Goldene Hände gesucht!
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Fortbildungsmöglichkeiten
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Fobis
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Deutschlandticket oder
Fahrtkostenzuschuss
UrbanSportsclub A...
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In unseren Preislisten, die wir von physio.de beziehen, steht eine solche Behandlung nicht zur Verfügung. Wer hat davon schon mal was gehört? Bei uns kam heute ein Patient mit einem solchen Rezept an und keiner weiß damit etwas anzufangen.
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Thomas Scholle schrieb:
Nun kommen die KK auf neue Ideen. Ärzte werden angeschrieben, dass sie statt der "teuren" KG nun doch das nach HMR (§19) optionale Heilmittel "Übungsbehandlung" verschreiben sollen.
In unseren Preislisten, die wir von physio.de beziehen, steht eine solche Behandlung nicht zur Verfügung. Wer hat davon schon mal was gehört? Bei uns kam heute ein Patient mit einem solchen Rezept an und keiner weiß damit etwas anzufangen.
Den Patienten auf jeden Fall abweisen mit der Begründung das es eine Therapie für einen Masseur ist und nicht für einen Physio. BWÜ wird, glaube ich, mit € 5,00
vergütet. Wen nman Pleite geht sollte das durch Nichtstun begründet sein und nicht weil ich arbeite.
Jeder kanns händeln wie er möchte aber ich weise alle Bewegungsübungen ab-
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Thomas Scholle schrieb:
Danke für die Antwort. Die KK verkaufen den Ärzten, dass diese Behandlung der KG gleichwertig sei und man so Budget sparen kann. Ganz schön dreist.
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rudibam schrieb:
Das ist schon sehr dreist, aber nicht darauf einlassen.
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RoFo schrieb:
Habe ich noch nie gemacht, wüsste nicht, was ich da tun sollte :kissing_closed_eyes:
Hast du für diese Aussage einen Nachweis wie z.B. schriftliches oder einen Link ?
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webpt schrieb:
... Die KK verkaufen den Ärzten, dass diese Behandlung der KG gleichwertig sei und man so Budget sparen kann...
Hast du für diese Aussage einen Nachweis wie z.B. schriftliches oder einen Link ?
Hast du für diese Aussage/ Information etwas nachlesenswertes bzw. handfestes ?
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webpt schrieb:
...Wenn im näheren Umkreis kein Physio ist aber ein Masseur. Der Masseur kann dann Übungsbehandlung durchführen...
Hast du für diese Aussage/ Information etwas nachlesenswertes bzw. handfestes ?
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rudibam schrieb:
Die Übungsbehandlungist eine optionale Behandlung. Gedacht : Wenn im näheren Umkreis kein Physio ist aber ein Masseur. Der Masseur kann dann Übungsbehandlung durchführen. Aber wie gesagt, es ist ein optionales und kein vorrangiges Heilmittelund damit, wenn ein Physio zur Verfügung steht, nicht in Ordnung.
Den Patienten auf jeden Fall abweisen mit der Begründung das es eine Therapie für einen Masseur ist und nicht für einen Physio. BWÜ wird, glaube ich, mit € 5,00
vergütet. Wen nman Pleite geht sollte das durch Nichtstun begründet sein und nicht weil ich arbeite.
Jeder kanns händeln wie er möchte aber ich weise alle Bewegungsübungen ab-
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therapeutin schrieb:
ne nicht annehmen...bei uns kommen die Ärzte auf die Idee (die KV hat es ihnen so gesagt) nur noch kg gruppe zuverordnen und geben den Pat. ein Zettel mit wo drauf steht wir können meißt keine Gruppe annehmen und würden das als einzeltherapie machen,aber dem Arzt wird nur gruppe ins Budget gerechnet...
Hast du das von irgendeinem Arzt je vorgelegt bekommen, also tatsächlich gelesen ?
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Thomas Scholle schrieb:
Der Arzt hat das Rezept verschrieben. Wir haben daraufhin bei der KK angerufen und die dortige Sachbearbeiterin hat uns das gesagt. Gleichzeitig hat sie ihr Bedauern ausgedrückt, dass der Betrag ja so gering sei.
Ich hatte mich nur gewundert, dass hier gleich 3 PT dies gleichzeitig schreiben und niemand irgendetwas belegen kann. Denn wenn es tatsächlich beim hörensagen bleibt ( was ja so scheint ) sind es weiterhin nicht verwertbare Informationen, die auf nichts beruhen ( eben nur auf hörensagen ).
[bearbeitet am 20.02.14 00:51]
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webpt schrieb:
Diesem folgend kann das lediglich als hörensagen bezeichnet werden ?
Ich hatte mich nur gewundert, dass hier gleich 3 PT dies gleichzeitig schreiben und niemand irgendetwas belegen kann. Denn wenn es tatsächlich beim hörensagen bleibt ( was ja so scheint ) sind es weiterhin nicht verwertbare Informationen, die auf nichts beruhen ( eben nur auf hörensagen ).
