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Kiel - Friedrichsort

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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Unterschrift auf MT- Rezepten

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Unterschrift auf MT- Rezepten
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Anonymer Teilnehmer
01.04.2013 20:31
Hallo!

Ich habe mal eine Frage an Euch.
Ich arbeite im Angestelltenverhältnis und habe das Zertifikat in der Manuellen Therapie.
Mein Chef nicht. Er rechnet die MT-Rezepte über mich ab.
Aber wie ist das, wenn ich nicht alle Behandlungen gemacht habe?
Darf ich das Rezept dann trotzdem unterschreiben? Oder darf ich mich weigern? Wer hat die Verantwortung für die Richtigkeit?
Leider fühle ich mich da in die Ecke gedrängt...
Ich bitte Euch um Eure Hilfe.

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Hallo! Ich habe mal eine Frage an Euch. Ich arbeite im Angestelltenverhältnis und habe das Zertifikat in der Manuellen Therapie. Mein Chef nicht. Er rechnet die MT-Rezepte über mich ab. Aber wie ist das, wenn ich nicht alle Behandlungen gemacht habe? Darf ich das Rezept dann trotzdem unterschreiben? Oder darf ich mich weigern? Wer hat die Verantwortung für die Richtigkeit? Leider fühle ich mich da in die Ecke gedrängt... Ich bitte Euch um Eure Hilfe.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo!

Ich habe mal eine Frage an Euch.
Ich arbeite im Angestelltenverhältnis und habe das Zertifikat in der Manuellen Therapie.
Mein Chef nicht. Er rechnet die MT-Rezepte über mich ab.
Aber wie ist das, wenn ich nicht alle Behandlungen gemacht habe?
Darf ich das Rezept dann trotzdem unterschreiben? Oder darf ich mich weigern? Wer hat die Verantwortung für die Richtigkeit?
Leider fühle ich mich da in die Ecke gedrängt...
Ich bitte Euch um Eure Hilfe.

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RoFo
01.04.2013 20:46
Du solltest die Rezepte als Angestellter gar nicht unterschreiben.
Das macht der Leistungserbringer. Das ist im Normfall der PI bzw der Vertragspartner der KK.

Für deine Unterschriften bist du natürlich selbst verantwortlich.
Also am besten, gar keine Unterschrift und Cheffe darauf hinweisen, dass du es nicht gutheißen kannst, wenn er unkorrekt abrechnet.

:wink:

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Du solltest die Rezepte als Angestellter gar nicht unterschreiben. Das macht der Leistungserbringer. Das ist im Normfall der PI bzw der Vertragspartner der KK. Für deine Unterschriften bist du natürlich selbst verantwortlich. Also am besten, gar keine Unterschrift und Cheffe darauf hinweisen, dass du es nicht gutheißen kannst, wenn er unkorrekt abrechnet. :wink:
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Anonymer Teilnehmer
01.04.2013 20:51
Hallo Rofo,
danke schön für die Antwort.
...aber bin ich nicht der Leistungserbringer, wenn ich die Behandlung durchführe?
LG
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Hallo Rofo, danke schön für die Antwort. ...aber bin ich nicht der Leistungserbringer, wenn ich die Behandlung durchführe? LG
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo Rofo,
danke schön für die Antwort.
...aber bin ich nicht der Leistungserbringer, wenn ich die Behandlung durchführe?
LG

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RoFo
01.04.2013 21:08
Nein.
Leistungserbringer ist derjenige, der die Kassenzulassung hat.
Du bist zwar der Zertifikatsinhaber, rechnest jedoch nicht mit den Kassen ab.
Du bringst zwar die Leistung am Patienten aber nicht die Leistung gegenüber der Krankenkasse.
Ich habe auch eine Weile gebraucht um das zu kapieren.

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• limone
• morpheus-06
Nein. Leistungserbringer ist derjenige, der die Kassenzulassung hat. Du bist zwar der Zertifikatsinhaber, rechnest jedoch nicht mit den Kassen ab. Du bringst zwar die Leistung am Patienten aber nicht die Leistung gegenüber der Krankenkasse. Ich habe auch eine Weile gebraucht um das zu kapieren.
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RoFo schrieb:

Nein.
Leistungserbringer ist derjenige, der die Kassenzulassung hat.
Du bist zwar der Zertifikatsinhaber, rechnest jedoch nicht mit den Kassen ab.
Du bringst zwar die Leistung am Patienten aber nicht die Leistung gegenüber der Krankenkasse.
Ich habe auch eine Weile gebraucht um das zu kapieren.

