ich habe eine Verordnung mit Ausstellungsdatum 12.11.2018 bekommen, der späteste Behandlungsbeginn ist auf den 20.11.2018 eingetragen.
Das unterschreitet damit die 14-Tagefrist.
"Darf" der Arzt das? Also die 14-Tagefrist verkürzen?
Wenn ja, wo steht das?
Vielen Dank schon im Voraus für Eure hilfreichen Antworten.
LG und einen entspannten Abend
Nadine
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Liebe Kolleg(inn)en,
ich habe eine Verordnung mit Ausstellungsdatum 12.11.2018 bekommen, der späteste Behandlungsbeginn ist auf den 20.11.2018 eingetragen.
Das unterschreitet damit die 14-Tagefrist.
"Darf" der Arzt das? Also die 14-Tagefrist verkürzen?
Wenn ja, wo steht das?
Vielen Dank schon im Voraus für Eure hilfreichen Antworten.
LG und einen entspannten Abend
Nadine
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nadine meier schrieb:
Liebe Kolleg(inn)en,
ich habe eine Verordnung mit Ausstellungsdatum 12.11.2018 bekommen, der späteste Behandlungsbeginn ist auf den 20.11.2018 eingetragen.
Das unterschreitet damit die 14-Tagefrist.
"Darf" der Arzt das? Also die 14-Tagefrist verkürzen?
Wenn ja, wo steht das?
Vielen Dank schon im Voraus für Eure hilfreichen Antworten.
LG und einen entspannten Abend
Nadine
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Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.
Gruß
Nora
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• die neue
Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
[zitat][b]Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend.[/b] Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.[/zitat]
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.
Gruß
Nora
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Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt?
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Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt?
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Break schrieb:
Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt?
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Break schrieb am 21.11.18 17:51:
Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt?
Warm macht er das? Weil er eine zeitnahe Therapie für den Versicherten will. Kann ich das nicht einhalten, muss der Pat sein Glück in einer anderen Praxis versuchen.
Mit den neuen HMR hat der Arzt die Wahl 10 oder 28 Tage anzukreuzen.
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• JürgenK
[zitat]Break schrieb am 21.11.18 17:51:
Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt? [/zitat]
Warm macht er das? Weil er eine zeitnahe Therapie für den Versicherten will. Kann ich das nicht einhalten, muss der Pat sein Glück in einer anderen Praxis versuchen.
Mit den neuen HMR hat der Arzt die Wahl 10 oder 28 Tage anzukreuzen.
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Tempelritter schrieb:
Break schrieb am 21.11.18 17:51:
Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt?
Warm macht er das? Weil er eine zeitnahe Therapie für den Versicherten will. Kann ich das nicht einhalten, muss der Pat sein Glück in einer anderen Praxis versuchen.
Mit den neuen HMR hat der Arzt die Wahl 10 oder 28 Tage anzukreuzen.
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Break schrieb am 21.11.18 17:51:
Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt?
Bei einer Ärztin vor Ort steht in allen ihren Verordnungen eine 10-Tagefrist für den spätesten Behandlungsbeginn. Scheint so in der Software hinterlegt zu sein. Ein warum? erübrigt sich hier wohl.
Walli :hushed:
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[zitat]Break schrieb am 21.11.18 17:51:
Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt? [/zitat]
Bei einer Ärztin vor Ort steht in allen ihren Verordnungen eine 10-Tagefrist für den spätesten Behandlungsbeginn. Scheint so in der Software hinterlegt zu sein. Ein warum? erübrigt sich hier wohl.
Walli :hushed:
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W. Stangner schrieb:
Break schrieb am 21.11.18 17:51:
Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt?
Bei einer Ärztin vor Ort steht in allen ihren Verordnungen eine 10-Tagefrist für den spätesten Behandlungsbeginn. Scheint so in der Software hinterlegt zu sein. Ein warum? erübrigt sich hier wohl.
Walli :hushed:
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Das ist aber kontraproduktiv, es läuft doch darauf hinaus das wir dann die Patienten wieder zum Arzt schicken damit die Verordnung auf 28 Tage geändert wird. Und was soll eine 10 Tagesfrist bringen? Das Patienten zeitnah behandelt werden
wollen steht außer Frage, die möchten ja auch schnell einen Termin beim Arzt.
Und der Arzt kann ja gerne eine zeitnahe Behandlung verlangen, bekommen wird er sie deshalb aber im Ernstfall nicht.
