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Ist das rechtens? Ich habe in Erinnerung, dass der Arzt (fast) so viele Behandlungen auf ein Rezept ausstellen kann wie er will. Finde gerade nichts passendes im Netz...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Die DDG fordert über 700,00 Euro aus dem Jahr 2021 (Mai) zurück, weil "die max. Verordnungsmenge lt. Heilmittelkatalog überschritten wurde". Dies betrifft eine Veordnung über 20 x MLD 60.
Ist das rechtens? Ich habe in Erinnerung, dass der Arzt (fast) so viele Behandlungen auf ein Rezept ausstellen kann wie er will. Finde gerade nichts passendes im Netz...
das kann Dir so keiner beantworten. Dafür braucht man mehr Informationen.
Es ist die Frage, ob ein BVB (besonderer Verordnungsbedarf) oder LHM (langfristiger Heilmittelbedarf) vorliegt.
Dafür braucht man den ICD-Code.
Ansonsten ist die maximale Verordnungsmenge pro Verordnung begrenzt (6x pro VO/evtl. 10 pro VO).
Ist die Verordnung noch nach den alten oder den neuen HMR ausgestellt? Ist das Verordnungsdatum nach dem 31.12.2020?
LG
A. Korn
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Körnchen schrieb:
Hallo, Anonymus,
das kann Dir so keiner beantworten. Dafür braucht man mehr Informationen.
Es ist die Frage, ob ein BVB (besonderer Verordnungsbedarf) oder LHM (langfristiger Heilmittelbedarf) vorliegt.
Dafür braucht man den ICD-Code.
Ansonsten ist die maximale Verordnungsmenge pro Verordnung begrenzt (6x pro VO/evtl. 10 pro VO).
Ist die Verordnung noch nach den alten oder den neuen HMR ausgestellt? Ist das Verordnungsdatum nach dem 31.12.2020?
LG
A. Korn
vielen Dank für deine Antwort.
Die Verordnung ist von Ende Mai 2021, 2 x I89.09. Weder BVB noch LHM.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Körnchen,
vielen Dank für deine Antwort.
Die Verordnung ist von Ende Mai 2021, 2 x I89.09. Weder BVB noch LHM.
Maximal abrechenbar sind laut HMR pro Verordnung 6 Einheiten...
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Körnchen schrieb:
Dann hast Du leider Pech gehabt...
Maximal abrechenbar sind laut HMR pro Verordnung 6 Einheiten...
Weißt du vlt., ob der Arzt (ist "nur" der Hausarzt) diese rückwirkend in BVB od. LHM ändern kann?
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Bestimmte Änderungen müssen auch vor Behandlungsbeginn schon erledigt sein, glaube das gehört auch dazu.
Und ein Rezept muss innerhalb von 9 Monaten mit der KK abgerechnet sein, ist das überhaupt noch möglich?
Hat deine SW das nicht bei der Rezepteingabe angemeckert?
Glaube da lässt sich nix mehr retten 😬
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Ahn schrieb:
Theoretisch ja, aber BVB oder LHB muss ja auch zur Krankheitsgeschichte bzw. Diagnose des Patienten passen. Und ob der Arzt das nach so langer Zeit noch ändert??
Bestimmte Änderungen müssen auch vor Behandlungsbeginn schon erledigt sein, glaube das gehört auch dazu.
Und ein Rezept muss innerhalb von 9 Monaten mit der KK abgerechnet sein, ist das überhaupt noch möglich?
Hat deine SW das nicht bei der Rezepteingabe angemeckert?
Glaube da lässt sich nix mehr retten 😬
Muss mich nochmal weiter informieren.
Danke
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Ahn Die Diagnose passt...
Muss mich nochmal weiter informieren.
Danke
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Mist... Bisher wurden noch weitere 3 Verordnungen à 20 x MLD (zwei in 2021, eine in 2022) anstandslos bezahlt.
Weißt du vlt., ob der Arzt (ist "nur" der Hausarzt) diese rückwirkend in BVB od. LHM ändern kann?
700€ ist schon sehr viel. Oder du machst 50:50 mit dem Patient?
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Körnchen schrieb:
Warum sollte der Patient bezahlen? Er ist für die korrekte Anwendung der HMR nicht zuständig...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Warum sollte ich den Patienten für unseren Fehler verantwortlich machen thinking_face?
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silvia43 schrieb:
Ist nicht erlaubt dieses dem Pat. in Rechnung zu stellen. Wenn dir der arzt bestätigt das das Therapieziel noch nicht erreicht war und es notiert war in der Kartei des arztes würde ich B.Alt hinzuziehen!
Ich befürchte nur, dass die auch hier die Rückerstattung verlangen werden.
Könnte eine Begründung evtl. sein, dass es dem Patienten unzumutbar war, alle 3 Wochen die Arzt-Praxis aufzusuchen (auch wg. Corona z.B.)?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@silvia43 Könnte ich versuchen. Allerdings waren auch die nächsten drei VO so ausgestellt. Wurden auch bezahlt, sonst wäre es ja schon längst aufgefallen…
Ich befürchte nur, dass die auch hier die Rückerstattung verlangen werden.
Könnte eine Begründung evtl. sein, dass es dem Patienten unzumutbar war, alle 3 Wochen die Arzt-Praxis aufzusuchen (auch wg. Corona z.B.)?
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massu schrieb:
@Anonymer Teilnehmer dann wirst du es dem Patient in Rechnung stellen. Du sollst nicht umsonst gearbeitet haben. Hast du beim Anmeldebogen einen Passus für die GKV- Patienten (wie bei den Privaten), wenn Absetzungen seitens der Kasse erfolgen, der Patient dafür aufkommen muss?
700€ ist schon sehr viel. Oder du machst 50:50 mit dem Patient?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Das ist richtig. Hat er aber nicht, da zuzahlungsbefreit
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mark760 schrieb:
Wenn der Patient einen Eigenanteil bezahlt hat müsste ihm dieser anteilig durch die Kasse erstattet werden, da diese sicher den vollen Preis zurückfordert.
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