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eim
01.04.2013 21:13
Das stimmt so nicht.
Selbstverständlich darf der Leistungserbringer unterschreiben.
Aber auch der PI kann unterschreiben und ist dann auch derjenige der dafür gerade stehn muß wenn etwas passiert bei einem Patienten den er dann behandelt.
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Das stimmt so nicht. Selbstverständlich darf der Leistungserbringer unterschreiben. Aber auch der PI kann unterschreiben und ist dann auch derjenige der dafür gerade stehn muß wenn etwas passiert bei einem Patienten den er dann behandelt.
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eim schrieb:

Das stimmt so nicht.
Selbstverständlich darf der Leistungserbringer unterschreiben.
Aber auch der PI kann unterschreiben und ist dann auch derjenige der dafür gerade stehn muß wenn etwas passiert bei einem Patienten den er dann behandelt.

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eim
01.04.2013 21:15
Leistungserbringer ist derjenige der das Zertifikat hat :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes:
Abrechnungspartner der KK ist der PI
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Leistungserbringer ist derjenige der das Zertifikat hat :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes: Abrechnungspartner der KK ist der PI
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eim schrieb:

Leistungserbringer ist derjenige der das Zertifikat hat :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes:
Abrechnungspartner der KK ist der PI

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RoFo
01.04.2013 21:22
eim schrieb:

> Leistungserbringer ist derjenige der das Zertifikat hat

Kannst du diesbezüglich eine Quelle benennen?

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• morpheus-06
eim schrieb: > Leistungserbringer ist derjenige der das Zertifikat hat Kannst du diesbezüglich eine Quelle benennen?
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RoFo schrieb:

eim schrieb:

> Leistungserbringer ist derjenige der das Zertifikat hat

Kannst du diesbezüglich eine Quelle benennen?

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Britt
02.04.2013 00:04
Selbstverständlich können auch AN auf den VO unterschreiben. Die Verantwortung trägt aber der PI, egal wer unterschrieben hat.

Gruß Britt
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• limone
Selbstverständlich können auch AN auf den VO unterschreiben. Die Verantwortung trägt aber der PI, egal wer unterschrieben hat. Gruß Britt
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Britt schrieb:

Selbstverständlich können auch AN auf den VO unterschreiben. Die Verantwortung trägt aber der PI, egal wer unterschrieben hat.

Gruß Britt

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morpheus-06
02.04.2013 08:43
der Leistungserbringer ist nach dem SGB V der Zugelassene,
egal wer unterschreibt der Zugelassene ist immer verantwortlich und steht in der Pflicht die RV einzuhalten.
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• Bernie
der Leistungserbringer ist nach dem SGB V der Zugelassene, egal wer unterschreibt der Zugelassene ist immer verantwortlich und steht in der Pflicht die RV einzuhalten.
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morpheus-06 schrieb:

der Leistungserbringer ist nach dem SGB V der Zugelassene,
egal wer unterschreibt der Zugelassene ist immer verantwortlich und steht in der Pflicht die RV einzuhalten.

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MikeS
02.04.2013 09:56
Da braucht "eim" keine Quelle angeben, weil diese Info schlichtweg falsch ist. Leistungserbringer ist EINEINDEUTIG der Vertragspartner mit der GKV, und das ist in der Regel der PI.

Es gibt schlichtweg kein Vertragsverhältnis zwischen angestelltem Mitarbeiter und GKV.

MikeS



[bearbeitet am 02.04.13 09:56]
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• Bernie
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Da braucht "eim" keine Quelle angeben, weil diese Info schlichtweg falsch ist. Leistungserbringer ist EINEINDEUTIG der Vertragspartner mit der GKV, und das ist in der Regel der PI. Es gibt schlichtweg kein Vertragsverhältnis zwischen angestelltem Mitarbeiter und GKV. MikeS [bearbeitet am 02.04.13 09:56]
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MikeS schrieb:

Da braucht "eim" keine Quelle angeben, weil diese Info schlichtweg falsch ist. Leistungserbringer ist EINEINDEUTIG der Vertragspartner mit der GKV, und das ist in der Regel der PI.

Es gibt schlichtweg kein Vertragsverhältnis zwischen angestelltem Mitarbeiter und GKV.