Das ist doch wieder der Versuch Druck auf uns Therapeuten auszuüben.
Ich habe in einem anderen Threat gelesen, das eine Praxis einem Patienten einen Termin am ersten Weihnachtsfeiertag
morgens um 10 angeboten hat. Der wollte dann noch um die Uhrzeit feilschen, dann hat er einen Termin am 07.01 bekommen.
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Das ist aber kontraproduktiv, es läuft doch darauf hinaus das wir dann die Patienten wieder zum Arzt schicken damit die Verordnung auf 28 Tage geändert wird. Und was soll eine 10 Tagesfrist bringen? Das Patienten zeitnah behandelt werden
wollen steht außer Frage, die möchten ja auch schnell einen Termin beim Arzt.
Und der Arzt kann ja gerne eine zeitnahe Behandlung verlangen, bekommen wird er sie deshalb aber im Ernstfall nicht.
Das ist doch wieder der Versuch Druck auf uns Therapeuten auszuüben.
Ich habe in einem anderen Threat gelesen, das eine Praxis einem Patienten einen Termin am ersten Weihnachtsfeiertag
morgens um 10 angeboten hat. Der wollte dann noch um die Uhrzeit feilschen, dann hat er einen Termin am 07.01 bekommen.
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Break schrieb:
Das ist aber kontraproduktiv, es läuft doch darauf hinaus das wir dann die Patienten wieder zum Arzt schicken damit die Verordnung auf 28 Tage geändert wird. Und was soll eine 10 Tagesfrist bringen? Das Patienten zeitnah behandelt werden
wollen steht außer Frage, die möchten ja auch schnell einen Termin beim Arzt.
Und der Arzt kann ja gerne eine zeitnahe Behandlung verlangen, bekommen wird er sie deshalb aber im Ernstfall nicht.
Das ist doch wieder der Versuch Druck auf uns Therapeuten auszuüben.
Ich habe in einem anderen Threat gelesen, das eine Praxis einem Patienten einen Termin am ersten Weihnachtsfeiertag
morgens um 10 angeboten hat. Der wollte dann noch um die Uhrzeit feilschen, dann hat er einen Termin am 07.01 bekommen.
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Nora Weber schrieb am 20.11.18 19:36:
Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.
Gruß
Nora
Meiner Meinung nach, und die AOK hat mir dies so bestätigt, beginnt die Frist am ersten Werktag nach dem Ausstellungsdatum quasi an Tag 15 muss die erste Behandlung erfolgen, bei Ausstellung an einem Freitag sogar erst an Tag 17 eine kürzere Frist ist bei entsprechender Dringlichkeit aber auch möglich. Sehe ich das so richtig?
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[zitat]Nora Weber schrieb am 20.11.18 19:36:
Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
[zitat][b]Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend.[/b] Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.[/zitat]
Gruß
Nora [/zitat]
Meiner Meinung nach, und die AOK hat mir dies so bestätigt, beginnt die Frist am ersten Werktag nach dem Ausstellungsdatum quasi an Tag 15 muss die erste Behandlung erfolgen, bei Ausstellung an einem Freitag sogar erst an Tag 17 eine kürzere Frist ist bei entsprechender Dringlichkeit aber auch möglich. Sehe ich das so richtig?
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Stephan Jende schrieb:
Nora Weber schrieb am 20.11.18 19:36:
Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.
Gruß
Nora
Meiner Meinung nach, und die AOK hat mir dies so bestätigt, beginnt die Frist am ersten Werktag nach dem Ausstellungsdatum quasi an Tag 15 muss die erste Behandlung erfolgen, bei Ausstellung an einem Freitag sogar erst an Tag 17 eine kürzere Frist ist bei entsprechender Dringlichkeit aber auch möglich. Sehe ich das so richtig?
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Nora Weber schrieb am 20.11.18 19:36:
Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.
Gruß
Nora
Meiner Meinung nach, und die AOK hat mir dies so bestätigt, beginnt die Frist am ersten Werktag nach dem Ausstellungsdatum quasi an Tag 15 muss die erste Behandlung erfolgen, bei Ausstellung an einem Freitag sogar erst an Tag 17 eine kürzere Frist ist bei entsprechender Dringlichkeit aber auch möglich. Sehe ich das so richtig?
