Die Stadt Bad Camberg sucht zum
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
für das Badehaus in Bad Camberg.
Bei der zu besetzenden Stelle
handelt es sich um eine
unbefristete Vollzeitstelle.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende
Schwerpunkte:
• Verabreichung aller üblichen
physiotherapeutischen Maßnahmen
• Physikalische Therapie wie
Fango/Massagen/Lehm
• Behandlungen im Rahmen
ambulanter Vorsorgemaßnahmen nach
"§ 23 Abs. 2 SGB V
• Alle praxisübliche...
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
für das Badehaus in Bad Camberg.
Bei der zu besetzenden Stelle
handelt es sich um eine
unbefristete Vollzeitstelle.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende
Schwerpunkte:
• Verabreichung aller üblichen
physiotherapeutischen Maßnahmen
• Physikalische Therapie wie
Fango/Massagen/Lehm
• Behandlungen im Rahmen
ambulanter Vorsorgemaßnahmen nach
"§ 23 Abs. 2 SGB V
• Alle praxisübliche...
Wir haben heute eine VO mit dem Heilmittel "Standardisierte Heilmittelkombination (KG; KMT; Wärmetherapie)" erhalten. Wir können kein KGG anbieten, und haben deshalb in der Vergangenheite keine VO mit diesem Heilmittel angenommen, weil bei D1 immer KGG mit draufstand. In diesem Falle steht nichgt D1 drauf (heißt wohl auch nicht mehr so) und auch nicht KGG. Können wir die VO dann annehmen? Und was rechne ich ab? Trotzdem D1, was es in unserer Preisliste noch immer so gibt, denn was anderes habe ich nicht gefunden... Wisst ihr da zufällig mehr zu? Danke schonmal für Eure Hilfe
lg, Secretary
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Irishalb schrieb:
Ein Blick in die neue Leistungsbeschreibung hilft nur bedingt. In den alten Verträgen war es nicht einheitlich geregelt. KG Doppelbehandlung mit Wärme kommt auf fast denselben Leistungsumfang und spart dem Doc noch gut 6 Euro Wirtschaftlichkeit. So gibt es kein Regressrisiko bzgl. der ungeklärten Eingangsvoraussetzung für die Standardisierte.
Wo sonst soll man nachsehen, als in der Heilmittel-Richtlinie und im Rahmenvertrag - hier insbesondere in der zugehörigen Leistungsbeschreibung?
In der Leistungsbeschreibung des aktuellen Rahmenvertrags findet man:
"Der Therapeut entscheidet bei jeder Behandlung über die einzusetzenden Maßnahmen; es sind je Behandlung mindestens drei physiotherapeutische Maßnahmen aus der verordneten standardisierten Heilmittelkombination als Einzelbehandlung abzugeben, davon mindestens 1 x Krankengymnastik, Manuelle Therapie oder Krankengymnastik mit Gerät."
Und weiter: "Voraussetzung: Die Leistung kann abgegeben werden, wenn die zugelassene Praxis über die fachlichen, sächlichen und räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der verordneten standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten obligatorischen Maßnahmen (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt. Dies gilt auch für die weiteren ergänzenden Maßnahmen (hydroelektrische Bäder, Elektrostimulation, Traktion, Peloid-Vollbäder) der standardisierten Heilmittelkombination, sofern der Vertragsarzt diese spezifisch verordnet hat."
Also muss seit dem aktuellen Rahmenvertrag u.a. KGG, MT und Elektrotherapie abgegeben werden können, sowie die ergänzenden Maßnahmen, sofern sie vom Arzt konkret ausgewählt wurden.
Zur Ausgangsfrage: in der Heilmittel-Richtlinie wird ausschließlich von der "Standardisierten Heilmittelkombination" gesprochen, im Rahmenvertrag wird dies dann wechselweise auch als D1 bezeichnet.
Die Leistungsziffer wurde von Schippi bereits genannt (X2001), der Preis bis zum 30.11. ist aber 63,55 Euro, ab dem 1.12. gelten dann 57,24 Euro.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Irishalb
Irishalb schrieb am 15.11.2021 07:52 Uhr:Ein Blick in die neue Leistungsbeschreibung hilft nur bedingt. [...]
Wo sonst soll man nachsehen, als in der Heilmittel-Richtlinie und im Rahmenvertrag - hier insbesondere in der zugehörigen Leistungsbeschreibung?
