Physiotherapeut (m/w/d)
Teil- bis Vollzeit;
zum nächstmöglichen Zeitpunkt
oder nach Absprache;
Was wir Ihnen bieten:
? Einen klinischen und ambulanten
Arbeitsplatz in der Physiotherapie
? Wir takten unsere Patienten sehr
großzügig in unserem Setting ein,
klinisch und ambulant
? Eine leistungsger...
Teil- bis Vollzeit;
zum nächstmöglichen Zeitpunkt
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wie lauten die aktuellen Unterbrechungsfristen der Verordnungen in Sachen Corona.
28 Tage bis zum Beginn der Behandlung ist klar.
Vielen Dank
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idefix- schrieb:
Die Unterbrechungsfrist ist normalerweise 14 Tage (länger bei Urlaub oder Krankheit, ist auf dem Rezept zu vermerken), die Prüfung durch die Kassen ist momentan bis 31.03.22 ausgesetzt.
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steupel schrieb:
Hallo liebe Leute,
wie lauten die aktuellen Unterbrechungsfristen der Verordnungen in Sachen Corona.
28 Tage bis zum Beginn der Behandlung ist klar.
Vielen Dank
Wie Idefix schon geschrieben hat, muss lediglich bei Unterbrechnungen ab dem 15. Tag die entsprechende Begründung (Krank Therapeut/Patient, Urlaub Therapeut/Patient, med. Indiziert) als Kürzel angegeben werden. Fehlt dieses Kürzel, führt dies NICHT zu einer Absetzung durch die KKassen. (Aktuelle FAK des GKV, findest du hier im Forum mittlerweile oft verlinkt.)
Ansonsten ist nur noch die maximale Gültigkeitsdauer einer VO zu beachten (6er VO 3 Monate, alle anderen 6 Monate). Die länge und Anzahl der Unterbrechnungen innerhalb dieses Gültigkeitszeitraumes spielt dabei keine Rolle mehr.
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KGSchuller schrieb:
Auch ohne Corona-Sonderegelungen gibt es quasi keine Unterbrechungsfristen mehr.
Wie Idefix schon geschrieben hat, muss lediglich bei Unterbrechnungen ab dem 15. Tag die entsprechende Begründung (Krank Therapeut/Patient, Urlaub Therapeut/Patient, med. Indiziert) als Kürzel angegeben werden. Fehlt dieses Kürzel, führt dies NICHT zu einer Absetzung durch die KKassen. (Aktuelle FAK des GKV, findest du hier im Forum mittlerweile oft verlinkt.)
Ansonsten ist nur noch die maximale Gültigkeitsdauer einer VO zu beachten (6er VO 3 Monate, alle anderen 6 Monate). Die länge und Anzahl der Unterbrechnungen innerhalb dieses Gültigkeitszeitraumes spielt dabei keine Rolle mehr.
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