Nur fast, die Fristenregelungen im BGB (§§186ff) sind nicht immer trivial ;)
Der Samstag ist ein regulärer Werktag kraft Gesetzes (auch wenn "wir", SoFAs und Banken da oft nicht arbeiten), d.h. die Auskunft das der Tag der VO-Ausstellung nicht in die 14-Tage-Frist fällt ist korrekt, die Behauptung das der Samstag nicht mitgezählt würde aber nicht ... aber wenn Tag 14 auf einen Sonntag fällt muss die Behandlung spätestens am Montag beginnen**; für eine am Samstag ausgestellte Verordnung beginnt die 14-Tage-Frist aber erst am Montag, für eine am Samstag morgen um 00:00:01 ausgestellte Verordnung betrüge die Frist also tatsächlich 16 Kalendertage weil für den Beginn der Frist das Ereignis der Ausstellung maßgeblich ist und nicht der Beginn des Tages "Sonnabend".
Auf der anderen Seite verpflichtet die Angabe eines "Behandlungsbeginns spätestens bis..." zur Leistung der ersten Behandlung spätestens am angegebenen Kalendertag, ich überlasse es dir herauszufinden ob die Leistung bis 23:59:59 abgeschlossen sein muss oder ob um 23:59:59 mit der Leistung begonnen werden kann :D
**Edith sagt: Außer Montag fällt auf einen Feiertag, das effektivste Beispiel wäre wohl das Montag der 1. Weihnachtsfeiertag ist, womit Dienstag ebenfalls ein Feiertag wäre und die Behandlung erst am Weihnachtsmittwoch, dem 17. Tag nach Ausstellung der Verordnung, beginnen müsste ;)
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[zitat]Stephan Jende schrieb am 22.11.18 21:56:
[zitat]Nora Weber schrieb am 20.11.18 19:36:
Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
[zitat][b]Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend.[/b] Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.[/zitat]
Gruß
Nora [/zitat]
Meiner Meinung nach, und die AOK hat mir dies so bestätigt, beginnt die Frist am ersten Werktag nach dem Ausstellungsdatum quasi an Tag 15 muss die erste Behandlung erfolgen, bei Ausstellung an einem Freitag sogar erst an Tag 17 eine kürzere Frist ist bei entsprechender Dringlichkeit aber auch möglich. Sehe ich das so richtig? [/zitat]
Nur fast, die Fristenregelungen im BGB (§§186ff) sind nicht immer trivial ;)
Der Samstag ist ein regulärer Werktag kraft Gesetzes (auch wenn "wir", SoFAs und Banken da oft nicht arbeiten), d.h. die Auskunft das der Tag der VO-Ausstellung nicht in die 14-Tage-Frist fällt ist korrekt, die Behauptung das der Samstag nicht mitgezählt würde aber nicht ... aber wenn Tag 14 auf einen Sonntag fällt muss die Behandlung spätestens am Montag beginnen**; für eine am Samstag ausgestellte Verordnung beginnt die 14-Tage-Frist aber erst am Montag, für eine am Samstag morgen um 00:00:01 ausgestellte Verordnung betrüge die Frist also tatsächlich 16 Kalendertage weil für den Beginn der Frist das Ereignis der Ausstellung maßgeblich ist und nicht der Beginn des Tages "Sonnabend".
Auf der anderen Seite verpflichtet die Angabe eines "Behandlungsbeginns spätestens bis..." zur Leistung der ersten Behandlung spätestens am angegebenen Kalendertag, ich überlasse es dir herauszufinden ob die Leistung bis 23:59:59 abgeschlossen sein muss oder ob um 23:59:59 mit der Leistung begonnen werden kann :D
**Edith sagt: Außer Montag fällt auf einen Feiertag, das effektivste Beispiel wäre wohl das Montag der 1. Weihnachtsfeiertag ist, womit Dienstag ebenfalls ein Feiertag wäre und die Behandlung erst am Weihnachtsmittwoch, dem 17. Tag nach Ausstellung der Verordnung, beginnen müsste ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Stephan Jende schrieb am 22.11.18 21:56:
Nora Weber schrieb am 20.11.18 19:36:
Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.
Gruß
Nora
Meiner Meinung nach, und die AOK hat mir dies so bestätigt, beginnt die Frist am ersten Werktag nach dem Ausstellungsdatum quasi an Tag 15 muss die erste Behandlung erfolgen, bei Ausstellung an einem Freitag sogar erst an Tag 17 eine kürzere Frist ist bei entsprechender Dringlichkeit aber auch möglich. Sehe ich das so richtig?