[bearbeitet am 20.02.14 00:51]
Geschmäckle haben öffentlich ins Netz stellen. Auch bei uns ähnlich, viel Kreuze bei Gruppentherapie, Anzahl auf 4x eventuell auch 3x mit der Bemerkung "wenns hilft verschreibe ich Ihnen nochmals"; d. h. nochmals Wartezimmer nochmals 3x - in der sicheren Hoffnung dass der Patient sich das ersparen wird.
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Göthner schrieb:
Die KV en werden doch nicht Ihre Anweisungen und Hinweise die etwas
Geschmäckle haben öffentlich ins Netz stellen. Auch bei uns ähnlich, viel Kreuze bei Gruppentherapie, Anzahl auf 4x eventuell auch 3x mit der Bemerkung "wenns hilft verschreibe ich Ihnen nochmals"; d. h. nochmals Wartezimmer nochmals 3x - in der sicheren Hoffnung dass der Patient sich das ersparen wird.
So steht es unter anderem in der sog. verbandsmitgliederfestgelegten Leistungsbeschreibung ( KG in der Gruppe ).
Selber hatte ich da nun auch schon lange überlegt, wie das in der formalen Realität funktionieren soll.
Gruppen indikationsbezogen zusammenzustellen um erforderliche gruppendynamische Effekte auszunutzen sei nun auf einmal die Pflicht der PT. Ausgerechnet der Berufsgruppe, welche wegen ihrer Berufsausbildung eine grundsätzliche Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Hingegen es nicht Aufgabe von PT sein dürfte/ kann aus einem Patientenpool herauszuarbeiten, welche Indikationen zusammengehören um im Sinne der Einzeltherapie Gruppen zusammenzustellen.
Für dererlei komplexe Aufgaben hat das GKV- System mit Sicherheit nicht die Therapeuten vorgesehen. Zumal Therapeuten dortfür garnicht ausgebildet sind. Einzig der Arzt ist befähigt und befugt zu erkennen bzw. festzustellen, welche erforderlichen gruppendynamischen Effekte ( z.B. der erforderliche Effekt des Gruppenzwanges bzw. müsste es Ausbildungsinhalte geben, die die Therapeuten in die Lage versetzen entsprechend entscheiden zu können ) bei Gruppenbehandlungen im Sinne von Einzelbehandlungen auszuwählen.
Welcher Pat. zu welcher Gruppe gehört muss insofern der Arzt klar vorgeben, dortzu wird er sicherlich den PT mehrfach anrufen, um zu fragen, welche anderen Patienten ( Diagnosen der anderen Pat. sind dann sicherlich offen zu legen ) welche Diagnosen aufweisen.
Dererlei komplexe Entscheidungen dürften lediglich in Einrichtungen wie ambulanten Rehas usw. zulässig und möglich sein, denn nicht umsonst ist ja dort die ärztliche Verantwortung Zulassungskriterium.
Das also jede PT- Praxis solcherlei weitreichende volksgesundheitsbetreffenden Entscheidungen zu treffen hätte, hielte ich für ein Gerücht.
Von daher wird über die verbandsmitgliederdiktierten Leistungsbeschreibungen das " Berufsausbildungsrecht " weit zur Seite geschoben um die Therapeuten dem Strafrecht zuzuführen. Es ist geradezu absurd, dass die verbandsmitgliederdiktierten Leistungsbeschreibungen sodurch Berufsausübungsvoraussetzungen ( z.B. 20 qm- Raum, Spiegel, Gummibändle ) festlegen für deren Inhalte die Berufsausbildung garkeinen Inhalt vorsieht, die Therapeuten also dortfür garnicht ausgebildet sind.
Wobei die Verbandsmitglieder aber ja auch festlegten, dass in der Einrichtung als Berufsausübungsvoraussetzung eine Sprossenwand zu sein hat ( z.B. in einem anderen Raum- denn im 20 qm- Gruppenraum dürfte die Sprossenwand nicht einmal ausnahmsweise zulässig sein ). Also Utensilien, deren Sinn/ Aufgabe/ Funktion sich weder aus den Ausbildungsinhalten ergibt und es nicht einmal irgendeine ärztliche Verordnungsmöglichkeit gibt, bei welcher die verbandsmitgliedererkämpften Utensilien zur Behandlung zwingend erforderlich wären. Selber kenn ich die solide Sprossenwand aus der ersten bis dritten Klasse, innerhalb der PT- Ausbildung weder je erwähnt, zumal die Schule auch nicht einmal wenigstens eine hatte ( um z.B. frühere verkrustete Anschauungen historisch am Anschauungsobjekt aufzuzeigen ).