MikeS



[bearbeitet am 02.04.13 09:56]

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Bernie
02.04.2013 12:58
MikeS und Morpheus06 habens ja schon richtig gesagt: Leistungserbringer ist der Zugelassene. Quelle SGB V § 124 Abs. 1

Unabhängig davon dürfen nur Personen mit Zertifikatsweiterbildung die Leistung MT erbringen und abrechnen (lassen - in diesem Fall). Das war glaube ich das, was mab wissen wollte, oder??

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MikeS und Morpheus06 habens ja schon richtig gesagt: Leistungserbringer ist der Zugelassene. Quelle SGB V § 124 Abs. 1 Unabhängig davon dürfen nur Personen mit Zertifikatsweiterbildung die Leistung MT erbringen und abrechnen (lassen - in diesem Fall). Das war glaube ich das, was mab wissen wollte, oder??
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Bernie schrieb:

MikeS und Morpheus06 habens ja schon richtig gesagt: Leistungserbringer ist der Zugelassene. Quelle SGB V § 124 Abs. 1

Unabhängig davon dürfen nur Personen mit Zertifikatsweiterbildung die Leistung MT erbringen und abrechnen (lassen - in diesem Fall). Das war glaube ich das, was mab wissen wollte, oder??

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webpt
03.04.2013 02:13
" Leistungserbringer " darfst du nicht im wörtlichen Sinn verwenden/ verstehen. Also sozusagen auf keinen Fall der der die Leistung erbringt sei der " Leistungserbringer "- denn das wär zwar sicherlich die Bedeutung des Wortes " Leistungserbringer " hat hier jedoch eine reine juristische Bedeutung bzw. umschreibt diese.
Als AN würde ich niemals VO unterschreiben, dass sollte mal schön der Leistungserbringer ( also der Zugelassene ) machen bzw. würde ich mir das ausdrücklich schriftlich als Anweisung/ Arbeitsvertragsinhalt bescheinigen lassen.

Das als Arbeitgeber einem therapeutischen AN ( im Gegensatz zu reinem entsprechend beauftragtem/ bevollmächtigten Büropersonal ) aufzutragen dürfte lediglich quittieren, dass da manch PI noch nicht so richtig mitbekommen hat wo die Glocken da so läuten.
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• RoFo
" Leistungserbringer " darfst du nicht im wörtlichen Sinn verwenden/ verstehen. Also sozusagen auf keinen Fall der der die Leistung erbringt sei der " Leistungserbringer "- denn das wär zwar sicherlich die Bedeutung des Wortes " Leistungserbringer " hat hier jedoch eine reine juristische Bedeutung bzw. umschreibt diese. Als AN würde ich niemals VO unterschreiben, dass sollte mal schön der Leistungserbringer ( also der Zugelassene ) machen bzw. würde ich mir das ausdrücklich schriftlich als Anweisung/ Arbeitsvertragsinhalt bescheinigen lassen. Das als Arbeitgeber einem therapeutischen AN ( im Gegensatz zu reinem entsprechend beauftragtem/ bevollmächtigten Büropersonal ) aufzutragen dürfte lediglich quittieren, dass da manch PI noch nicht so richtig mitbekommen hat wo die Glocken da so läuten.
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webpt schrieb:

" Leistungserbringer " darfst du nicht im wörtlichen Sinn verwenden/ verstehen. Also sozusagen auf keinen Fall der der die Leistung erbringt sei der " Leistungserbringer "- denn das wär zwar sicherlich die Bedeutung des Wortes " Leistungserbringer " hat hier jedoch eine reine juristische Bedeutung bzw. umschreibt diese.
Als AN würde ich niemals VO unterschreiben, dass sollte mal schön der Leistungserbringer ( also der Zugelassene ) machen bzw. würde ich mir das ausdrücklich schriftlich als Anweisung/ Arbeitsvertragsinhalt bescheinigen lassen.

Das als Arbeitgeber einem therapeutischen AN ( im Gegensatz zu reinem entsprechend beauftragtem/ bevollmächtigten Büropersonal ) aufzutragen dürfte lediglich quittieren, dass da manch PI noch nicht so richtig mitbekommen hat wo die Glocken da so läuten.

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RoFo schrieb:

Du solltest die Rezepte als Angestellter gar nicht unterschreiben.
Das macht der Leistungserbringer. Das ist im Normfall der PI bzw der Vertragspartner der KK.

