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Ich fragte dort an, ob denn die letzten 2 , die schon außerhalb der 14-Tage-Frist für Genehmigungen liegen, aber noch nicht eingereicht sind, jetzt in Erst- und Folge-VO umgeschrieben werden könnten, weil die Kasse die übrigen VOs doch alle nicht anerkennt. Die AOK sagte, das ginge nicht, weil der Pat. ja diese VOs außerhalb des Regelfalles bekommen hätte- es sei egal, dass die nicht anerkannt worden seien. Deshalb darf es jetzt keine Erst-VO geben. Also keine Chance ! Das ist sehr sehr bitter!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich habe schlicht vergessen, die VO außerhalb des Regelfalles bei einem best. Patienten zu beantragen, dies zu spät gemerkt, und nun wurden 4 VOs gekürzt! AOK Niedersachsen-
Ich fragte dort an, ob denn die letzten 2 , die schon außerhalb der 14-Tage-Frist für Genehmigungen liegen, aber noch nicht eingereicht sind, jetzt in Erst- und Folge-VO umgeschrieben werden könnten, weil die Kasse die übrigen VOs doch alle nicht anerkennt. Die AOK sagte, das ginge nicht, weil der Pat. ja diese VOs außerhalb des Regelfalles bekommen hätte- es sei egal, dass die nicht anerkannt worden seien. Deshalb darf es jetzt keine Erst-VO geben. Also keine Chance ! Das ist sehr sehr bitter!
Weiß jemandetwas Hilfreiches darüber?
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webpt schrieb:
Nicht böse gemeint: nicht damit weiter solange herumsumpfen, sondern zum Fachanwalt und alles solide klären.
1. Die Verordnungen waren nicht ungültig und bleiben daher auch trotz Absetzung existent. Die werden durch die Nicht-Vorabgenehmigung nicht einfach nichtig.
(Besser stünden die Chancen, wenn 4 Vo als ungültig abgesetzt worden wären, dann könnte man sie als nichtig einstufen, fraglich wäre dann aber auch noch das behandlungsfreie Intervall).
2. § 7 Abs. 2 HMR: Erstverordnung setzt behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen voraus. Das gab es zweifellos auch nicht, da ja zwischenzeitl. munter behandelt wurde (auch wenn die Behandlung nicht bezahlt wurde).
-> Der Arzt darf daher m.E. nach HMR nicht auf EVo ändern, seine vorangegangenen VadR waren ja korrekt.
Das mit dem Anwalt kann man natürlich probieren. Die Prognose ist aber leider nicht günstig.
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SGBV schrieb:
AOK liegt ziemlich richtig:
1. Die Verordnungen waren nicht ungültig und bleiben daher auch trotz Absetzung existent. Die werden durch die Nicht-Vorabgenehmigung nicht einfach nichtig.
(Besser stünden die Chancen, wenn 4 Vo als ungültig abgesetzt worden wären, dann könnte man sie als nichtig einstufen, fraglich wäre dann aber auch noch das behandlungsfreie Intervall).
2. § 7 Abs. 2 HMR: Erstverordnung setzt behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen voraus. Das gab es zweifellos auch nicht, da ja zwischenzeitl. munter behandelt wurde (auch wenn die Behandlung nicht bezahlt wurde).
-> Der Arzt darf daher m.E. nach HMR nicht auf EVo ändern, seine vorangegangenen VadR waren ja korrekt.
Das mit dem Anwalt kann man natürlich probieren. Die Prognose ist aber leider nicht günstig.
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