen,
ab welchem Alter dürfen Kinder, die alleine zur Physiotherapie kommen, selber ihre Verordnung unterschreiben?
Danke für Eure Antworten,
LG Olav
Ebenso dürfen ja Betreuer und Fam.ang. für ältere Pat. unterschreiben. Da bedarf es auch keiner Vollmacht.
mfg hgb :wink:
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MeFe89 schrieb:
Aus der Praxis in einer Kinderpraxis kann ich sagen, dass die AOK BaWü bei Kindern unter 7 Jahren die Rezepte nichtmehr bezahlen! Eine Unterschrift eines Elternteils für alle Behandlungen reicht aber aus um bei der AOK durchzukommen...
Was läßt sich eine PT-Praxis von der AOK alles gefallen?? Wie soll ein Elternteil eine Behandlung bestätigen - das steht nämlich auf dem Rezeptblatt -, wenn das Kind allein zur Th. gekommen ist??
Link
unter Ziff. 21 dieses Abrechnungsunternehmens steht nichts von zusätzlicher Elternunterschrift, es geht um Leistungsempfänger.
mfg hgb :confused:
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hgb schrieb:
Damit entsteht eine neue Frage:
Was läßt sich eine PT-Praxis von der AOK alles gefallen?? Wie soll ein Elternteil eine Behandlung bestätigen - das steht nämlich auf dem Rezeptblatt -, wenn das Kind allein zur Th. gekommen ist??
Link
unter Ziff. 21 dieses Abrechnungsunternehmens steht nichts von zusätzlicher Elternunterschrift, es geht um Leistungsempfänger.
mfg hgb :confused:
Sprich: Sobald ein Leistungsempfänger allein zur Behandlung kommen kann und einen Stift --wenn auch nur rudimentär-- bedienen kann ist er zur eigenhändigen Unterschrift heranzuziehen.
Die AOK darf gerne den RV entsprechend ändern und vom Standardvordruck für die HM-Verordnung nach Muster 13 abweichen, aber bis dahin hat sie Behandlungen die vom Leistungsempfänger bestätigt wurden zu vergüten.
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Papa Alpaka schrieb:
Eben. Auf Blatt 2 der VO heißt es "Bitte lassen Sie Ihre Behandlung unmittelbar nach der Leistung vom Versicherten bestätigen".
Sprich: Sobald ein Leistungsempfänger allein zur Behandlung kommen kann und einen Stift --wenn auch nur rudimentär-- bedienen kann ist er zur eigenhändigen Unterschrift heranzuziehen.
Die AOK darf gerne den RV entsprechend ändern und vom Standardvordruck für die HM-Verordnung nach Muster 13 abweichen, aber bis dahin hat sie Behandlungen die vom Leistungsempfänger bestätigt wurden zu vergüten.
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MeFe89 schrieb:
Ich kann natürlich nur das widergeben, was wir von "oben" gesagt bekommen, wie damit umgegangen wird ist dann natürlich chef sache ;)
mfg + schönes WE hgb :sunglasses:
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hgb schrieb:
Das ist so, leider.
mfg + schönes WE hgb :sunglasses:
Wie soll ein Elternteil eine Behandlung bestätigen - das steht nämlich auf dem Rezeptblatt -, wenn das Kind allein zur Th. gekommen ist??
mfg hgb :confused:
naja ... ich verstehe schon das Argument, dass man sich das nicht gefallen lassen braucht, aber es geht hier um Kinder im Vorschulbereich und 4-jährige kommen definitiv nicht alleine zur Therapie, zumindest nicht bei mir. Das Elterngespräch finde ich elementar wichtig, ohne Eltern wäre Therapie nur halb so effektiv.
Also, ich lasse Kinder ab Einschulung unterschreiben, bislang gabs noch keine Probleme. Kleineren lege ich das Rezept nicht vor. Zu viele andere Striche, Blümchen, Ninja Warriors und was da sonst ganz schnell drauf ist. Schriftgröße dann auch mal über das ganze Blatt. Außerdem dauert es. Nee. Das geb ich im Eigeninteresse an die Eltern ab und gehört für mich zu den 5-10 Minuten Elterngespräch, die ich in jeder Therapie habe.