Für deine Unterschriften bist du natürlich selbst verantwortlich.
Also am besten, gar keine Unterschrift und Cheffe darauf hinweisen, dass du es nicht gutheißen kannst, wenn er unkorrekt abrechnet.

:wink:

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kriegerhexe
04.04.2013 17:02
Oookey, jetz bin ich verwirrt.

Wie kann der PI als Zugelassener Unterschreiben, wenn er selber die Zertifizierung MT nicht hat, dafür aber sein Angestellter?
Ich hab das immer so verstanden, dass man als zertifizierter mit der Unterschrift auf dem Rezept bestätigt das ein ausgebildeter mit Zertifikat die Behandlung abgegeben hat, die dort verordnet wurde?!

:scream: :scream: :scream: :scream:
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Oookey, jetz bin ich verwirrt. Wie kann der PI als Zugelassener Unterschreiben, wenn er selber die Zertifizierung MT nicht hat, dafür aber sein Angestellter? Ich hab das immer so verstanden, dass man als zertifizierter mit der Unterschrift auf dem Rezept bestätigt das ein ausgebildeter mit Zertifikat die Behandlung abgegeben hat, die dort verordnet wurde?! :scream: :scream: :scream: :scream:
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Ramona Völlkopf
04.04.2013 17:34
kriegerhexe schrieb:

> Oookey, jetz bin ich verwirrt.
>
> Wie kann der PI als Zugelassener Unterschreiben, wenn er selber
> die Zertifizierung MT nicht hat, dafür aber sein Angestellter?



Ganz einfach, der PI ist der Vertragspartner der KK. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Leistung vertragsgemäß erfolgt ist.

Wenn ich angestellt wäre, würde ich keine Unterschrift leisten. Woher sollte ich denn auch wissen, was der PI abrechnet?!

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kriegerhexe schrieb: > Oookey, jetz bin ich verwirrt. > > Wie kann der PI als Zugelassener Unterschreiben, wenn er selber > die Zertifizierung MT nicht hat, dafür aber sein Angestellter? Ganz einfach, der PI ist der Vertragspartner der KK. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Leistung vertragsgemäß erfolgt ist. Wenn ich angestellt wäre, würde ich keine Unterschrift leisten. Woher sollte ich denn auch wissen, was der PI abrechnet?!
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Ramona Völlkopf schrieb:

kriegerhexe schrieb:

> Oookey, jetz bin ich verwirrt.
>
> Wie kann der PI als Zugelassener Unterschreiben, wenn er selber
> die Zertifizierung MT nicht hat, dafür aber sein Angestellter?



Ganz einfach, der PI ist der Vertragspartner der KK. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Leistung vertragsgemäß erfolgt ist.

Wenn ich angestellt wäre, würde ich keine Unterschrift leisten. Woher sollte ich denn auch wissen, was der PI abrechnet?!

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kriegerhexe schrieb:

Oookey, jetz bin ich verwirrt.

Wie kann der PI als Zugelassener Unterschreiben, wenn er selber die Zertifizierung MT nicht hat, dafür aber sein Angestellter?
Ich hab das immer so verstanden, dass man als zertifizierter mit der Unterschrift auf dem Rezept bestätigt das ein ausgebildeter mit Zertifikat die Behandlung abgegeben hat, die dort verordnet wurde?!

:scream: :scream: :scream: :scream:

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Anonymer Teilnehmer
05.04.2013 00:01
Hallo!

Genau das meinte ich. Mir ist schon klar, dass nur diejenigen MT durchführen dürfen, die die Fobi auch haben.

Ich wollte wissen, ob ich die Rezepte unterschreiben muss wenn sie fertig sind, der oder ob das der PI machen darf (auch wenn er keine MT hat).
Aber es leuchtet nun ein.

>MikeS und Morpheus06 habens ja schon richtig gesagt: Leistungserbringer ist der Zugelassene. Quelle SGB V § 124 Abs. 1<
Ich stehe in keinem Vertragsverhältnis zur Krankenkasse, sondern zum PI.
Und der widerum zur KKK.
Somit ist er gar nicht auf meine Unterschrift angewiesen, um MT abrechnen zu können sondern kann es tun, (allein dadurch) weil er die KKK von meinem Zertifikat in Kenntnis gesetzt hat.


