In Bayern sind es einheitlich 14 Kalender(nicht Werk)tage, bei den BGs ist unverzüglich mit der Behandlung zu beginnen; außer der Arzt setzt eine andere (spätere) Frist.
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In Bayern sind es einheitlich 14 Kalender(nicht Werk)tage, bei den BGs ist unverzüglich mit der Behandlung zu beginnen; außer der Arzt setzt eine andere (spätere) Frist.
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W. Stangner schrieb am 21.10.18 18:48:
In Bayern sind es einheitlich 14 Kalender(nicht Werk)tage, bei den BGs ist unverzüglich mit der Behandlung zu beginnen; außer der Arzt setzt eine andere (spätere) Frist.
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Im BG Vertrag steht eine Frist von 7 Tagen = Kalendertage
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• viento
[zitat]W. Stangner schrieb am 21.10.18 18:48:
In Bayern sind es einheitlich 14 Kalender(nicht Werk)tage, bei den BGs ist unverzüglich mit der Behandlung zu beginnen; außer der Arzt setzt eine andere (spätere) Frist.
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Im BG Vertrag steht eine Frist von 7 Tagen = Kalendertage
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morpheus-06 schrieb:
W. Stangner schrieb am 21.10.18 18:48:
In Bayern sind es einheitlich 14 Kalender(nicht Werk)tage, bei den BGs ist unverzüglich mit der Behandlung zu beginnen; außer der Arzt setzt eine andere (spätere) Frist.
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Im BG Vertrag steht eine Frist von 7 Tagen = Kalendertage
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W. Stangner schrieb:
In Bayern sind es einheitlich 14 Kalender(nicht Werk)tage, bei den BGs ist unverzüglich mit der Behandlung zu beginnen; außer der Arzt setzt eine andere (spätere) Frist.
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Liza schrieb am 21.10.18 18:26:
Gibt es noch einen Unterscheid zwischen RVO und Vdek? Spätester Beginn nach 10 Kalender- bzw 14 Werktagen? Gleiches bei Unterbrechungen?
Spätester Behandlungsbeginn nach HMR ist kassenübergreifend einheitlich binnen 14 Kalendertagen soweit nichts anderes spezifiziert wurde.
Unterbrechungen sind nach HMR bis zu 14 Kalendertagen zulässig; je nach GKV werden bis zu 19, bis zu 28 Kalendertage oder "unbegrenzt" akzeptiert (ich kenn aber auch nicht alle RV auswendig, also im Einzelfall nachschlagen bzw sich der Einfachkeit halber einfach an die HMR halten ;))
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[zitat]Liza schrieb am 21.10.18 18:26:
Gibt es noch einen Unterscheid zwischen RVO und Vdek? Spätester Beginn nach 10 Kalender- bzw 14 Werktagen? Gleiches bei Unterbrechungen? [/zitat]
Spätester Behandlungsbeginn nach HMR ist kassenübergreifend einheitlich binnen 14 Kalendertagen soweit nichts anderes spezifiziert wurde.
Unterbrechungen sind nach HMR bis zu 14 Kalendertagen zulässig; je nach GKV werden bis zu 19, bis zu 28 Kalendertage oder "unbegrenzt" akzeptiert (ich kenn aber auch nicht alle RV auswendig, also im Einzelfall nachschlagen bzw sich der Einfachkeit halber einfach an die HMR halten ;))
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mbone schrieb am 21.10.18 22:19:
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht...
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[zitat]mbone schrieb am 21.10.18 22:19:
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen [/zitat]
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht...
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Papa Alpaka schrieb:
mbone schrieb am 21.10.18 22:19:
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht...
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mbone schrieb am 21.10.18 22:19:
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht...
Zitat Physio Deutschland:
Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Ersatzkassen und der LKK:
DieBehandlungkann mit Angabe der Gründeunbegrenzt unterbrochen werden – in den Rahmenverträgen ist keine Frist für die Behandlungsunterbrechung angegeben.
Achtung bei Verordnungen zu Lasten derDAK:
Obwohl im Rahmenvertrag der Ersatzkassen keine maximale Unterbrechungsdauer definiert ist, gilt auch bei der DAK eine maximale Unterbrechungsfrist von 28 Tagen.
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[zitat]Papa Alpaka schrieb am 21.10.18 22:45:
[zitat]mbone schrieb am 21.10.18 22:19:
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen [/zitat]
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht... [/zitat]
Zitat Physio Deutschland:
Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Ersatzkassen und der LKK:
DieBehandlungkann mit Angabe der Gründeunbegrenzt unterbrochen werden – in den Rahmenverträgen ist keine Frist für die Behandlungsunterbrechung angegeben.
Achtung bei Verordnungen zu Lasten derDAK:
Obwohl im Rahmenvertrag der Ersatzkassen keine maximale Unterbrechungsdauer definiert ist, gilt auch bei der DAK eine maximale Unterbrechungsfrist von 28 Tagen.