Nur fast, die Fristenregelungen im BGB (§§186ff) sind nicht immer trivial ;)
Der Samstag ist ein regulärer Werktag kraft Gesetzes (auch wenn "wir", SoFAs und Banken da oft nicht arbeiten), d.h. die Auskunft das der Tag der VO-Ausstellung nicht in die 14-Tage-Frist fällt ist korrekt, die Behauptung das der Samstag nicht mitgezählt würde aber nicht ... aber wenn Tag 14 auf einen Sonntag fällt muss die Behandlung spätestens am Montag beginnen**; für eine am Samstag ausgestellte Verordnung beginnt die 14-Tage-Frist aber erst am Montag, für eine am Samstag morgen um 00:00:01 ausgestellte Verordnung betrüge die Frist also tatsächlich 16 Kalendertage weil für den Beginn der Frist das Ereignis der Ausstellung maßgeblich ist und nicht der Beginn des Tages "Sonnabend".
Auf der anderen Seite verpflichtet die Angabe eines "Behandlungsbeginns spätestens bis..." zur Leistung der ersten Behandlung spätestens am angegebenen Kalendertag, ich überlasse es dir herauszufinden ob die Leistung bis 23:59:59 abgeschlossen sein muss oder ob um 23:59:59 mit der Leistung begonnen werden kann :D
**Edith sagt: Außer Montag fällt auf einen Feiertag, das effektivste Beispiel wäre wohl das Montag der 1. Weihnachtsfeiertag ist, womit Dienstag ebenfalls ein Feiertag wäre und die Behandlung erst am Weihnachtsmittwoch, dem 17. Tag nach Ausstellung der Verordnung, beginnen müsste ;)
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welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Habe in diese Richtung noch nichts gehört, würde mich aber interessieren.
Momentan werden 90% aller Rezepte zum Arzt gefaxt um eine Änderung auf bis zu vier Wochen später zu bekommen, haben vorher keine Termine mehr frei.
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@ Tempelritter
welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Habe in diese Richtung noch nichts gehört, würde mich aber interessieren.
Momentan werden 90% aller Rezepte zum Arzt gefaxt um eine Änderung auf bis zu vier Wochen später zu bekommen, haben vorher keine Termine mehr frei.
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idefix- schrieb:
@ Tempelritter
welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Habe in diese Richtung noch nichts gehört, würde mich aber interessieren.
Momentan werden 90% aller Rezepte zum Arzt gefaxt um eine Änderung auf bis zu vier Wochen später zu bekommen, haben vorher keine Termine mehr frei.
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welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Irgendwann 2019, man fasse sich in Geduld. Sich an der Basis mit ungelegten Eiern rumzuspielen ist unnötiger Psychostress...
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[zitat]idefix- schrieb am 27.11.18 14:26:
@ Tempelritter
welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
[/zitat]
Irgendwann 2019, man fasse sich in Geduld. Sich an der Basis mit ungelegten Eiern rumzuspielen ist unnötiger Psychostress...
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ali schrieb:
idefix- schrieb am 27.11.18 14:26:
@ Tempelritter
welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Irgendwann 2019, man fasse sich in Geduld. Sich an der Basis mit ungelegten Eiern rumzuspielen ist unnötiger Psychostress...
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welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Habe in diese Richtung noch nichts gehört, würde mich aber interessieren.
Momentan werden 90% aller Rezepte zum Arzt gefaxt um eine Änderung auf bis zu vier Wochen später zu bekommen, haben vorher keine Termine mehr frei.
Zum Oktober 2019 werden neue HMR und ein neuer HMK mit neuen Formularen in Kraft treten.
Hier kann der Arzt 10 oder 28 Tage ankreuzen, so ist es mal geplant.
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[zitat]idefix- schrieb am 27.11.18 14:26:
@ Tempelritter
welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Habe in diese Richtung noch nichts gehört, würde mich aber interessieren.
Momentan werden 90% aller Rezepte zum Arzt gefaxt um eine Änderung auf bis zu vier Wochen später zu bekommen, haben vorher keine Termine mehr frei. [/zitat]
Zum Oktober 2019 werden neue HMR und ein neuer HMK mit neuen Formularen in Kraft treten.