Vielen Dank für Eure Antworten :blush: Sie haben mich weiter gebracht.
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Hallo! Genau das meinte ich. Mir ist schon klar, dass nur diejenigen MT durchführen dürfen, die die Fobi auch haben. Ich wollte wissen, ob ich die Rezepte unterschreiben muss wenn sie fertig sind, der oder ob das der PI machen darf (auch wenn er keine MT hat). Aber es leuchtet nun ein. >MikeS und Morpheus06 habens ja schon richtig gesagt: Leistungserbringer ist der Zugelassene. Quelle SGB V § 124 Abs. 1< Ich stehe in keinem Vertragsverhältnis zur Krankenkasse, sondern zum PI. Und der widerum zur KKK. Somit ist er gar nicht auf meine Unterschrift angewiesen, um MT abrechnen zu können sondern kann es tun, (allein dadurch) weil er die KKK von meinem Zertifikat in Kenntnis gesetzt hat. Vielen Dank für Eure Antworten :blush: Sie haben mich weiter gebracht.
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MikeS
05.04.2013 07:42
"Mir ist schon klar, dass nur diejenigen MT durchführen dürfen, die die Fobi auch haben."

--> Bezogen auf GKV-Verordnungen.

MikeS
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"Mir ist schon klar, dass nur diejenigen MT durchführen dürfen, die die Fobi auch haben." --> Bezogen auf GKV-Verordnungen. MikeS
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MikeS schrieb:

"Mir ist schon klar, dass nur diejenigen MT durchführen dürfen, die die Fobi auch haben."

--> Bezogen auf GKV-Verordnungen.

MikeS

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radames
05.04.2013 13:48
Selbstverständlich darf der PI unterschreiben. letztlich ist er auch der KV gegenüber haftbar (s.o.)
Ich hatte vor einigen Jahren dei Diskussion mit der Krankenkasse, die detailliert wissen wollte, welcher MA nun eigentlich unterschrieben hätte. Damals wurde im gegenseitigen Einvernehemn vereinbart, daß ich als PI alleine ALLES unterschreibe, also auch Zertifikatspositionen die ich persönlich nicht abrechnen kann.
Also: ich bin PI, ich unterschreibe, basta!
btw... der Antrag auf Kassenzulassung ebendieser Zertifikatspositionen hängt auch an mir und nicht am MA!

Gruß
Thomas
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Selbstverständlich darf der PI unterschreiben. letztlich ist er auch der KV gegenüber haftbar (s.o.) Ich hatte vor einigen Jahren dei Diskussion mit der Krankenkasse, die detailliert wissen wollte, welcher MA nun eigentlich unterschrieben hätte. Damals wurde im gegenseitigen Einvernehemn vereinbart, daß ich als PI alleine ALLES unterschreibe, also auch Zertifikatspositionen die ich persönlich nicht abrechnen kann. Also: ich bin PI, ich unterschreibe, basta! btw... der Antrag auf Kassenzulassung ebendieser Zertifikatspositionen hängt auch an mir und nicht am MA! Gruß Thomas
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radames schrieb:

Selbstverständlich darf der PI unterschreiben. letztlich ist er auch der KV gegenüber haftbar (s.o.)
Ich hatte vor einigen Jahren dei Diskussion mit der Krankenkasse, die detailliert wissen wollte, welcher MA nun eigentlich unterschrieben hätte. Damals wurde im gegenseitigen Einvernehemn vereinbart, daß ich als PI alleine ALLES unterschreibe, also auch Zertifikatspositionen die ich persönlich nicht abrechnen kann.
Also: ich bin PI, ich unterschreibe, basta!
btw... der Antrag auf Kassenzulassung ebendieser Zertifikatspositionen hängt auch an mir und nicht am MA!

Gruß
Thomas

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kriegerhexe
05.04.2013 20:50
Ok, und wie will man dann z.b. Mißbrauch verhindern?

Ich hatte den Fall schon mal bei einer Kollegin erlebt, wo der PI auch alles unterschrieben hat, aber ebend das Zertifikat nicht hatte.
Sie war die einzige die es hatte.
Durch Zufall erfuhr sie, dass auch nach ihrem Ausscheiden aus der Praxis ebend genau diese Leistung abgerechnet wurde.

Für mich ist z.b. das unterschreiben auch ein gewisser Beweis, was ich abgearbeitet habe und bis auf eine Ausnahme war es bisher in allen Praxen so, wo ich arbeitete das die MA die Rezepte unterschrieben haben.
Bei der Praxis wo es eine Ausnahme war, bin ich sehr schnell wieder gegangen.... was auch gut war.