In der Leistungsbeschreibung des aktuellen Rahmenvertrags findet man:
"Der Therapeut entscheidet bei jeder Behandlung über die einzusetzenden Maßnahmen; es sind je Behandlung mindestens drei physiotherapeutische Maßnahmen aus der verordneten standardisierten Heilmittelkombination als Einzelbehandlung abzugeben, davon mindestens 1 x Krankengymnastik, Manuelle Therapie oder Krankengymnastik mit Gerät."
Und weiter: "Voraussetzung: Die Leistung kann abgegeben werden, wenn die zugelassene Praxis über die fachlichen, sächlichen und räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der verordneten standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten obligatorischen Maßnahmen (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt. Dies gilt auch für die weiteren ergänzenden Maßnahmen (hydroelektrische Bäder, Elektrostimulation, Traktion, Peloid-Vollbäder) der standardisierten Heilmittelkombination, sofern der Vertragsarzt diese spezifisch verordnet hat."
Also muss seit dem aktuellen Rahmenvertrag u.a. KGG, MT und Elektrotherapie abgegeben werden können, sowie die ergänzenden Maßnahmen, sofern sie vom Arzt konkret ausgewählt wurden.
Zur Ausgangsfrage: in der Heilmittel-Richtlinie wird ausschließlich von der "Standardisierten Heilmittelkombination" gesprochen, im Rahmenvertrag wird dies dann wechselweise auch als D1 bezeichnet.
Die Leistungsziffer wurde von Schippi bereits genannt (X2001), der Preis bis zum 30.11. ist aber 63,55 Euro, ab dem 1.12. gelten dann 57,24 Euro.
Gruß
Nora
Nora Weber schrieb am 15.11.2021 23:58 Uhr:..."Voraussetzung: Die Leistung kann abgegeben werden, wenn die zugelassene Praxis über die fachlichen, sächlichen und räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der verordneten standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten obligatorischen Maßnahmen (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt. Dies gilt auch für die weiteren ergänzenden Maßnahmen (hydroelektrische Bäder, Elektrostimulation, Traktion, Peloid-Vollbäder) der standardisierten Heilmittelkombination, sofern der Vertragsarzt diese spezifisch verordnet hat."...
und hier liegt so ein bisschen mein Verständnis Problem... Heißt also, auch wenn KGG nicht verordnet wurde, muß ich es trotzdem anbieten können, um überhaupt die Verordnung abrechnen zu können? thinking_face
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Secretary schrieb:
@Nora Weber
Nora Weber schrieb am 15.11.2021 23:58 Uhr:..."Voraussetzung: Die Leistung kann abgegeben werden, wenn die zugelassene Praxis über die fachlichen, sächlichen und räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der verordneten standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten obligatorischen Maßnahmen (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt. Dies gilt auch für die weiteren ergänzenden Maßnahmen (hydroelektrische Bäder, Elektrostimulation, Traktion, Peloid-Vollbäder) der standardisierten Heilmittelkombination, sofern der Vertragsarzt diese spezifisch verordnet hat."...
und hier liegt so ein bisschen mein Verständnis Problem... Heißt also, auch wenn KGG nicht verordnet wurde, muß ich es trotzdem anbieten können, um überhaupt die Verordnung abrechnen zu können? thinking_face
".....Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der
V E R O R D N E T E N
standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten.....
Zur nochmaligen näheren Erläuterung siehe auch hier:
Praxisfragen
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kroetzi schrieb:
@Secretary
".....Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der
V E R O R D N E T E N
standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten.....
Zur nochmaligen näheren Erläuterung siehe auch hier:
Praxisfragen
Und jetzt wird es etwas schwieriger: wenn der Arzt die gewünschten Maßnahmen konkret benennt und dabei kein KGG enthalten ist, gab es vor dem aktuell gültigen Rahmenvertrag die Möglichkeit bei VdEK-Kassen, die D1-Verordnung trotzdem abzurechnen. Hierzu wurde aber in der "alten" Leistungsbeschreibung (Quelle: Rahmenvertrag Ersatzkassen - gültig vom 01.04.2013 bis 30.07.2021) ein Absatz ergänzt, den man in der aktuellen Version nicht mehr findet:
Bei den vielen RVO-Rahmenverträgen (jeweils bis Juli 2021) sah es dagegen ganz unterschiedlich aus: einige Verträge hatte Erläuterungen, dass bei einer Spezifizierung der Maßnahmen nur für diese eine Zulassung notwendig ist - andere verzichteten auf diese Ergänzungen.
