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in unserer neuen Praxis in der
Schloßstraße in Bensberg -
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Wichtig ist uns der Zusammenhalt im
Team und ein schönes Arbeitsklima.
Wir freuen uns sehr über
Bewerbungen unter:
Empasio Physiotherapie
Lisa-Maria Franz
Schloßstraße 76
51429 Bergi...
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51429 Bergi...
könnt ihr mir bitte weiterhelfen. Es würde um die Therapiefrequenz gehen. Wir hatten letztens einen Abzug bei einer KG Verordnung weil die Therapiefrequenz nicht eingehalten wurde obwohl wir die Woche ohne Therapie mit "Krankheit des Patienten" begründeten.
Jetzt ist meine Frage wie man eine Unterbrechung der Therapie korrekt begründen kann? Und bin ich noch richtig informiert darüber das man eine Verordnung bis max. 14 Tage aussetzen kann mit Begründung?
Wie handhabt ihr das so?
Vielen Dank für die Hilfe
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Tobi33 schrieb:
Hallo zusammen :yum:
könnt ihr mir bitte weiterhelfen. Es würde um die Therapiefrequenz gehen. Wir hatten letztens einen Abzug bei einer KG Verordnung weil die Therapiefrequenz nicht eingehalten wurde obwohl wir die Woche ohne Therapie mit "Krankheit des Patienten" begründeten.
Jetzt ist meine Frage wie man eine Unterbrechung der Therapie korrekt begründen kann? Und bin ich noch richtig informiert darüber das man eine Verordnung bis max. 14 Tage aussetzen kann mit Begründung?
Wie handhabt ihr das so?
Vielen Dank für die Hilfe
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ali schrieb:
Bei Ersatzkassen bei Beründung im prinzip inbegrenzte Unterbrechungsmöglichkeit. Nur die DAK Kürzt vertragswiedrig ab 29 Tagen
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Kitane schrieb:
Welche Kasse ? Du hast bei den Vdek Kassen Unterbrechungsfristen bei Langzeitpat bis 26 Tage wegen Krankheit , bei den RVO Kassen hier in NS 19 Tage . Auch Urlaub oder Krankheit des T zählen zurUnterbrechung rein. Bestimmt die HKK oder? Würde in den Rahmenvertrag schauen und Widerspruch einlegen. Wie lange war die Unterbrechung?
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Welche Kasse war das? Nach Heilmittelrichtlinien und Rahmenverträgen kann bis zu 14 Tagen ohne Begründung unterbrochen werden -> Widerspruch.
...plus €40 Verzugsschadensentschädigung (§286 [288? Schau mal selber rein, Tobi, wirst du noch öfter brauchen] BGB) und, wenn du die Zeit dafür hast, plus Verzugszinsen (noch bei 8,8%?) für die Zeit des Verzuges.
Die €40 si d wichtig, steigert die Vergütung der Durchschnittsverordnung um fast 30%!
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Papa Alpaka schrieb:
Tempelritter schrieb am 11.1.17 15:12:
Welche Kasse war das? Nach Heilmittelrichtlinien und Rahmenverträgen kann bis zu 14 Tagen ohne Begründung unterbrochen werden -> Widerspruch.
...plus €40 Verzugsschadensentschädigung (§286 [288? Schau mal selber rein, Tobi, wirst du noch öfter brauchen] BGB) und, wenn du die Zeit dafür hast, plus Verzugszinsen (noch bei 8,8%?) für die Zeit des Verzuges.
Die €40 si d wichtig, steigert die Vergütung der Durchschnittsverordnung um fast 30%!
Basiszinssatz 0,88% + 9% = 8,12% Verzugszinsen
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Tempelritter schrieb:
Klar Verzugszinsen und 40€ Pauschale immer in Rechnung stellen - §288 BGB.
Basiszinssatz 0,88% + 9% = 8,12% Verzugszinsen
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Tempelritter schrieb:
Welche Kasse war das? Nach Heilmittelrichtlinien und Rahmenverträgen kann bis zu 14 Tagen ohne Begründung unterbrochen werden -> Widerspruch.
Vielen Dank nochmal für die tolle Hilfe
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Wir haben das bisher immer so gemacht das wir falls die wöchentliche Therapiefrequenz nicht gehalten werden konnte eine Begründung wie "Patient bzw. Therapeut - Urlaub" oder "Patient bzw. Therapeut - Krankheit" geschrieben haben [...]
Bei Unterbrechungen von weniger als 14 Kalendertagen ist hier keine Begründung notwendig. Bei längerer Überschreitung ist die Begründung nicht wie bei euch gewählt in Textform, sondern mittels Kürzeln T, F oder K plus Datum und Handzeichen vorzunehmen.
Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in den begründeten Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten / Therapeuten(K) und Ferien bzw. Urlaub des Patienten / Therapeuten (F). Der zugelassene Heilmittelerbringer begründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Tobi33 schrieb am 11.1.17 20:00:
Rahmenvertrag RVO Bayern, § 16, Abs. 3:
Wir haben das bisher immer so gemacht das wir falls die wöchentliche Therapiefrequenz nicht gehalten werden konnte eine Begründung wie "Patient bzw. Therapeut - Urlaub" oder "Patient bzw. Therapeut - Krankheit" geschrieben haben [...]
Bei Unterbrechungen von weniger als 14 Kalendertagen ist hier keine Begründung notwendig. Bei längerer Überschreitung ist die Begründung nicht wie bei euch gewählt in Textform, sondern mittels Kürzeln T, F oder K plus Datum und Handzeichen vorzunehmen.
Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in den begründeten Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten / Therapeuten(K) und Ferien bzw. Urlaub des Patienten / Therapeuten (F). Der zugelassene Heilmittelerbringer begründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt.
Gruß
Nora
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Tobi33 schrieb:
war die AOK Bayern. Wir haben das bisher immer so gemacht das wir falls die wöchentliche Therapiefrequenz nicht gehalten werden konnte eine Begründung wie "Patient bzw. Therapeut - Urlaub" oder "Patient bzw. Therapeut - Krankheit" geschrieben haben (je nach dem was zu traf). D.h. also das ich hier eigentlich keine Begründung liefern müsste bis zu einer Therapieunterbrechung von 14 Kalendertagen (alle Kassen eingeschlossen).
Vielen Dank nochmal für die tolle Hilfe
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