Wie ich aber rausgelesen habe , scheint die Mehrheit jedoch zumindest dafür zu sein das diese Tätigkeit im Vertrag geregelt sein sollte?
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• supp820
Ok, und wie will man dann z.b. Mißbrauch verhindern? Ich hatte den Fall schon mal bei einer Kollegin erlebt, wo der PI auch alles unterschrieben hat, aber ebend das Zertifikat nicht hatte. Sie war die einzige die es hatte. Durch Zufall erfuhr sie, dass auch nach ihrem Ausscheiden aus der Praxis ebend genau diese Leistung abgerechnet wurde. Für mich ist z.b. das unterschreiben auch ein gewisser Beweis, was ich abgearbeitet habe und bis auf eine Ausnahme war es bisher in allen Praxen so, wo ich arbeitete das die MA die Rezepte unterschrieben haben. Bei der Praxis wo es eine Ausnahme war, bin ich sehr schnell wieder gegangen.... was auch gut war. Wie ich aber rausgelesen habe , scheint die Mehrheit jedoch zumindest dafür zu sein das diese Tätigkeit im Vertrag geregelt sein sollte?
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kriegerhexe schrieb:

Ok, und wie will man dann z.b. Mißbrauch verhindern?

Ich hatte den Fall schon mal bei einer Kollegin erlebt, wo der PI auch alles unterschrieben hat, aber ebend das Zertifikat nicht hatte.
Sie war die einzige die es hatte.
Durch Zufall erfuhr sie, dass auch nach ihrem Ausscheiden aus der Praxis ebend genau diese Leistung abgerechnet wurde.

Für mich ist z.b. das unterschreiben auch ein gewisser Beweis, was ich abgearbeitet habe und bis auf eine Ausnahme war es bisher in allen Praxen so, wo ich arbeitete das die MA die Rezepte unterschrieben haben.
Bei der Praxis wo es eine Ausnahme war, bin ich sehr schnell wieder gegangen.... was auch gut war.

Wie ich aber rausgelesen habe , scheint die Mehrheit jedoch zumindest dafür zu sein das diese Tätigkeit im Vertrag geregelt sein sollte?

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MikeS
06.04.2013 10:04
Ihr scheint das Rechtsverhältnis nicht so ganz zu verstehen. Der Vertrag zur Leistungserbringung besteht einzig und alleine zwischen dem

Praxisinhaber = Leistungserbringer = IK-Inhaber

und der

Krankenkasse

Ein Mitarbeiter hat in diesem Vertragsverhältnis lediglich die Funktion eines Erfüllungsgehilfen, der die vereinbarte Leistung und ggf. Nebenleistungen erbringt, immer im Auftrag und ohne direkte Haftung gegenüber der KK. Er kann auch dazu bevollmächtigt sein im Auftrag des Leistungserbringers die Unterschrift auf der Verordnung zu leisten, geht damit aber kein Schuldverhältnis gegenüber der KK ein, da er im Auftrag und als Erfüllungsgehilfe handelt. Ebenso ist dies bei einem Empfangs/Abrechnungsmitarbeiter der Fall.

Es gibt kein "aber" oder "vielleicht" in diesem Vertragsverhältnis und schon gar nicht wie das vielleicht ein einzelner KK-Mitarbeiter sieht.

MikeS


MikeS



[bearbeitet am 06.04.13 10:05]
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• morpheus-06
Ihr scheint das Rechtsverhältnis nicht so ganz zu verstehen. Der Vertrag zur Leistungserbringung besteht einzig und alleine zwischen dem Praxisinhaber = Leistungserbringer = IK-Inhaber und der Krankenkasse Ein Mitarbeiter hat in diesem Vertragsverhältnis lediglich die Funktion eines Erfüllungsgehilfen, der die vereinbarte Leistung und ggf. Nebenleistungen erbringt, immer im Auftrag und ohne direkte Haftung gegenüber der KK. Er kann auch dazu bevollmächtigt sein im Auftrag des Leistungserbringers die Unterschrift auf der Verordnung zu leisten, geht damit aber kein Schuldverhältnis gegenüber der KK ein, da er im Auftrag und als Erfüllungsgehilfe handelt. Ebenso ist dies bei einem Empfangs/Abrechnungsmitarbeiter der Fall. Es gibt kein "aber" oder "vielleicht" in diesem Vertragsverhältnis und schon gar nicht wie das vielleicht ein einzelner KK-Mitarbeiter sieht. MikeS MikeS [bearbeitet am 06.04.13 10:05]
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MikeS schrieb:

