Hallo, ich bin Ralph Trampe und
leite eine Physiotherapie-Praxis in
einer der schönsten Lagen
Deutschlands – direkt an der
Ostsee mit Blick auf den Hafen. Wir
bieten nicht nur klassische
physiotherapeutische Behandlungen,
sondern auch einen hochmodernen
eGym-Bereich, der sowohl für
unsere Patienten als auch für dich
als Therapeut spannende
Möglichkeiten eröffnet.
Ich suche eine/n engagierte/n
Physiotherapeuten/in, die/der unser
Team bereichert und mit mir
gemeinsam dafür sorgt, dass u...
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Jeweils selber icd10-code selbe ausgeschriebene Diagnose.
1. Verordnung 6x kg (ex3a)
2. Verordnung 6x kgg (ex3b).
Verordnungen sollen parallel nicht hintereinander laufen dürfen
Die meisten sagen geht. Einige sagen geht nicht. Wo steht es genau, dass es nicht geht?? In der hmrl steht das definitiv nicht! Falls ja, wo genau?!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
2Verordnungen.
Jeweils selber icd10-code selbe ausgeschriebene Diagnose.
1. Verordnung 6x kg (ex3a)
2. Verordnung 6x kgg (ex3b).
Verordnungen sollen parallel nicht hintereinander laufen dürfen
Die meisten sagen geht. Einige sagen geht nicht. Wo steht es genau, dass es nicht geht?? In der hmrl steht das definitiv nicht! Falls ja, wo genau?!
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Nach HMRL Diagnose = Regelfall nur eine EV , Folgeverordnung, wenn denn so angekreuzt, darf erst nach weiterem Arztbesuch 11.2.1 & 11.2.4
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ali schrieb:
Wie soll das gehen ?
Nach HMRL Diagnose = Regelfall nur eine EV , Folgeverordnung, wenn denn so angekreuzt, darf erst nach weiterem Arztbesuch 11.2.1 & 11.2.4
Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn
sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche
Heilmittel zum Einsatz kommen.
11.2.4 Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig,
wenn sich der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand des
Patienten überzeugt hat. Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über
Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich
erhobene Befunde zu berücksichtigen
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ali schrieb:
11.2.1 Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben
Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn
sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche
Heilmittel zum Einsatz kommen.
11.2.4 Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig,
wenn sich der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand des
Patienten überzeugt hat. Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über
Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich
erhobene Befunde zu berücksichtigen
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ja. Ein Rezept ausgestellt als erstvo das andere als folgevo. Jeweils vom gleichen Tag
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Da steht nicht, dass das nicht möglich ist
Da steht NUR verordnungsfähig, wenn sich Doctore zuvor ERNEUT vom Zustand überzeugt hat.....
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ali schrieb:
kannst Du 11.2.4 nicht lesen ?
Da steht NUR verordnungsfähig, wenn sich Doctore zuvor ERNEUT vom Zustand überzeugt hat.....
Das blöde an der ganzen Sache ist, dass wenn man bei den meisten Kassen nachfragt, die einem entgeistert entgegnen warum das nicht gehen solle. Sprich man ist sich da in ganz vielem nicht einig und das macht die Sache schwierig.
Bestes Beispiel: Abrechnungsstelle AOK in Stadt 1 sagt geht, Abrechnungsstelle in Stadt 2 sagt geht nicht. Das ist reine Willkür
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Das schließt ja zudem nicht aus wenn der Regelfall beispielsweise mit 6x kg und ex3a ausgeschöpft worden ist, dass dann parallel inklusive mit kgg außerhalb der Regel verordnet werden darf.
Das blöde an der ganzen Sache ist, dass wenn man bei den meisten Kassen nachfragt, die einem entgeistert entgegnen warum das nicht gehen solle. Sprich man ist sich da in ganz vielem nicht einig und das macht die Sache schwierig.
Bestes Beispiel: Abrechnungsstelle AOK in Stadt 1 sagt geht, Abrechnungsstelle in Stadt 2 sagt geht nicht. Das ist reine Willkür
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hat er ja schließlich, wenn der Patient erneut kommt und dann beides ausstellt
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ali schrieb:
Wenn die Kasse Dir das schriftlich bestätigt ist doch fein. Die HMR sind nicht immer eindeutig, aber für mich liest sich 11.2.4 klar FOLGEVERODNUNGEN (egal ob 1, 2, 3 oder adR) bedürfen einer Arztbegutachtung...
Schriftlich geben ist bei 6000 Verordnungen im Jahr so ne Sache, was jetzt nicht heißt, dass es nur solche Fälle gibt, aber schon ein enormer Aufwand
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Das zweifel ich auch überhaupt nicht an. Nur wenn eine erstvo kg ausgestellt wurde und der Patient abermals vorstellig wird und dann jeweils 2 folgeverordnungen (kg und kgg) ausgestellt werden ist das doch laut dieser Passage möglich. Es gibt in meinen Augen auch keine wo das steht. Wie gesagt.