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mbone schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 21.10.18 22:45:
mbone schrieb am 21.10.18 22:19:
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht...
Zitat Physio Deutschland:
Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Ersatzkassen und der LKK:
DieBehandlungkann mit Angabe der Gründeunbegrenzt unterbrochen werden – in den Rahmenverträgen ist keine Frist für die Behandlungsunterbrechung angegeben.
Achtung bei Verordnungen zu Lasten derDAK:
Obwohl im Rahmenvertrag der Ersatzkassen keine maximale Unterbrechungsdauer definiert ist, gilt auch bei der DAK eine maximale Unterbrechungsfrist von 28 Tagen.
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mbone schrieb am 21.10.18 22:19:
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht...
Zitat Physio Deutschland:
Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Ersatzkassen und der LKK:
DieBehandlungkann mit Angabe der Gründeunbegrenzt unterbrochen werden – in den Rahmenverträgen ist keine Frist für die Behandlungsunterbrechung angegeben.
Achtung bei Verordnungen zu Lasten derDAK:
Obwohl im Rahmenvertrag der Ersatzkassen keine maximale Unterbrechungsdauer definiert ist, gilt auch bei der DAK eine maximale Unterbrechungsfrist von 28 Tagen.
Die RV setzen die HMR nicht außer Kraft; und bevor ich anfange Energie drauf zu verschwenden zu wissen das die DAK eine von der Abweichung von der HMR des VdEK abweichende Position hat mache ich einfach für alle 14 Tage. "Die Versicherten der GKV sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln" ;)
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[zitat]mbone schrieb am 22.10.18 15:05:
[zitat]Papa Alpaka schrieb am 21.10.18 22:45:
[zitat]mbone schrieb am 21.10.18 22:19:
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen [/zitat]
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht... [/zitat]
Zitat Physio Deutschland:
Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Ersatzkassen und der LKK:
DieBehandlungkann mit Angabe der Gründeunbegrenzt unterbrochen werden – in den Rahmenverträgen ist keine Frist für die Behandlungsunterbrechung angegeben.
Achtung bei Verordnungen zu Lasten derDAK:
Obwohl im Rahmenvertrag der Ersatzkassen keine maximale Unterbrechungsdauer definiert ist, gilt auch bei der DAK eine maximale Unterbrechungsfrist von 28 Tagen. [/zitat]
Die RV setzen die HMR nicht außer Kraft; und bevor ich anfange Energie drauf zu verschwenden zu wissen das die DAK eine von der Abweichung von der HMR des VdEK abweichende Position hat mache ich einfach für alle 14 Tage. "Die Versicherten der GKV sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln" ;)
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Papa Alpaka schrieb:
mbone schrieb am 22.10.18 15:05:
Papa Alpaka schrieb am 21.10.18 22:45:
mbone schrieb am 21.10.18 22:19:
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht...
Zitat Physio Deutschland:
Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Ersatzkassen und der LKK:
DieBehandlungkann mit Angabe der Gründeunbegrenzt unterbrochen werden – in den Rahmenverträgen ist keine Frist für die Behandlungsunterbrechung angegeben.
Achtung bei Verordnungen zu Lasten derDAK:
Obwohl im Rahmenvertrag der Ersatzkassen keine maximale Unterbrechungsdauer definiert ist, gilt auch bei der DAK eine maximale Unterbrechungsfrist von 28 Tagen.
Die RV setzen die HMR nicht außer Kraft; und bevor ich anfange Energie drauf zu verschwenden zu wissen das die DAK eine von der Abweichung von der HMR des VdEK abweichende Position hat mache ich einfach für alle 14 Tage. "Die Versicherten der GKV sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln" ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Liza schrieb am 21.10.18 18:26:
Gibt es noch einen Unterscheid zwischen RVO und Vdek? Spätester Beginn nach 10 Kalender- bzw 14 Werktagen? Gleiches bei Unterbrechungen?
Spätester Behandlungsbeginn nach HMR ist kassenübergreifend einheitlich binnen 14 Kalendertagen soweit nichts anderes spezifiziert wurde.
Unterbrechungen sind nach HMR bis zu 14 Kalendertagen zulässig; je nach GKV werden bis zu 19, bis zu 28 Kalendertage oder "unbegrenzt" akzeptiert (ich kenn aber auch nicht alle RV auswendig, also im Einzelfall nachschlagen bzw sich der Einfachkeit halber einfach an die HMR halten ;))
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Liza schrieb:
Gibt es noch einen Unterscheid zwischen RVO und Vdek? Spätester Beginn nach 10 Kalender- bzw 14 Werktagen? Gleiches bei Unterbrechungen?
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
Grundsätzlich sind es 14 Kalendertage. Sonstige Unterbrechungen regelt der für dich gültige Rahmenvertrag.
MfG :)
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morpheus-06 schrieb:
W. Stangner schrieb am 21.10.18 18:48:
In Bayern sind es einheitlich 14 Kalender(nicht Werk)tage, bei den BGs ist unverzüglich mit der Behandlung zu beginnen; außer der Arzt setzt eine andere (spätere) Frist.