Wenn es soetwas jedoch nicht gibt, frage ich die Verbandsmitglieder, weshalb sie solchen desaströsen Unsinn per Praxiseinrichtungszwängen erkämpften und weiterhin permanent gegen den Berufsstand auffahren. Wann sie also mit ihren unendlichen Schikanen evtl. locker lassen oder ob sie zumindest solche frei erfundenen selbsterschaffenen Zwänge sachgerecht begründen können.
[bearbeitet am 20.02.14 16:02]
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webpt schrieb:
" Behandlung entsprechend dem erstellten Behandlungsplan in indikationsbezogen zusammengestellten Gruppen. "
So steht es unter anderem in der sog. verbandsmitgliederfestgelegten Leistungsbeschreibung ( KG in der Gruppe ).
Selber hatte ich da nun auch schon lange überlegt, wie das in der formalen Realität funktionieren soll.
Gruppen indikationsbezogen zusammenzustellen um erforderliche gruppendynamische Effekte auszunutzen sei nun auf einmal die Pflicht der PT. Ausgerechnet der Berufsgruppe, welche wegen ihrer Berufsausbildung eine grundsätzliche Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Hingegen es nicht Aufgabe von PT sein dürfte/ kann aus einem Patientenpool herauszuarbeiten, welche Indikationen zusammengehören um im Sinne der Einzeltherapie Gruppen zusammenzustellen.
Für dererlei komplexe Aufgaben hat das GKV- System mit Sicherheit nicht die Therapeuten vorgesehen. Zumal Therapeuten dortfür garnicht ausgebildet sind. Einzig der Arzt ist befähigt und befugt zu erkennen bzw. festzustellen, welche erforderlichen gruppendynamischen Effekte ( z.B. der erforderliche Effekt des Gruppenzwanges bzw. müsste es Ausbildungsinhalte geben, die die Therapeuten in die Lage versetzen entsprechend entscheiden zu können ) bei Gruppenbehandlungen im Sinne von Einzelbehandlungen auszuwählen.
Welcher Pat. zu welcher Gruppe gehört muss insofern der Arzt klar vorgeben, dortzu wird er sicherlich den PT mehrfach anrufen, um zu fragen, welche anderen Patienten ( Diagnosen der anderen Pat. sind dann sicherlich offen zu legen ) welche Diagnosen aufweisen.
Dererlei komplexe Entscheidungen dürften lediglich in Einrichtungen wie ambulanten Rehas usw. zulässig und möglich sein, denn nicht umsonst ist ja dort die ärztliche Verantwortung Zulassungskriterium.
Das also jede PT- Praxis solcherlei weitreichende volksgesundheitsbetreffenden Entscheidungen zu treffen hätte, hielte ich für ein Gerücht.
Von daher wird über die verbandsmitgliederdiktierten Leistungsbeschreibungen das " Berufsausbildungsrecht " weit zur Seite geschoben um die Therapeuten dem Strafrecht zuzuführen. Es ist geradezu absurd, dass die verbandsmitgliederdiktierten Leistungsbeschreibungen sodurch Berufsausübungsvoraussetzungen ( z.B. 20 qm- Raum, Spiegel, Gummibändle ) festlegen für deren Inhalte die Berufsausbildung garkeinen Inhalt vorsieht, die Therapeuten also dortfür garnicht ausgebildet sind.
Wobei die Verbandsmitglieder aber ja auch festlegten, dass in der Einrichtung als Berufsausübungsvoraussetzung eine Sprossenwand zu sein hat ( z.B. in einem anderen Raum- denn im 20 qm- Gruppenraum dürfte die Sprossenwand nicht einmal ausnahmsweise zulässig sein ). Also Utensilien, deren Sinn/ Aufgabe/ Funktion sich weder aus den Ausbildungsinhalten ergibt und es nicht einmal irgendeine ärztliche Verordnungsmöglichkeit gibt, bei welcher die verbandsmitgliedererkämpften Utensilien zur Behandlung zwingend erforderlich wären. Selber kenn ich die solide Sprossenwand aus der ersten bis dritten Klasse, innerhalb der PT- Ausbildung weder je erwähnt, zumal die Schule auch nicht einmal wenigstens eine hatte ( um z.B. frühere verkrustete Anschauungen historisch am Anschauungsobjekt aufzuzeigen ).
Wenn es soetwas jedoch nicht gibt, frage ich die Verbandsmitglieder, weshalb sie solchen desaströsen Unsinn per Praxiseinrichtungszwängen erkämpften und weiterhin permanent gegen den Berufsstand auffahren. Wann sie also mit ihren unendlichen Schikanen evtl. locker lassen oder ob sie zumindest solche frei erfundenen selbsterschaffenen Zwänge sachgerecht begründen können.
[bearbeitet am 20.02.14 16:02]
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...Ärzte werden angeschrieben, dass sie statt der "teuren" KG nun doch das nach HMR (§19) optionale Heilmittel "Übungsbehandlung" verschreiben sollen...
Hast du das von irgendeinem Arzt je vorgelegt bekommen, also tatsächlich gelesen ?
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