Ihr scheint das Rechtsverhältnis nicht so ganz zu verstehen. Der Vertrag zur Leistungserbringung besteht einzig und alleine zwischen dem

Praxisinhaber = Leistungserbringer = IK-Inhaber

und der

Krankenkasse

Ein Mitarbeiter hat in diesem Vertragsverhältnis lediglich die Funktion eines Erfüllungsgehilfen, der die vereinbarte Leistung und ggf. Nebenleistungen erbringt, immer im Auftrag und ohne direkte Haftung gegenüber der KK. Er kann auch dazu bevollmächtigt sein im Auftrag des Leistungserbringers die Unterschrift auf der Verordnung zu leisten, geht damit aber kein Schuldverhältnis gegenüber der KK ein, da er im Auftrag und als Erfüllungsgehilfe handelt. Ebenso ist dies bei einem Empfangs/Abrechnungsmitarbeiter der Fall.

Es gibt kein "aber" oder "vielleicht" in diesem Vertragsverhältnis und schon gar nicht wie das vielleicht ein einzelner KK-Mitarbeiter sieht.

MikeS


MikeS



[bearbeitet am 06.04.13 10:05]

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kriegerhexe
08.04.2013 13:15
Ok, danke das mal so auseinander gepflückt lesen zu können.

Jetzt hab ich aber doch noch eine Frage - wie ist das mit Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen?
Kombination PT/PT oder z.b. Masseur/PT , oder wenn z.b. einer beim anderen angestellt ist und jeder für sich Fachbereichsleiter?
Gilt da weiterhin das PI= Leistungserbringer-Prinzip?

Danke schonmal
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Ok, danke das mal so auseinander gepflückt lesen zu können. Jetzt hab ich aber doch noch eine Frage - wie ist das mit Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen? Kombination PT/PT oder z.b. Masseur/PT , oder wenn z.b. einer beim anderen angestellt ist und jeder für sich Fachbereichsleiter? Gilt da weiterhin das PI= Leistungserbringer-Prinzip? Danke schonmal
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kriegerhexe schrieb:

Ok, danke das mal so auseinander gepflückt lesen zu können.

Jetzt hab ich aber doch noch eine Frage - wie ist das mit Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen?
Kombination PT/PT oder z.b. Masseur/PT , oder wenn z.b. einer beim anderen angestellt ist und jeder für sich Fachbereichsleiter?
Gilt da weiterhin das PI= Leistungserbringer-Prinzip?

Danke schonmal

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webpt
08.04.2013 14:25
....Wie ich aber rausgelesen habe , scheint die Mehrheit jedoch zumindest dafür zu sein das diese Tätigkeit im Vertrag geregelt sein sollte? ....
Wie kommst du denn darauf ?

....Jetzt hab ich aber doch noch eine Frage - wie ist das mit Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen? ...
Es ist schon mühsam, wenn erkennbar ist, dass sogar die Zulassungsgrundlagen nicht verinnerlicht sind bzw. an der Fragestellung dies offen gelegt wird.

Bei Praxisgemeinschaften hat jeder PI eine eigene Zulassung und hat seine Sachen zu unterschreiben. Ob er es nun selber tut oder durch AN unterschreiben lässt kann dahin stehen.
Bei Gemeinschaftspraxen existiert eine gemeinsame Zulassung und die Zugelassenen können jeweils alleinig unterschreiben oder es auch ihren AN übertragen.

Worauf aber zielt deine Frage denn eigentlich ab ?
Wie es die Praxen nun handhaben ist alleinig deren Sache. Als PI würde ich insofern niemals jemanden derartige existentielle- geschäftsführende Tätigkeiten überlassen. Wär ich AN, würde ich niemals solcherlei unterschreiben- würde ich ausdrücklich als Anweisung schriftlich haben wollen bzw. in den Arbeitsvertrag, dass solche weitreichenden Befugnisse zum arbeitsvertraglichen Bereich gehören. Wenn es aber nunmal so sei, dann wär es zumindest sehr wünschenswert, dass die Arbeitnehmer mal Trara gegenüber den Kassen an den Tag legen ( Ostangleichung, angemessene Vergütungen usw. usw. ).