Hier kann der Arzt 10 oder 28 Tage ankreuzen, so ist es mal geplant.
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Tempelritter schrieb:
idefix- schrieb am 27.11.18 14:26:
@ Tempelritter
welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Habe in diese Richtung noch nichts gehört, würde mich aber interessieren.
Momentan werden 90% aller Rezepte zum Arzt gefaxt um eine Änderung auf bis zu vier Wochen später zu bekommen, haben vorher keine Termine mehr frei.
Zum Oktober 2019 werden neue HMR und ein neuer HMK mit neuen Formularen in Kraft treten.
Hier kann der Arzt 10 oder 28 Tage ankreuzen, so ist es mal geplant.
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Tempelritter schrieb:
Das darf der Arzt durchaus so tun.
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ich habe eine Verordnung mit Ausstellungsdatum 12.11.2018 bekommen, der späteste Behandlungsbeginn ist auf den 20.11.2018 eingetragen.
Das unterschreitet damit die 14-Tagefrist.
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Wenn ja, wo steht das?
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nadine meier schrieb:
Liebe Kolleg(inn)en,
ich habe eine Verordnung mit Ausstellungsdatum 12.11.2018 bekommen, der späteste Behandlungsbeginn ist auf den 20.11.2018 eingetragen.
Das unterschreitet damit die 14-Tagefrist.
"Darf" der Arzt das? Also die 14-Tagefrist verkürzen?
Wenn ja, wo steht das?
Vielen Dank schon im Voraus für Eure hilfreichen Antworten.
LG und einen entspannten Abend
Nadine
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gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Hallo Nadine,
Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
Gruß
Nora
Und Dir, liebe Nora einen besonderen Dank für Deine Geduld und Deine Mühe für mich auch noch den Text herauszusuchen.
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nadine meier schrieb:
Vielen Dank.
Und Dir, liebe Nora einen besonderen Dank für Deine Geduld und Deine Mühe für mich auch noch den Text herauszusuchen.
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Break schrieb:
Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt?
Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt?
Warm macht er das? Weil er eine zeitnahe Therapie für den Versicherten will. Kann ich das nicht einhalten, muss der Pat sein Glück in einer anderen Praxis versuchen.
Mit den neuen HMR hat der Arzt die Wahl 10 oder 28 Tage anzukreuzen.
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Tempelritter schrieb:
Break schrieb am 21.11.18 17:51:
Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt?
Warm macht er das? Weil er eine zeitnahe Therapie für den Versicherten will. Kann ich das nicht einhalten, muss der Pat sein Glück in einer anderen Praxis versuchen.
Mit den neuen HMR hat der Arzt die Wahl 10 oder 28 Tage anzukreuzen.
Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt?
Bei einer Ärztin vor Ort steht in allen ihren Verordnungen eine 10-Tagefrist für den spätesten Behandlungsbeginn. Scheint so in der Software hinterlegt zu sein. Ein warum? erübrigt sich hier wohl.
Walli :hushed:
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W. Stangner schrieb:
Break schrieb am 21.11.18 17:51:
Viel interessanter ist doch die Frage, warum macht er das? Wo doch die Kassen, aus bekannten Gründen, gerade überlegen die Frist von 14 auf 28 Tagen zu verlängern. Hast du da mal nachgefragt?
Bei einer Ärztin vor Ort steht in allen ihren Verordnungen eine 10-Tagefrist für den spätesten Behandlungsbeginn. Scheint so in der Software hinterlegt zu sein. Ein warum? erübrigt sich hier wohl.
Walli :hushed:
wollen steht außer Frage, die möchten ja auch schnell einen Termin beim Arzt.
Und der Arzt kann ja gerne eine zeitnahe Behandlung verlangen, bekommen wird er sie deshalb aber im Ernstfall nicht.
Das ist doch wieder der Versuch Druck auf uns Therapeuten auszuüben.
Ich habe in einem anderen Threat gelesen, das eine Praxis einem Patienten einen Termin am ersten Weihnachtsfeiertag
morgens um 10 angeboten hat. Der wollte dann noch um die Uhrzeit feilschen, dann hat er einen Termin am 07.01 bekommen.