RVO Bayern:
RVO Rheinland/Hamburg:
In den meisten RVO-Rahmenverträgen wurden diese Ergänzungen aber nicht gemacht, sondern lediglich - wie in der aktuellen Version nun auch zu findenden Formulierung - dass die Zulassung für sämtliche obligatorischen Maßnahmen vorhanden sein muss. In der Vergangenheit wurde zumindest bei einigen RVO-Kassen deshalb D1 abgesetzt, wenn keine KGG-Zulassung bestand.
Und was gilt nun? Ich bin mir da leider nicht so sicher...
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Secretary Wenn auf der Verordnung lediglich "D1" oder "Standardisierte Heilmittelkombination" steht, was zumindest bei uns oft der Fall ist, müssen alle genannten "obligatorischen Maßnahmen" erbracht werden dürfen. Hier ist also eine KGG-Zulassung zwingend notwendig. Für die "weiteren ergänzenden Maßnahmen" gilt dies nur, wenn der Arzt diese explizit anfordert. Also müssen z.B. kein Stangerbad oder Peloid-Vollbäder möglich sein, wenn der Arzt dies eben nicht ausführt.
Erfolgt eine Spezifizierung kann der Therapeut nur tätig werden, wenn er über eine Abrechnungserlaubnis für die spezifizierten Heilmittel verfügt. Der jeweilige Nachweis ist der Landesvertretung des vdek vorzulegen. Daraus wurde es für Ersatzkassen klar, dass lediglich eine Zulassung für die gewählten Maßnahmen vorhanden sein musste.
Eine vom Arzt nicht näher spezifizierte Verordnung über die standardisierte Heilmittelkombination (D1) kann vom zugelassenen Vertragspartner nur dann angenommen und ausgeführt werden, wenn die Zulassung bzw. Abgabe- und Abrechnungsbefugnis für mindestens eine im Heilmittelkatalog genannte aktive Maßnahme (KG, KG-Gerät oder MT) vorhanden ist.
Die Abrechnung dieser Position setzt die Abrechnungsberechtigung der Leistungen KG-Gerät und Manueller Therapie voraus. Ist im Einzelfall, aufgrund einer spezifizierten Verordnung durch den behandelnden Vertragsarzt nur eine der beiden Zertifikatsleistungen notwendig, so kann der Leistungserbringer die Position X2001 auch dann abrechnen, wenn er nur über die Abgabeberechtigung der verordneten Leistungen verfügt.
Und jetzt wird es etwas schwieriger: wenn der Arzt die gewünschten Maßnahmen konkret benennt und dabei kein KGG enthalten ist, gab es vor dem aktuell gültigen Rahmenvertrag die Möglichkeit bei VdEK-Kassen, die D1-Verordnung trotzdem abzurechnen. Hierzu wurde aber in der "alten" Leistungsbeschreibung (Quelle: Rahmenvertrag Ersatzkassen - gültig vom 01.04.2013 bis 30.07.2021) ein Absatz ergänzt, den man in der aktuellen Version nicht mehr findet:
Bei den vielen RVO-Rahmenverträgen (jeweils bis Juli 2021) sah es dagegen ganz unterschiedlich aus: einige Verträge hatte Erläuterungen, dass bei einer Spezifizierung der Maßnahmen nur für diese eine Zulassung notwendig ist - andere verzichteten auf diese Ergänzungen.
RVO Bayern:
RVO Rheinland/Hamburg:
In den meisten RVO-Rahmenverträgen wurden diese Ergänzungen aber nicht gemacht, sondern lediglich - wie in der aktuellen Version nun auch zu findenden Formulierung - dass die Zulassung für sämtliche obligatorischen Maßnahmen vorhanden sein muss. In der Vergangenheit wurde zumindest bei einigen RVO-Kassen deshalb D1 abgesetzt, wenn keine KGG-Zulassung bestand.
Und was gilt nun? Ich bin mir da leider nicht so sicher...
Gruß
Nora
slightly_smiling_face Sehr schlüssige Ausführung.
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Irishalb schrieb:
@Nora Weber
slightly_smiling_face Sehr schlüssige Ausführung.
danke für Deine sehr ausführliche Antwort. In meinem vorliegenden Fall hat der Arzt es spezifiziert (standardisierte Heilmittelkombination (KG; KMT; Wärme)), das könnten wir alles ausführen...