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W. Stangner schrieb:
In Bayern sind es einheitlich 14 Kalender(nicht Werk)tage, bei den BGs ist unverzüglich mit der Behandlung zu beginnen; außer der Arzt setzt eine andere (spätere) Frist.
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Gibt es noch einen Unterscheid zwischen RVO und Vdek? Spätester Beginn nach 10 Kalender- bzw 14 Werktagen? Gleiches bei Unterbrechungen?
Spätester Behandlungsbeginn nach HMR ist kassenübergreifend einheitlich binnen 14 Kalendertagen soweit nichts anderes spezifiziert wurde.
Unterbrechungen sind nach HMR bis zu 14 Kalendertagen zulässig; je nach GKV werden bis zu 19, bis zu 28 Kalendertage oder "unbegrenzt" akzeptiert (ich kenn aber auch nicht alle RV auswendig, also im Einzelfall nachschlagen bzw sich der Einfachkeit halber einfach an die HMR halten ;))
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mbone schrieb:
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
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Papa Alpaka schrieb:
mbone schrieb am 21.10.18 22:19:
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht...
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht...
Zitat Physio Deutschland:
Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Ersatzkassen und der LKK:
DieBehandlungkann mit Angabe der Gründeunbegrenzt unterbrochen werden – in den Rahmenverträgen ist keine Frist für die Behandlungsunterbrechung angegeben.
Achtung bei Verordnungen zu Lasten derDAK:
Obwohl im Rahmenvertrag der Ersatzkassen keine maximale Unterbrechungsdauer definiert ist, gilt auch bei der DAK eine maximale Unterbrechungsfrist von 28 Tagen.
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mbone schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 21.10.18 22:45:
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Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht...
Zitat Physio Deutschland:
Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Ersatzkassen und der LKK:
DieBehandlungkann mit Angabe der Gründeunbegrenzt unterbrochen werden – in den Rahmenverträgen ist keine Frist für die Behandlungsunterbrechung angegeben.
Achtung bei Verordnungen zu Lasten derDAK:
Obwohl im Rahmenvertrag der Ersatzkassen keine maximale Unterbrechungsdauer definiert ist, gilt auch bei der DAK eine maximale Unterbrechungsfrist von 28 Tagen.
Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht...
Zitat Physio Deutschland:
Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Ersatzkassen und der LKK:
DieBehandlungkann mit Angabe der Gründeunbegrenzt unterbrochen werden – in den Rahmenverträgen ist keine Frist für die Behandlungsunterbrechung angegeben.
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Obwohl im Rahmenvertrag der Ersatzkassen keine maximale Unterbrechungsdauer definiert ist, gilt auch bei der DAK eine maximale Unterbrechungsfrist von 28 Tagen.
Die RV setzen die HMR nicht außer Kraft; und bevor ich anfange Energie drauf zu verschwenden zu wissen das die DAK eine von der Abweichung von der HMR des VdEK abweichende Position hat mache ich einfach für alle 14 Tage. "Die Versicherten der GKV sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln" ;)
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Bei den ersatzkassen und der LKK gibt es keine Fristen für Unterbrechungen
...die HMR steht formal über den Rahmenvereinbarungen mit einzelnen GKVen. Im gegenseitigen Einverständnis kann man, natürlich, davon abweichen; außer Kraft setzen aber nicht...
Zitat Physio Deutschland:
Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Ersatzkassen und der LKK:
DieBehandlungkann mit Angabe der Gründeunbegrenzt unterbrochen werden – in den Rahmenverträgen ist keine Frist für die Behandlungsunterbrechung angegeben.
Achtung bei Verordnungen zu Lasten derDAK:
Obwohl im Rahmenvertrag der Ersatzkassen keine maximale Unterbrechungsdauer definiert ist, gilt auch bei der DAK eine maximale Unterbrechungsfrist von 28 Tagen.
Die RV setzen die HMR nicht außer Kraft; und bevor ich anfange Energie drauf zu verschwenden zu wissen das die DAK eine von der Abweichung von der HMR des VdEK abweichende Position hat mache ich einfach für alle 14 Tage. "Die Versicherten der GKV sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln" ;)
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Gibt es noch einen Unterscheid zwischen RVO und Vdek? Spätester Beginn nach 10 Kalender- bzw 14 Werktagen? Gleiches bei Unterbrechungen?
Spätester Behandlungsbeginn nach HMR ist kassenübergreifend einheitlich binnen 14 Kalendertagen soweit nichts anderes spezifiziert wurde.
Unterbrechungen sind nach HMR bis zu 14 Kalendertagen zulässig; je nach GKV werden bis zu 19, bis zu 28 Kalendertage oder "unbegrenzt" akzeptiert (ich kenn aber auch nicht alle RV auswendig, also im Einzelfall nachschlagen bzw sich der Einfachkeit halber einfach an die HMR halten ;))
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