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Break schrieb:
Das ist aber kontraproduktiv, es läuft doch darauf hinaus das wir dann die Patienten wieder zum Arzt schicken damit die Verordnung auf 28 Tage geändert wird. Und was soll eine 10 Tagesfrist bringen? Das Patienten zeitnah behandelt werden
wollen steht außer Frage, die möchten ja auch schnell einen Termin beim Arzt.
Und der Arzt kann ja gerne eine zeitnahe Behandlung verlangen, bekommen wird er sie deshalb aber im Ernstfall nicht.
Das ist doch wieder der Versuch Druck auf uns Therapeuten auszuüben.
Ich habe in einem anderen Threat gelesen, das eine Praxis einem Patienten einen Termin am ersten Weihnachtsfeiertag
morgens um 10 angeboten hat. Der wollte dann noch um die Uhrzeit feilschen, dann hat er einen Termin am 07.01 bekommen.
Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
Gruß
Nora
Meiner Meinung nach, und die AOK hat mir dies so bestätigt, beginnt die Frist am ersten Werktag nach dem Ausstellungsdatum quasi an Tag 15 muss die erste Behandlung erfolgen, bei Ausstellung an einem Freitag sogar erst an Tag 17 eine kürzere Frist ist bei entsprechender Dringlichkeit aber auch möglich. Sehe ich das so richtig?
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Stephan Jende schrieb:
Nora Weber schrieb am 20.11.18 19:36:
Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.
Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
Gruß
Nora
Meiner Meinung nach, und die AOK hat mir dies so bestätigt, beginnt die Frist am ersten Werktag nach dem Ausstellungsdatum quasi an Tag 15 muss die erste Behandlung erfolgen, bei Ausstellung an einem Freitag sogar erst an Tag 17 eine kürzere Frist ist bei entsprechender Dringlichkeit aber auch möglich. Sehe ich das so richtig?
Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
Gruß
Nora
Meiner Meinung nach, und die AOK hat mir dies so bestätigt, beginnt die Frist am ersten Werktag nach dem Ausstellungsdatum quasi an Tag 15 muss die erste Behandlung erfolgen, bei Ausstellung an einem Freitag sogar erst an Tag 17 eine kürzere Frist ist bei entsprechender Dringlichkeit aber auch möglich. Sehe ich das so richtig?
Nur fast, die Fristenregelungen im BGB (§§186ff) sind nicht immer trivial ;)
Der Samstag ist ein regulärer Werktag kraft Gesetzes (auch wenn "wir", SoFAs und Banken da oft nicht arbeiten), d.h. die Auskunft das der Tag der VO-Ausstellung nicht in die 14-Tage-Frist fällt ist korrekt, die Behauptung das der Samstag nicht mitgezählt würde aber nicht ... aber wenn Tag 14 auf einen Sonntag fällt muss die Behandlung spätestens am Montag beginnen**; für eine am Samstag ausgestellte Verordnung beginnt die 14-Tage-Frist aber erst am Montag, für eine am Samstag morgen um 00:00:01 ausgestellte Verordnung betrüge die Frist also tatsächlich 16 Kalendertage weil für den Beginn der Frist das Ereignis der Ausstellung maßgeblich ist und nicht der Beginn des Tages "Sonnabend".
Auf der anderen Seite verpflichtet die Angabe eines "Behandlungsbeginns spätestens bis..." zur Leistung der ersten Behandlung spätestens am angegebenen Kalendertag, ich überlasse es dir herauszufinden ob die Leistung bis 23:59:59 abgeschlossen sein muss oder ob um 23:59:59 mit der Leistung begonnen werden kann :D
**Edith sagt: Außer Montag fällt auf einen Feiertag, das effektivste Beispiel wäre wohl das Montag der 1. Weihnachtsfeiertag ist, womit Dienstag ebenfalls ein Feiertag wäre und die Behandlung erst am Weihnachtsmittwoch, dem 17. Tag nach Ausstellung der Verordnung, beginnen müsste ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Stephan Jende schrieb am 22.11.18 21:56:
Nora Weber schrieb am 20.11.18 19:36:
Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.
Hallo Nadine,
gerne zitiere ich hier nochmal - wie in deinem Beitrag "Absetzungen TKK" den Rahmenvertrag VdEK §6 Abs. 4a - wobei hier die ersten beiden Sätze ausreichen:
Gruß
Nora
Meiner Meinung nach, und die AOK hat mir dies so bestätigt, beginnt die Frist am ersten Werktag nach dem Ausstellungsdatum quasi an Tag 15 muss die erste Behandlung erfolgen, bei Ausstellung an einem Freitag sogar erst an Tag 17 eine kürzere Frist ist bei entsprechender Dringlichkeit aber auch möglich. Sehe ich das so richtig?