Wahrscheinlich wissen es nicht mal die Verfasser der Richtlinie so richtig, denn klar und verständlich geschrieben ist es wirklich nicht. Ich versuche seit Tagen unseren Verband zu erreichen, aber bisher leider ohne Erfolg. Ansonten werde ich wohl mal bei der entsprechenden KK anfragen. Sollte ich etwas genaues erfahren, werde ich es hier gerne mit allen teilen smiley
LG
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Secretary schrieb:
@Nora Weber
danke für Deine sehr ausführliche Antwort. In meinem vorliegenden Fall hat der Arzt es spezifiziert (standardisierte Heilmittelkombination (KG; KMT; Wärme)), das könnten wir alles ausführen...
Wahrscheinlich wissen es nicht mal die Verfasser der Richtlinie so richtig, denn klar und verständlich geschrieben ist es wirklich nicht. Ich versuche seit Tagen unseren Verband zu erreichen, aber bisher leider ohne Erfolg. Ansonten werde ich wohl mal bei der entsprechenden KK anfragen. Sollte ich etwas genaues erfahren, werde ich es hier gerne mit allen teilen smiley
LG
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Problem beschreiben
Secretary schrieb:
Hallo zusammen!
Wir haben heute eine VO mit dem Heilmittel "Standardisierte Heilmittelkombination (KG; KMT; Wärmetherapie)" erhalten. Wir können kein KGG anbieten, und haben deshalb in der Vergangenheite keine VO mit diesem Heilmittel angenommen, weil bei D1 immer KGG mit draufstand. In diesem Falle steht nichgt D1 drauf (heißt wohl auch nicht mehr so) und auch nicht KGG. Können wir die VO dann annehmen? Und was rechne ich ab? Trotzdem D1, was es in unserer Preisliste noch immer so gibt, denn was anderes habe ich nicht gefunden... Wisst ihr da zufällig mehr zu? Danke schonmal für Eure Hilfe
lg, Secretary
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Problem beschreiben
Schippi schrieb:
Preisliste gesetzliche kv Nr 22001 66,53 €,siehe physio.de
lg
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Und eine solche wurde im Ausgangspost beschrieben: Heilmittel "Standardisierte Heilmittelkombination (KG; KMT; Wärmetherapie)" - also D1 mit den genannten ausgewählten Maßnahmen. Hier wurde also keine "bunte Verordnung" mit zwei Heilmitteln und einem ergänzenden Heilmittel verordnet.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Sabine Vollmers Der bislang übliche Begriff "D1" taucht nur in der Leistungsbeschreibung des Rahmenvertrags auf, in der Heilmittel-Richtlinie und im Heilmittel-Katalog wird jeweils nur von der "Standardisierten Heilmittelkombination" gesprochen. Es handelt sich aber um die gleiche Kombination von Heilmitteln.
Und eine solche wurde im Ausgangspost beschrieben: Heilmittel "Standardisierte Heilmittelkombination (KG; KMT; Wärmetherapie)" - also D1 mit den genannten ausgewählten Maßnahmen. Hier wurde also keine "bunte Verordnung" mit zwei Heilmitteln und einem ergänzenden Heilmittel verordnet.
Gruß
Nora
lg,
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Secretary schrieb:
ne, ist keine gemischte Verordnung, es steht schon explizit "standardisierte Heilmittelverordnung (KG, KMT, Wärme)" drauf. Daher ist es für mich keine gemischte VO
lg,
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Irishalb schrieb:
@ Sabine Vollmers: KMT ist nur in Verbindung mit AT als ergänzendes Heilmittel zulässig. Ansonsten ist diese Kombi nur nach § 12 Abs. 2 HeilM-RL zulässig, was in diesem Fall aber wohl auszuschließen ist.
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Problem beschreiben
Sabine Vollmers schrieb:
Hallo. Da auf der VO nicht D1 drauf steht, wie oben mitgeteilt wurde, sondern nur KG und KMT ist das für mich auch keine D1 VO sondern eine gemischte VO.
lg
Mein Fall hat sich aber auch anders erledigt, die Patientin hat eine neue Vo mitgebracht, auf der nicht mehr die standardisierte Heilmittekombination stand. Auch gut.
lg, Secretary
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Schippi schrieb:
Was steht für ein Heilmittel auf der neuen VO?
nur noch MT mit Wärme ...
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Secretary schrieb:
@Schippi
nur noch MT mit Wärme ...
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Problem beschreiben
Secretary schrieb:
So, jetzt ist das ganze ja wohl auch nochmal im Frage-Antwort-Katalog aufgenommen worden, war ich wohl nicht die einzige unsichere smirk
Mein Fall hat sich aber auch anders erledigt, die Patientin hat eine neue Vo mitgebracht, auf der nicht mehr die standardisierte Heilmittekombination stand. Auch gut.
lg, Secretary
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