[bearbeitet am 08.04.13 14:31]
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....Wie ich aber rausgelesen habe , scheint die Mehrheit jedoch zumindest dafür zu sein das diese Tätigkeit im Vertrag geregelt sein sollte? .... Wie kommst du denn darauf ? ....Jetzt hab ich aber doch noch eine Frage - wie ist das mit Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen? ... Es ist schon mühsam, wenn erkennbar ist, dass sogar die Zulassungsgrundlagen nicht verinnerlicht sind bzw. an der Fragestellung dies offen gelegt wird. Bei Praxisgemeinschaften hat jeder PI eine eigene Zulassung und hat seine Sachen zu unterschreiben. Ob er es nun selber tut oder durch AN unterschreiben lässt kann dahin stehen. Bei Gemeinschaftspraxen existiert eine gemeinsame Zulassung und die Zugelassenen können jeweils alleinig unterschreiben oder es auch ihren AN übertragen. Worauf aber zielt deine Frage denn eigentlich ab ? Wie es die Praxen nun handhaben ist alleinig deren Sache. Als PI würde ich insofern niemals jemanden derartige existentielle- geschäftsführende Tätigkeiten überlassen. Wär ich AN, würde ich niemals solcherlei unterschreiben- würde ich ausdrücklich als Anweisung schriftlich haben wollen bzw. in den Arbeitsvertrag, dass solche weitreichenden Befugnisse zum arbeitsvertraglichen Bereich gehören. Wenn es aber nunmal so sei, dann wär es zumindest sehr wünschenswert, dass die Arbeitnehmer mal Trara gegenüber den Kassen an den Tag legen ( Ostangleichung, angemessene Vergütungen usw. usw. ). [bearbeitet am 08.04.13 14:31]
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webpt schrieb:

....Wie ich aber rausgelesen habe , scheint die Mehrheit jedoch zumindest dafür zu sein das diese Tätigkeit im Vertrag geregelt sein sollte? ....
Wie kommst du denn darauf ?

....Jetzt hab ich aber doch noch eine Frage - wie ist das mit Praxisgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen? ...
Es ist schon mühsam, wenn erkennbar ist, dass sogar die Zulassungsgrundlagen nicht verinnerlicht sind bzw. an der Fragestellung dies offen gelegt wird.

Bei Praxisgemeinschaften hat jeder PI eine eigene Zulassung und hat seine Sachen zu unterschreiben. Ob er es nun selber tut oder durch AN unterschreiben lässt kann dahin stehen.
Bei Gemeinschaftspraxen existiert eine gemeinsame Zulassung und die Zugelassenen können jeweils alleinig unterschreiben oder es auch ihren AN übertragen.

Worauf aber zielt deine Frage denn eigentlich ab ?
Wie es die Praxen nun handhaben ist alleinig deren Sache. Als PI würde ich insofern niemals jemanden derartige existentielle- geschäftsführende Tätigkeiten überlassen. Wär ich AN, würde ich niemals solcherlei unterschreiben- würde ich ausdrücklich als Anweisung schriftlich haben wollen bzw. in den Arbeitsvertrag, dass solche weitreichenden Befugnisse zum arbeitsvertraglichen Bereich gehören. Wenn es aber nunmal so sei, dann wär es zumindest sehr wünschenswert, dass die Arbeitnehmer mal Trara gegenüber den Kassen an den Tag legen ( Ostangleichung, angemessene Vergütungen usw. usw. ).



[bearbeitet am 08.04.13 14:31]

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo!

Genau das meinte ich. Mir ist schon klar, dass nur diejenigen MT durchführen dürfen, die die Fobi auch haben.

Ich wollte wissen, ob ich die Rezepte unterschreiben muss wenn sie fertig sind, der oder ob das der PI machen darf (auch wenn er keine MT hat).
Aber es leuchtet nun ein.

>MikeS und Morpheus06 habens ja schon richtig gesagt: Leistungserbringer ist der Zugelassene. Quelle SGB V § 124 Abs. 1<
Ich stehe in keinem Vertragsverhältnis zur Krankenkasse, sondern zum PI.
Und der widerum zur KKK.
Somit ist er gar nicht auf meine Unterschrift angewiesen, um MT abrechnen zu können sondern kann es tun, (allein dadurch) weil er die KKK von meinem Zertifikat in Kenntnis gesetzt hat.


Vielen Dank für Eure Antworten :blush: Sie haben mich weiter gebracht.



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