Nur fast, die Fristenregelungen im BGB (§§186ff) sind nicht immer trivial ;)
Der Samstag ist ein regulärer Werktag kraft Gesetzes (auch wenn "wir", SoFAs und Banken da oft nicht arbeiten), d.h. die Auskunft das der Tag der VO-Ausstellung nicht in die 14-Tage-Frist fällt ist korrekt, die Behauptung das der Samstag nicht mitgezählt würde aber nicht ... aber wenn Tag 14 auf einen Sonntag fällt muss die Behandlung spätestens am Montag beginnen**; für eine am Samstag ausgestellte Verordnung beginnt die 14-Tage-Frist aber erst am Montag, für eine am Samstag morgen um 00:00:01 ausgestellte Verordnung betrüge die Frist also tatsächlich 16 Kalendertage weil für den Beginn der Frist das Ereignis der Ausstellung maßgeblich ist und nicht der Beginn des Tages "Sonnabend".
Auf der anderen Seite verpflichtet die Angabe eines "Behandlungsbeginns spätestens bis..." zur Leistung der ersten Behandlung spätestens am angegebenen Kalendertag, ich überlasse es dir herauszufinden ob die Leistung bis 23:59:59 abgeschlossen sein muss oder ob um 23:59:59 mit der Leistung begonnen werden kann :D
**Edith sagt: Außer Montag fällt auf einen Feiertag, das effektivste Beispiel wäre wohl das Montag der 1. Weihnachtsfeiertag ist, womit Dienstag ebenfalls ein Feiertag wäre und die Behandlung erst am Weihnachtsmittwoch, dem 17. Tag nach Ausstellung der Verordnung, beginnen müsste ;)
welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Habe in diese Richtung noch nichts gehört, würde mich aber interessieren.
Momentan werden 90% aller Rezepte zum Arzt gefaxt um eine Änderung auf bis zu vier Wochen später zu bekommen, haben vorher keine Termine mehr frei.
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idefix- schrieb:
@ Tempelritter
welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Habe in diese Richtung noch nichts gehört, würde mich aber interessieren.
Momentan werden 90% aller Rezepte zum Arzt gefaxt um eine Änderung auf bis zu vier Wochen später zu bekommen, haben vorher keine Termine mehr frei.
@ Tempelritter
welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Irgendwann 2019, man fasse sich in Geduld. Sich an der Basis mit ungelegten Eiern rumzuspielen ist unnötiger Psychostress...
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ali schrieb:
idefix- schrieb am 27.11.18 14:26:
@ Tempelritter
welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Irgendwann 2019, man fasse sich in Geduld. Sich an der Basis mit ungelegten Eiern rumzuspielen ist unnötiger Psychostress...
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idefix- schrieb:
Danke Ali :thumbsdown:
@ Tempelritter
welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Habe in diese Richtung noch nichts gehört, würde mich aber interessieren.
Momentan werden 90% aller Rezepte zum Arzt gefaxt um eine Änderung auf bis zu vier Wochen später zu bekommen, haben vorher keine Termine mehr frei.
Zum Oktober 2019 werden neue HMR und ein neuer HMK mit neuen Formularen in Kraft treten.
Hier kann der Arzt 10 oder 28 Tage ankreuzen, so ist es mal geplant.
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Tempelritter schrieb:
idefix- schrieb am 27.11.18 14:26:
@ Tempelritter
welche neuen Heilmittelrichtlinien? Und gibt es dann neue Formulare, wo es dann zum ankreuzen ist?
Habe in diese Richtung noch nichts gehört, würde mich aber interessieren.
Momentan werden 90% aller Rezepte zum Arzt gefaxt um eine Änderung auf bis zu vier Wochen später zu bekommen, haben vorher keine Termine mehr frei.
Zum Oktober 2019 werden neue HMR und ein neuer HMK mit neuen Formularen in Kraft treten.
Hier kann der Arzt 10 oder 28 Tage ankreuzen, so ist es mal geplant.
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Tempelritter schrieb:
Das darf der Arzt durchaus so tun.
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