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Aber es steht im hm Katalog Üb als optinales Heilmittel.
Das heißt?
Was ist das in normal Sprache , optinales HM?
Kg/üb und ich rechne dann was ab?
[bearbeitet am 08.03.14 17:57]
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo , hätten grad in anderem Thread über ÜB ,übungsbehandlung , als ergänzendes Heilmittel gesprochen.
Aber es steht im hm Katalog Üb als optinales Heilmittel.
Das heißt?
Was ist das in normal Sprache , optinales HM?
Kg/üb und ich rechne dann was ab?
[bearbeitet am 08.03.14 17:57]
Bei LY ist die ÜB ein ergänzendes Heilmittel, da deine Pat. eh MLD bekommt soll der Arzt diese Rezepte um die ÜB erweitern.
Bei anderen IKS ist die ÜB ein optionales Heilmittel, was der Arzt nur verordnen kann, wenn das vorrangige Heilmittel nicht verfügbar ist (HMR).
Alles zum nachlesen im HMK Und HMR. Bei ÜB kann nur ÜB abgerechnet werden.
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Habe hmk durchgelesen, aber werde nicht schlau daraus.
Was heist nicht zur Verfügung steht.(wenn Patient vorrangiges HM nicht annehmen kann, oder so ähnlich, steht drin).
Kannst du mir das "verständlich"erklären :sunglasses:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Habe gehofft das du dich meldetest.
Habe hmk durchgelesen, aber werde nicht schlau daraus.
Was heist nicht zur Verfügung steht.(wenn Patient vorrangiges HM nicht annehmen kann, oder so ähnlich, steht drin).
Kannst du mir das "verständlich"erklären :sunglasses:
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morpheus-06 schrieb:
der Arzt ist immer angehalten das vorrangige HM zu verordnen, gibt es z.B. keine KG-Praxis in der Nähe oder es sind keine Termine frei ist das vorrangige HM nicht verfügbar, da könnte er das optionale Heilmittel BÜ verordnen, das auch Massagepraxen abgeben können. Das kommt aber fast nie vor. Wie schon geschrieben ist die ÜB bei LY ein ergänzendes Heilmittel.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
:smile: danke
"§ 12 Abs 3) 1Vorrangig soll eine im Heilmittelkatalog als „vorrangiges Heilmittel“ (A) genannte Maßnahme zur Anwendung kommen. 2Ist dies aus in der Person der Patientin oder des Patienten liegenden Gründen nicht möglich, kann alternativ ein im Heilmittelkatalog genanntes „optionales Heilmittel“ (B) verordnet werden."
Welche Gründe in der Person liegen können, ist nicht näher ausgeführt, so dass sich im Prinzip der Arzt etwas (aus-)denken und immer (B) verordnen kann. Was er sich gedacht hat, muss nicht auf der Vo stehen.
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SGBV schrieb:
Diese Erklärung stimmt nicht mit dem Text der Heilmittelrichtlinie überein. Dort heißt es:
"§ 12 Abs 3) 1Vorrangig soll eine im Heilmittelkatalog als „vorrangiges Heilmittel“ (A) genannte Maßnahme zur Anwendung kommen. 2Ist dies aus in der Person der Patientin oder des Patienten liegenden Gründen nicht möglich, kann alternativ ein im Heilmittelkatalog genanntes „optionales Heilmittel“ (B) verordnet werden."
Welche Gründe in der Person liegen können, ist nicht näher ausgeführt, so dass sich im Prinzip der Arzt etwas (aus-)denken und immer (B) verordnen kann. Was er sich gedacht hat, muss nicht auf der Vo stehen.
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morpheus-06 schrieb:
das kommt auf den IKS an.
Bei LY ist die ÜB ein ergänzendes Heilmittel, da deine Pat. eh MLD bekommt soll der Arzt diese Rezepte um die ÜB erweitern.
Bei anderen IKS ist die ÜB ein optionales Heilmittel, was der Arzt nur verordnen kann, wenn das vorrangige Heilmittel nicht verfügbar ist (HMR).
Alles zum nachlesen im HMK Und HMR. Bei ÜB kann nur ÜB abgerechnet werden.
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