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Susulo schrieb:
hgb schrieb am 27.10.17 20:58:
Wie soll ein Elternteil eine Behandlung bestätigen - das steht nämlich auf dem Rezeptblatt -, wenn das Kind allein zur Th. gekommen ist??
mfg hgb :confused:
naja ... ich verstehe schon das Argument, dass man sich das nicht gefallen lassen braucht, aber es geht hier um Kinder im Vorschulbereich und 4-jährige kommen definitiv nicht alleine zur Therapie, zumindest nicht bei mir. Das Elterngespräch finde ich elementar wichtig, ohne Eltern wäre Therapie nur halb so effektiv.
Also, ich lasse Kinder ab Einschulung unterschreiben, bislang gabs noch keine Probleme. Kleineren lege ich das Rezept nicht vor. Zu viele andere Striche, Blümchen, Ninja Warriors und was da sonst ganz schnell drauf ist. Schriftgröße dann auch mal über das ganze Blatt. Außerdem dauert es. Nee. Das geb ich im Eigeninteresse an die Eltern ab und gehört für mich zu den 5-10 Minuten Elterngespräch, die ich in jeder Therapie habe.
mfg hgb :hushed:
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hgb schrieb:
Susolo, alles richtig, aber bitte lies die Ausgangfrage, zu der ich geantwortet habe.
mfg hgb :hushed:
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hgb schrieb:
Da es sich um keinen Vertrag - also ein Geschäft - handelt, sondern allein um eine Anwesenheitsbestätigung, ist keine Altergrenze gegeben.
Ebenso dürfen ja Betreuer und Fam.ang. für ältere Pat. unterschreiben. Da bedarf es auch keiner Vollmacht.
mfg hgb :wink:
bei uns ist mit diesem von Mißtrauen gegenüber Leistungsträgern geprägten Standpunkt bisher nur die TK auffällig geworden. Die letzten 40 Jahre wurde diese Interpretation des SGB offenbar nicht für nötig gehalten.
Hier die offizielle Stellungnahme der TK-Hauptverwaltung per Stand September 2017:
"Gerne teilen wir Ihnen unsere Rechtsauffassung zu der vorgenommen Rechnungskürzung mit.
Gemäß § 36 SGB I ist geregelt, dass Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben u. a. Sozialleistungen - wozu auch Heilmittel zählen - entgegen nehmen dürfen. Dazu gehört dann auch das Quittieren der entsprechenden Behandlungen. Im Rückschluss zu dieser Regelung gilt, dass eine Handlungsfähigkeit für unter Fünfzehnjährige nicht gegeben ist. Der gesetzliche Vertreter muss also bei einem Leistungsempfang unterschreiben bzw. quittieren.
Im vorliegenden Fall wurde der Empfang der Leistung durch einen Geschäftsunfähigen gemäß § 104 BGB bestätigt, einem Kind unter sieben Jahren. Gemäß § 36 SGB I ist weder ein Geschäftsunfähiger noch ein Fünfzehnjähriger handlungsfähig im Sinne des Sozialrechts. In den Verträgen, die die Techniker Krankenkasse mit den Leistungserbringern für Heilmittel geschlossen hat, ist vertraglich geregelt, dass eine erbrachte Leistung durch Unterschrift zu bestätigen ist. Geregelt ist auch, dass in begründeten Ausnahmefällen die Unterschrift vom Vertreter oder der Betreuungsperson zu geben ist. Zu diesen Ausnahmefällen gehören Kinder unter sieben Jahren aber aufgrund der Vorschrift des § 36 SGB auch Kinder unter fünfzehn Jahren.