Schriftlich geben ist bei 6000 Verordnungen im Jahr so ne Sache, was jetzt nicht heißt, dass es nur solche Fälle gibt, aber schon ein enormer Aufwand
Du hast eine EV und FV vom gleichen Tag, beisst sich mit 11.2.4......
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ali schrieb:
Hää?
Du hast eine EV und FV vom gleichen Tag, beisst sich mit 11.2.4......
Als ich nun aber weiter gesucht habe fand ich in der Heilmittelrichtlinie § 9 Abs. 2 Satz 1:
In den weiteren Ausführungen steht, dass auf einer Verordnung nur ein „vorrangiges Heilmittel“ oder
„optionales Heilmittel“ stehen darf. Aber eine konkretere Aussage, dass nur eine Verordnung gleichzeitig ausgestellt werden darf, habe ich nicht gefunden. Wenn also ein Synergieeffekt durch die Gleichzeitigkeit mehrerer Verordnungen zu erwarten wäre, könnten nach vorstehendem Abschnitt mehrere Heilmittel gleichzeitig verordnet werden.
Könnte dann die theoretische Idee, dass nach einer Erstverordnung zwei Folgeverordnungen gleichzeitig verschrieben werden, gar nicht so absurd sein...? :unamused:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Eigentlich ist mein bisheriger Kenntnisstand den Aussagen von ali entsprechend (außer den Ziffern bei der Heilmittelrichtlinie - ich finde § 7 Abs. 8 und § 7 Abs. 11 Satz 1 für die zitierten Textstellen), dass nur eine Verordnung gleichzeitig "abgearbeitet" werden darf - und habe dies bislang immer so gehandhabt.
Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher Synergismus erreicht wird.
Als ich nun aber weiter gesucht habe fand ich in der Heilmittelrichtlinie § 9 Abs. 2 Satz 1:
In den weiteren Ausführungen steht, dass auf einer Verordnung nur ein „vorrangiges Heilmittel“ oder
„optionales Heilmittel“ stehen darf. Aber eine konkretere Aussage, dass nur eine Verordnung gleichzeitig ausgestellt werden darf, habe ich nicht gefunden. Wenn also ein Synergieeffekt durch die Gleichzeitigkeit mehrerer Verordnungen zu erwarten wäre, könnten nach vorstehendem Abschnitt mehrere Heilmittel gleichzeitig verordnet werden.
Könnte dann die theoretische Idee, dass nach einer Erstverordnung zwei Folgeverordnungen gleichzeitig verschrieben werden, gar nicht so absurd sein...? :unamused:
Gruß
Nora
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Das war ein Beispiel wo ich dir recht gebe. Doofes Beispiel. Aber das Beispiel danach (der Patient kommt ERNEUT) zum Arzt ist was komplett anderes
Als ich nun aber weiter gesucht habe fand ich in der Heilmittelrichtlinie § 9 Abs. 2 Satz 1:
In den weiteren Ausführungen steht, dass auf einer Verordnung nur ein „vorrangiges Heilmittel“ oder
„optionales Heilmittel“ stehen darf. Aber eine konkretere Aussage, dass nur eine Verordnung gleichzeitig ausgestellt werden darf, habe ich nicht gefunden. Wenn also ein Synergieeffekt durch die Gleichzeitigkeit mehrerer Verordnungen zu erwarten wäre, könnten nach vorstehendem Abschnitt mehrere Heilmittel gleichzeitig verordnet werden.
Könnte dann die theoretische Idee, dass nach einer Erstverordnung zwei Folgeverordnungen gleichzeitig verschrieben werden, gar nicht so absurd sein...? :unamused:
Gruß
Nora
Ihr könnt da gern weiter spekulieren.... zusammen mit Abschnitt VI gehts da IMHO eher um ergänzende HM oder anderer Profession (Logo oder Ergo)
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ali schrieb:
Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher Synergismus erreicht wird.
Als ich nun aber weiter gesucht habe fand ich in der Heilmittelrichtlinie § 9 Abs. 2 Satz 1:
In den weiteren Ausführungen steht, dass auf einer Verordnung nur ein „vorrangiges Heilmittel“ oder
„optionales Heilmittel“ stehen darf. Aber eine konkretere Aussage, dass nur eine Verordnung gleichzeitig ausgestellt werden darf, habe ich nicht gefunden. Wenn also ein Synergieeffekt durch die Gleichzeitigkeit mehrerer Verordnungen zu erwarten wäre, könnten nach vorstehendem Abschnitt mehrere Heilmittel gleichzeitig verordnet werden.
Könnte dann die theoretische Idee, dass nach einer Erstverordnung zwei Folgeverordnungen gleichzeitig verschrieben werden, gar nicht so absurd sein...? :unamused:
Gruß
Nora
Ihr könnt da gern weiter spekulieren.... zusammen mit Abschnitt VI gehts da IMHO eher um ergänzende HM oder anderer Profession (Logo oder Ergo)
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Das hat nichts mit Spekulation zu tun
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Schlecht formuliert von mir. Sollen parallel also nebeneinander laufen und nicht hintereinander
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