Sofern der gesetzliche Vertreter von ...... den rechtmäßigen Erhalt der Leistung mit seiner Unterschrift auf der Rückseite der Verordnung bestätigt und die erbrachten Leistungen erneut zur Abrechnung eingereicht werden, erkennen wir die vorgenommene Korrektur an."
Vor diesem Hintergrung erhalten in allen einschlägigen Fällen die Erziehungsberechtigten von TK-Versicherten von uns vor Aufnahme der Behandlung eine schriftliche Information über diese Erfordernisse und dass sie damit schlechter gestellt sind als alle sonstigen GKV-Versicherten...
Mit kollegialen Grüßen
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Und ich wette, daß die TKK glkeich einknickt, weil alle gkv'N ein LSG Urteil mit Bindungswirkzung fürchten. So versucht man es bei allen unterwürfigen PT's auf's neue.
mfg hgb :frowning:
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hgb schrieb:
mit dieser Antwort und einer verweigerten Bezahlung wäre ich sofort beim SG. Der Umkehrschluß und die Geschäftfähigkeit sind hier absolut deplaziert, sie haben mit der Bestätigung der empfangenen Behandlun eines Kindes, das allein zur Therapie kommt, überhauptnichts zu tun.
Und ich wette, daß die TKK glkeich einknickt, weil alle gkv'N ein LSG Urteil mit Bindungswirkzung fürchten. So versucht man es bei allen unterwürfigen PT's auf's neue.
mfg hgb :frowning:
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Udo Eickenberg schrieb:
Hi,
bei uns ist mit diesem von Mißtrauen gegenüber Leistungsträgern geprägten Standpunkt bisher nur die TK auffällig geworden. Die letzten 40 Jahre wurde diese Interpretation des SGB offenbar nicht für nötig gehalten.
Hier die offizielle Stellungnahme der TK-Hauptverwaltung per Stand September 2017:
"Gerne teilen wir Ihnen unsere Rechtsauffassung zu der vorgenommen Rechnungskürzung mit.
Gemäß § 36 SGB I ist geregelt, dass Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben u. a. Sozialleistungen - wozu auch Heilmittel zählen - entgegen nehmen dürfen. Dazu gehört dann auch das Quittieren der entsprechenden Behandlungen. Im Rückschluss zu dieser Regelung gilt, dass eine Handlungsfähigkeit für unter Fünfzehnjährige nicht gegeben ist. Der gesetzliche Vertreter muss also bei einem Leistungsempfang unterschreiben bzw. quittieren.
Im vorliegenden Fall wurde der Empfang der Leistung durch einen Geschäftsunfähigen gemäß § 104 BGB bestätigt, einem Kind unter sieben Jahren. Gemäß § 36 SGB I ist weder ein Geschäftsunfähiger noch ein Fünfzehnjähriger handlungsfähig im Sinne des Sozialrechts. In den Verträgen, die die Techniker Krankenkasse mit den Leistungserbringern für Heilmittel geschlossen hat, ist vertraglich geregelt, dass eine erbrachte Leistung durch Unterschrift zu bestätigen ist. Geregelt ist auch, dass in begründeten Ausnahmefällen die Unterschrift vom Vertreter oder der Betreuungsperson zu geben ist. Zu diesen Ausnahmefällen gehören Kinder unter sieben Jahren aber aufgrund der Vorschrift des § 36 SGB auch Kinder unter fünfzehn Jahren.
Sofern der gesetzliche Vertreter von ...... den rechtmäßigen Erhalt der Leistung mit seiner Unterschrift auf der Rückseite der Verordnung bestätigt und die erbrachten Leistungen erneut zur Abrechnung eingereicht werden, erkennen wir die vorgenommene Korrektur an."
Vor diesem Hintergrung erhalten in allen einschlägigen Fällen die Erziehungsberechtigten von TK-Versicherten von uns vor Aufnahme der Behandlung eine schriftliche Information über diese Erfordernisse und dass sie damit schlechter gestellt sind als alle sonstigen GKV-Versicherten...
Mit kollegialen Grüßen
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